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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 - Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung, zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes, zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes sowie zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
- Berlin -

Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 20.06.2020 S. 535)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

§ 11 Absatz 2 Nummer 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"4. Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 85 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind. Zur Unterstützung der Leitung können die Personalzuschläge nach Satz 1 anteilig auch für Verwaltungsassistenz verwendet werden. Das Nähere wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 23 geregelt."

Artikel 2
Änderung der Kindertagesförderungsverordnung

Die Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist."

2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Ganztags- oder erweiterten Ganztagsplatzes bis spätestens sieben Monate nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss."

3. In § 11 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt."

4. Dem § 12 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher und Personen, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befinden, erhalten zusätzlich für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zwei Zeitstunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen."

5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0118 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil)."

6. § 21a wird wie folgt gefasst:

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" § 21a Übergangsbestimmung

Vom 1. August 2020 bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gilt § 12 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zusätzlich eine Zeitstunde für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren ist."

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 74 werden die folgenden §§ 74a und 74b eingefügt:

" § 74a Hauptstadtzulage

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