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Regelwerk, Allgemeines, Anlagentechnik, Individualrecht

BlnDSG - Berliner Datenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung

- Berlin -

Vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1991, S. 16, 54, 03.07.1995 S. 404; 30.11.2000 S. 495; 23.07.2001 S. 289; 30.07.2001 S. 305; 02.10.2003 S. 486 03; 11.07.2006 S. 819 06; 30.11.2007 S. 598 07; 02.02.2011 S. 51 11; 16.05.2012 S. 137; 04.04.2016 S. 150 16; 30.05.2016 S. 282 16a; 02.02.2018 S. 160 18; 13.06.2018 S. 418aufgehoben)
Gl.-Nr.: 205-1


Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes

(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu regeln, um

  1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind (informationelles Selbstbestimmungsrecht),
  2. die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Ordnung vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht oder sonst genutzt werden.

§ 2 Anwendungsbereich 11 16a

(1) Zum Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht- rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) verpflichtet. Dies gilt auch für natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

(2) Betrifft die Datenverarbeitung frühere, bestehende oder künftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, so gelten anstelle der § § 9 bis 17 dieses Gesetzes § 28 Absatz 2 Nummer 2, §§ 31 bis 35, 39 und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit nichts anderes geregelt ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung in Akten.

(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die § § 3, 6, 6a, 9 bis 17, 18a und 30 dieses Gesetzes nicht. Für sie gelten die §§ 11, 27 Abs. 2, § § 28 bis 35, 33 bis 35, 39, 40, 42a  und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(4) Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung verarbeitet werden, gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.

(5) Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen umfassend. Andere Landesgesetze können für bestimmte Behörden und sonstige öffentliche Stellen einzelne notwendige Abweichungen von diesem Gesetz vorschreiben; im übrigen richtet sich der Datenschutz auch in diesen Fällen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag 11

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auch insoweit, als personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( § 5 Abs.1) sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 5 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
  5. die vom Auftragnehmer vorzunehmenden Kontrollen,
  6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
  7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
  8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
  9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
  10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung heim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der Maßnahmen nach Satz 3 zu überzeugen.

(2) Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gelten die § § 9 bis 17 dieses Gesetzes nicht, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig. Weisungen, die sich auf eine Datenverarbeitung richten, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz verstoßen, sind nicht auszuführen. Der Auftraggeber sowie dessen Aufsichtsbehörde sind unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn Daten verarbeitet werden sollen, die nach Ansicht des Auftragnehmers unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erlangt worden sind.

(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend, soweit sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Auftrag tätig werden. Hinsichtlich der Befugnisse nach § 28 Abs.1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs.2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) für die Betriebs- und Geschäftszeit eingeschränkt.

(4) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Vorschriften dieses Gesetzes befolgt und sich, sofern die Datenverarbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wird, der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft. Wird die Datenverarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt, ist sicherzustellen, dass der Auftragnehmer einer Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle unterliegt. Der Auftraggeber hat den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Beauftragung zu unterrichten.

§ 3a Wartung

(1) Datenverarbeitungssysteme sind so zu gestalten, dass bei ihrer Wartung möglichst nicht auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann. Sofern dies nicht sichergestellt ist, hat die datenverarbeitende Stelle durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur auf die für die Wartung unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: Es ist

  1. sicherzustellen, dass nur dafür autorisiertes Personal die Wartung vornimmt,
  2. sicherzustellen, dass jeder Wartungsvorgang nur mit Wissen und Wollen der speichernden Stelle erfolgen kann,
  3. zu verhindern, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Wartung unbefugt entfernt oder übertragen werden,
  4. sicherzustellen, dass alle Wartungsvorgänge während der Durchführung kontrolliert werden können,
  5. sicherzustellen, dass alle Wartungsvorgänge nach der Durchführung nachvollzogen werden können,
  6. zu verhindern, dass bei der Wartung Programme unbefugt aufgerufen werden können, die für die Wartung nicht benötigt werden,
  7. zu verhindern, dass bei der Wartung Datenverarbeitungsprogramme unbefugt verändert werden können, und
  8. die Wartung so zu organisieren und zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

