umwelt-online: Berliner DatenschutzG (2)

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§ 15 Gemeinsame Verfahren und automatisiertes Abrufverfahren 16a

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren datenverarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall, insbesondere über die Zweckbindung und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, bleiben unberührt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorab zu unterrichten.

(2) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 19 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,

  1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist,
  2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich ist und
  3. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens zu treffen sind.

Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, deren Datenschutzbeauftragter oder Datenschutzbeauftragte eine Kopie der von den beteiligten Stellen nach § 19 jeweils zu erstellenden Beschreibungen verwahrt, diese zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 zur Einsicht nach § 19a Absatz 1 Satz 5 bereithält und die Datenschutzbeauftragten der übrigen verantwortlichen Stellen entsprechend informiert. § 19a Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene oder die Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 16 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(4) Die an einem automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
  2. die Empfänger und Empfängerinnen der Daten,
  3. die Art der zu übermittelnden Daten sowie
  4. die nach § 5 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger oder die Empfängerin der Daten. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Nichtöffentliche Stellen können sich an gemeinsamen Verfahren und automatisierten Abrufverfahren beteiligen, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und sie sich insoweit den Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen.

(7) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren für verschiedene Zwecke innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

(9) Die Absätze 1, 4, 6 und 8 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

§ 15a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

§ 16 Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme 03

(1) Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre,
  4. den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfaßt einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19 Abs.2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. im übrigen kann mit Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden. § 29 Abs.1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen ; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muß dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen.

§ 17 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, Widerspruchsrecht

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Der Betroffene ist vor der Berichtigung zu hören.

(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist und der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt. In den Fällen des Satzes 2. Alternative ist der Betroffene vor der Löschung zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Daten ohne Beteiligung des Betroffenen erhoben wurden und eine Benachrichtigung nach § 10 Abs.5 nicht erfolgt ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die datenverarbeitende Stelle die Daten anstelle der dort vorgeschriebenen Sperrung oder Löschung einem dem öffentlichen Recht unterliegenden Archiv überantworten. Dazu ist die Einwilligung des Betroffenen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erforderlich.

(5) Von der Berichtigung nach Absatz 1, der Sperrung nach Absatz 2 und der Löschung nach Absatz 3 sind unverzüglich die Stellen zu verständigen, denen die Daten im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung übermittelt wurden.

(6) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und ist eine Sperrung nicht durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachen möglich, so ist die Sperrung nach Absatz 2 Satz 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte zur Person des Betroffenen geführte Akte zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Betroffene in diesem Fall nicht verlangen.

(7) Wenn der Betroffene schriftlich Widerspruch gegen die Datenverarbeitung erhebt und begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse entgegensteht, ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung gegenüber dem persönlichen Interesse des Betroffenen überwiegt; dem Betroffenen ist das Ergebnis der Abwägung mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 18 Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird der Betroffene durch eine nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt, so hat ihm diejenige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die die Daten verarbeitet oder nach § 3 Abs.1 verarbeiten läßt, den daraus entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Sind weitere Rechtsverletzungen zu besorgen, so kann der Betroffene Unterlassung verlangen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Sind an einer automatisierten Bearbeitung mehrere Stellen beteiligt und lässt sich die speichernde Stelle nicht feststellen, so haftet jede dieser Stellen.

(3) Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Dritten 11

(1) Wird einer datenverarbeitenden Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, so hat sie dies unverzüglich dem Betroffenen und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen.

(2) Die Benachrichtigung des Betroffenen nach Absatz 1 darf nur solange aufgeschoben werden, wie die verantwortliche Stelle zunächst angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergreifen muss. Ergreift sie diese Maßnahmen nicht unverzüglich, so duldet die Benachrichtigung des Betroffenen keinen Aufschub. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine unverzügliche Benachrichtigung des Betroffenen die Strafverfolgung gefährden würde. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit.

§ 19 Durchführung des Datenschutzes und Dateibeschreibung 03

(1) Die datenverarbeitenden Stellen, in den Fällen des § 4 Abs.3 Nr.1 Halbsatz 2 auch die jeweiligen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, und die Aufsichtsbehörden haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist.

