Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Vom 2. Februar 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 15.02.2011 S. 51)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Das Berliner Datenschutzgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 31, 33 bis 35" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 Nummer 2, §§ 31 bis 35" ersetzt.
h) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 28 bis 31, 33 bis 35" durch die Angabe " §§ 28 bis 35" ersetzt und nach der Angabe "40" ein Komma und die Angabe "42a" eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstandes und des Umfangs der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaiger Unterauftragsverhältnisse schriftlich zu erteilen. | "Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
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3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Dritten
(1) Wird einer datenverarbeitenden Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, so hat sie dies unverzüglich dem Betroffenen und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen.
(2) Die Benachrichtigung des Betroffenen nach Absatz 1 darf nur solange aufgeschoben werden, wie die verantwortliche Stelle zunächst angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergreifen muss. Ergreift sie diese Maßnahmen nicht unverzüglich, so duldet die Benachrichtigung des Betroffenen keinen Aufschub. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine unverzügliche Benachrichtigung des Betroffenen die Strafverfolgung gefährden würde. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit."
4. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des nach Absatz 1 bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach Abberufung als behördlicher Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sind."
b) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der behördliche Datenschutzbeauftragte" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
5. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | "Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind." |
6. § 22 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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