(2) Eine Wartung durch andere Stellen darf über die Anforderungen nach Absatz 1 hinaus nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen erfolgen. Darin sind folgende Regelungen zu treffen:

  1. Art und Umfang der Wartung,
  2. Abgrenzung der Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer,
  3. eine Protokollierungspflicht beim Auftraggeber und die Verpflichtung des Auftragnehmers, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den Daten auszuführen und sich an dessen Weisungen zu halten,
  4. die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck der Wartung verwendet werden,
  5. Sicherstellung, dass keine Datenübermittlung an andere Stellen durch den Auftragnehmer erfolgt,
  6. Löschung der Daten nah Abschluss der Wartungsarbeiten,
  7. die technische Verbindung muss vom Auftraggeber hergestellt werden, sofern dies nicht möglich ist, ist ein Rückrufverfahren verbindlich festzulegen,
  8. Anwesenheit des Systemverwalters ist möglichst sicherzustellen,
  9. Verschlüsselung von personenbezogenen Daten auf dem Übertragungsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik und
  10. für den Fall, dass ein Auftragnehmer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig wird, sind stets die jeweiligen Regelungen des § 14 über die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische und internationale Stellen anzuwenden.

Die mit Wartungsarbeiten betrauten Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.

(3) Ist bei Wartungsarbeiten nur ein Zugriff auf Daten in verschlüsselter, pseudonymisierter oder anonymisierter Form gegeben, so dass die mit der Wartung betraute Stelle Betroffene nicht reidentifizieren kann, so sind nur Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 erforderlich. Ein Zugriff darf nur zweckgebunden erfolgen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Wartung die Summe der Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Integrität der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen; dazu gehören die Installation, Pflege, Überprüfung und Korrektur der Software sowie die Überprüfung und Reparatur oder der Austausch von Hardware,
  2. Fernwartung die Wartung der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen, die von einem Ort außerhalb der Stelle, bei der die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, mittels Einrichtung zur Datenübertragung vorgenommen wird, und
  3. Verschlüsselung das Ersetzen von Klartextbegriffen oder Zeichen durch andere in der Weise, dass der Klartext nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft wieder lesbar gemacht werden kann.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

  1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
  3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
  4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
  5. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
  6. Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,
  7. Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. datenverarbeitende Stelle jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt; nimmt diese unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr, gilt diejenige Organisationseinheit als datenverarbeitende Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist,
  2. Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält,
  3. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Daten im Auftrag verarbeitet,
  4. automatisierte Datenverarbeitung jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbständig ablaufende Datenverarbeitung,
  5. eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei),
  6. eine Akte jede sonstigen amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, soweit sie nicht Datei im Sinne von Nummer 5 ist; dazu zählen auch Bild- und Tonträger, nicht jedoch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
  7. Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
  8. Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren,
  9. mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ein Datenträger,
    1. der an den Betroffenen ausgegeben wird,
    2. auf dem personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
    3. bei dem der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

  1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
  3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
  6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

(3) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der automatisierten Datenverarbeitung sind die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört bei Verfahren, mit denen Daten verarbeitet werden, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der automatisierten Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden.

(4) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, so findet Absatz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

§ 5a Datenvermeidung

Die Planung, Gestaltung und Auswahl informationstechnischer Produkte und Verfahren haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen der Datenverarbeitung und Rechte der Betroffenen

§ 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung 03

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

  1. dieses Gesetz oder
  2. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
  3. der Betroffene eingewilligt hat.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr.2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet.

(2) Werden aufgrund einer Rechtsvorschrift des Bundes personenbezogene Daten verarbeitet, ohne daß die Verarbeitung im einzelnen geregelt ist, finden die § § 13 bis 15 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern kann.

(4) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich oder elektronisch besonders hinzuweisen.