(2) Für automatisierte Verarbeitungen hat die datenverarbeitende Stelle schriftlich oder elektronisch festzulegen:

  1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  2. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
  3. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
  4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden,
  5. Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
  6. zugriffsberechtigte Personen oder Personengruppen, 7. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,
  7. geplante Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  8. Betriebsart des Verfahrens, Art der Geräte, Stellen, bei denen sie aufgestellt sind, und das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung,
  9. Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (§ 5 Abs. 3 Satz 1),
  10. Ergebnisse der Vorabkontrollen (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

§ 19a Behördlicher Datenschutzbeauftragter 07 11

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen haben Datenschutzbeauftragte (behördliche Datenschutzbeauftragte) sowie jeweils einen Vertreter schriftlich zu bestellen. Für mehrere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben insbesondere

  1. bei den mit besonderen Risiken für Rechte und Freiheiten von Betroffenen verbundenen Verarbeitungen vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 durchzuführen (Vorabkontrolle),
  2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen,
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen und
  4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen; sie unterstützen auch die Personalvertretungen bei der Sicherstellung des Datenschutzes, soweit bei diesen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Der behördliche Datenschutzbeauftragte führt die Beschreibungen nach § 19. Diese können von jeder Person unentgeltlich eingesehen werden. Dies gilt nicht für die Angaben zu § 19 Abs. 2 Nr. 9 bis 11, soweit dadurch die Sicherheit des technischen Verfahrens beeinträchtigt wird. Dies gilt ferner nicht für Beschreibungen für Aufgaben des Verfassungsschutzes, der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Steuerverwaltung, soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt, sowie für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Zum behördlichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird. Er muss in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen. Seine Bestellung kann gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widerrufen werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des nach Absatz 1 bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach Abberufung als behördlicher Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sind. Er kann sich in Angelegenheiten des Datenschutzes unmittelbar an den Leiter der jeweiligen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wenden und unterliegt in Datenschutzangelegenheiten keinen Weisungen. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität Betroffener sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.

(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die jeweilige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle hat den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte kann sich jederzeit an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. In Zweifelsfällen der Vorabkontrolle ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu konsultieren.

(5) Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Dritter Abschnitt
Daten für das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen

§ 20 11

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen haben dem Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses die von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben verlangten Auskünfte über Daten zu erteilen. Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieselbe Verpflichtung besteht gegenüber den Bezirksverordnetenversammlungen, ihren verfassungsmäßigen Organen und ihren Fraktionen, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Auskünfte über Daten verlangen.

(3) Gesetzesvorlagen müssen Angaben über die Daten, die für den Vollzug des Gesetzes mit Datenverarbeitungsanlagen erforderlich sind, und über die Form der vorgesehenen Datenverarbeitung enthalten.

Vierter Abschnitt
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 21 Bestellung und Entlassung

(1) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. Er nimmt zugleich die Aufgaben des Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht nach § 18 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das durch Artikel XXII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in männlicher oder in weiblicher Form.

(2) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses folgenden Eid:

Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe.

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt fünf Jahre; nach dem Ende der Amtszeit bleibt er auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen seinen Willen nur entlassen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

§ 22 Rechtsstellung 11

(1) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird als oberste Landesbehörde eingerichtet; er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf neben seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Seine Rechtsstellung wird im übrigen durch Vertrag geregelt.

(4) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist berechtigt und kann von der Mehrheit des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses verpflichtet werden, vor dem Parlament oder dem betreffenden Ausschuß zerscheinen und zu reden.

§ 23 Verschwiegenheitspflicht

Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 24 Aufgaben und Befugnisse 11

(1) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere kann er den Senat und einzelne Mitglieder des Senats sowie die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Vorabkontrolle nach § 5 Abs. 3 zu beteiligen, wenn sie den beabsichtigten Einsatz verwaltungsübergreifender Verfahren betrifft. Er hat darüber hinaus die Befugnisse, die den für Datenschutz zuständigen Aufsichts- und Kontrollbehörden durch internationale oder europäische Rechtsakte zugewiesen werden.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Setzen Gerichte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatische Datenverarbeitungsanlagen ein, so unterliegt unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verfahren der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er ist vor dem Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anzuhören, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

(3) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beobachtet die Auswirkungen der automatischen Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dahingehend, ob sie zu einer Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten durch das Abgeordnetenhaus oder die Bezirksverordnetenversammlungen führen. Er kann Maßnahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen anregen. Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist über die Einführung neuer Automationsvorhaben und wesentliche Änderungen automatisierter Datenverarbeitungen im Bereich der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu informieren.

