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Änderungstext
Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB)
- Berlin -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1444)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
Das Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. weitere den BSR durch Gesetz zugewiesene Aufgaben, die Einrichtungen des Landes Berlin nur bei den BSR nachfragen dürfen, und"
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Satzungen erlassen, insbesondere Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen. Die jeweilige Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung kann auch vorsehen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen im Einzelnen bezeichnete Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Näheres regeln die Satzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden. | "(7) Näheres regeln die Betriebs- bzw. Anstaltssatzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden." |
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "und ist zuständig für" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "geltender" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. den Erlass von Satzungen, insbesondere von Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen,".
d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Tarife und Entgelte der BSR und der BWB
(1) Die Anstalten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erheben im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (BSR) sowie nach § 3 Abs. 5 (BWB) privatrechtliche Entgelte, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Tarife sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Entgeltaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt. (2) Die Tarife können in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Der Grundpreis kann progressiv und degressiv gestaltet werden. § 8 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Für den Anschluss an die Wassersorgung und die Entwässerung können die BWB einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erheben. (3) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten, kalkulatorische Einzelwagnisse, Rückstellungen, eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und Aufwendungen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung. (4) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung. (5) Das betriebsnotwendige Kapital ist jährlich jeweils durch einen von dem Senat durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 festzulegenden Zinssatz angemessen kalkulatorisch zu verzinsen. Die Höhe des nach Satz 1 festzulegenden Zinssatzes entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen bezogen auf den Betrachtungszeitraum der abgeschlossenen 20 Jahre, die dem jeweils nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 vorausgehen. Bei der Festlegung des Zinssatzes hat der Senat die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind. |
(Stand: 27.10.2021)
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