(5) Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht. Sie ist insbesondere unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 6a Abs. 1 verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(6) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Anforderungen zum Nachweis der Authentizität der Einwilligung jenen Anforderungen entsprechen, die für das zu Grunde liegende Verwaltungshandeln verlangt werden.

§ 6a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 07

(1) Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) - EG-Datenschutzrichtlinie - dürfen nur verarbeitet werden, wenn angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt.

(2) Die Verarbeitung dieser Daten ist auch zulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

  1. Daten auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 oder § 30 verarbeitet werden oder
  2. die Datenverarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

§ 7 Rechte des Betroffenen

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme (§ 16),
  2. Berichtigung, Sperrung, Löschung und Widerspruch (§ 17),
  3. Schadenersatz und Unterlassung (§ 18),
  4. Einsicht in Beschreibungen und Verzeichnisse (§ 19a),
  5. Anrufung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ( § 27).

Auf diese Rechte kann der Betroffene nicht wirksam verzichten.

§ 8 Datengeheimnis

(1) Dienstkräften von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die Daten für sich oder im Auftrag verarbeiten, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Verpflichtung ist für Personen, die bei nicht öffentlichen Auftragnehmern öffentlicher Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, vertraglich sicherzustellen.

(2) Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 9 Erforderlichkeit

(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der datenverarbeitenden Stelle zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig. Diese Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

§ 10 Erheben

(1) Personenbezogene Daten sind unter der Voraussetzung des § 6 Abs.1 und des § 6a Abs. 1 und 2 grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben.

(2) Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist er in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden Daten bei dem Betroffenen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, so ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. lm übrigen ist er darauf hinzuweisen, daß er die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, so ist er über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(3) Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen Daten im Einzelfall ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
  2. der Betroffene in diese Form der Erhebung eingewilligt hat oder
  3. eine rechtzeitige Kenntnisgabe an den Betroffenen nicht möglich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden könnten.

(4) Beim Betroffenen und bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dieses vorsieht.

(5) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfaßt die Angabe der Rechtsgrundlage und die in Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgesehene Aufklärung.

§ 11 Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Personenbezogene Daten, von denen eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, so ist dies nur zulässig, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder des § 6a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
  2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
  3. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.

Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, findet Satz 1 Nr. 2 und 3 keine Anwendung.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachen nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand möglich ist, so tritt an die Stelle der Trennung ein Verwertungsverbot nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Daten, die nicht dem Zweck der jeweiligen Verarbeitung dienen.

(4) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der internen Revision, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies unerläßlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen dem nicht entgegenstehen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verwendet werden.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 12 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs.1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegt. Werden die Daten von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Daten erhoben worden sind, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ferner zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der übermittelnden Stelle oder der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger hinreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheidet die übermittelnde Stelle.

§ 13 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sowie an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, ist zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 14 Datenübermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur zulässig, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder einer internationalen Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist und wenn ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus ist von der übermittelnden Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände der beabsichtigten Datenübermittlung zu beurteilen, insbesondere nach der Art der Daten, ihrer Zweckbestimmung, der Dauer der geplanten Verarbeitung, dem Herkunfts- und dem Endbestimmungsland, den für den Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie den für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn

  1. der Betroffene eingewilligt hat,
  2. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
  3. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist,
  4. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, oder
  5. für die Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen insbesondere durch eine vertragliche Vereinbarung ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte sichergestellt werden.

Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf die Zweckbindung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen.

(4) Die Senatsverwaltung für Inneres, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und der behördliche Datenschutzbeauftragte sind über eine geplante Datenübermittlung nach den Absätzen 2 und 3 rechtzeitig zu unterrichten. Sie ist in der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 zu verzeichnen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, soweit im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs personenbezogene Daten übermittelt werden, die nicht automatisiert verarbeitet werden und auch nicht in Dateien gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In diesem Fall ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig, wenn

  1. die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder einer internationalen Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist oder
  2. für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten und bei einer Übermittlung an öffentliche Stellen die Voraussetzungen der § § 9 und 11 erfüllt sind.
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