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BlnDSAnpUG-EU - Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Berlin -
Vom 13. Juni 2018
(GVOBl. Nr. 16 vom 23.06.2018 S. 418)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BlnDSG - Berliner Datenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
Das Verfassungsschutzgesetz Berlin in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 235), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist Daten verarbeitende Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist. | "Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist Verantwortlicher im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418)." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen sowie nicht öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes dies zulassen. | "Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in eine Überprüfung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens eingewilligt hat." |
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), | "10. Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist," |
3. In § 11 wird in der Überschrift das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
4. In § 12 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Informationen in Dateien | " § 14 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien" |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu sperren, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; gesperrte Informationen sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. | "(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden." |
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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