Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
- Berlin -
Vom 17. März 2017
(GVBl. Nr.8 vom 29.03.2017 S.246)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
Das Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578, 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Produktion ausschließlich erneuerbarer Energien und der Vertrieb dieser selbstproduzierten Energie in einer gesellschaftsrechtlich selbständigen Tochter. Für einen Übergangszeitraum kann das Unternehmen zusätzlich selbstproduzierten Strom aus dezentralen KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) vermarkten, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt analog. Das Nähere regelt die Satzung. | "3. eine verbraucherfreundliche, effiziente, sozial- und klimaverträgliche Erzeugung und Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme auf der Basis erneuerbarer Energien sowie die Erbringung von Energie- und Infrastrukturdienstleistungen in einer gesellschaftsrechtlich selbstständigen Tochter (Berliner Stadtwerke). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Stadtwerke Tochtergesellschaften bilden. Für einen Übergangszeitraum kann das Unternehmen zusätzlich Strom und Wärme aus dezentralen KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) produzieren und vermarkten, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt analog. Das Nähere regelt die Satzung." |
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Energietochter der BWB (§ 3 Absatz 5 Nummer 3) erhält einen obligatorischen Beirat, dessen 15 Mitglieder vom Abgeordnetenhaus nach dem d´Hondt-Verfahren bestellt werden sowie eine obligatorische Ombudsstelle. | "Die Berliner Stadtwerke im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 3 erhalten einen obligatorischen Beirat sowie eine obligatorische Ombudsstelle." |
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus nach dem d'Hondt-Verfahren bestellt werden, wobei jede Fraktion, die mehr als ein Mitglied entsendet, maximal die Hälfte der von ihr vorzuschlagenden Sitze mit Abgeordneten besetzen darf."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID170464 |
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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