(4) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, und mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. Er ist berechtigt, an diese Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln; dies gilt auch, wenn sich eine nicht öffentliche Stelle durch Vertrag seiner Kontrolle unterworfen hat, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Er ist ferner berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten zu erheben und sie an diese Stellen zu übermitteln. Er leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(5) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Datenschutzbeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach § 32 Abs.3 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

§ 25 aufgehoben

§ 26 Beanstandungen 18

(1) Stellt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

  1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im übrigen gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Präsidenten des Rechnungshofs,
  2. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Bezirksverwaltungen gegenüber den Bezirksämtern,
  3. bei den landesunmittelbaren Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 und 3 unterrichtet der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig auch das für die Aufsicht zuständige Mitglied des Senats.

(2) Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt.

(3) Mit der Beanstandung kann der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheitn getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten dem für die Aufsicht zuständigen Mitglied des Senats ihre Stellungnahme an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenfalls zu.

§ 27 Anrufung

Jedermann kann sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheitn wenden, wenn er der Ansicht ist, daß bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht. Dies gilt auch für Dienstkräfte der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, ohne daß der Dienstweg einzuhalten ist.

§ 28 Unterstützung

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen sind dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
  2. die in Nummer 1 genannten Unterlagen und Akten herauszugeben und Kopien von Unterlagen, von automatisierten Dateien, von deren Verfahren und von organisatorischen Regelungen zur Mitnahme zur Verfügung zu stellen,
  3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume und Zugriff auf elektronische Einrichtungen zu gewähren.

Satz 2 gilt für die in § 19a Abs. 1 Satz 7 genannten Aufgaben nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, daß die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Senatsverwaltung dies im zuständigen Ausschuß des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.

(2) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.

§ 29 Berichte und Gutachten 06

(1) Auf Anforderung des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.

(2) Er hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts eine Stellungnahme zu dem Bericht vor.

(3) Auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses, des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenkreis unmittelbar betreffen, nachzugehen. Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden.

Fuenfter Abschnitt
Besonderer Datenschutz

§ 30 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dürfen datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur für bestimmte Forschungsarbeiten übermitteln,

  1. soweit dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden, oder
  2. wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Die Übermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; dies gilt nicht für die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 3. Die Zustimmung muß den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen.

(2) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern, die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(3) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Daten zu anderen als Forschungszwecken ist unzulässig. Die nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiterübermittelt werden.

(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 2 und 3 einzuhalten, und sich der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft.

(5) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. der Betroffene eingewilligt hat oder
  2. dieses für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen selbst zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung verarbeiten.

§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin 16

(1) Soweit der Sender Freies Berlin personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten an Stelle dieses Gesetzes § 22a des Berliner Pressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Sender Freies Berlin bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.

§ 31a Fernmeß- und Fernwirkdienste

(1) Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmeßdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen oder mittels einer Übertragungseinrichtung in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen nur auslösen (Fernwirkdienste), wenn der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes der Dienste unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Die Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist, und wenn der Teilnehmer den Dienst jederzeit abschalten kann, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist.

(3)Eine Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene nach Absatz 1 Satz 1 einwilligt. Verweigert oder wiederruft er seine Einwilligung, so dürfen ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.

(4) Soweit im Rahmen von Fernmeß- und Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 31b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen 03 07

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit der Einsatz der Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die datenverarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(3a) Für Daten, die in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 erhoben oder nach Absatz 3 Satz 1 gespeichert werden, gilt anstelle von Absatz 3 Satz 2, dass

  1. sie für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Abwehr oder für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, und
  2. für diesen Zweck ihre Übermittlung ausschließlich an den Polizeipräsidenten in Berlin und an die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist.

Aufzeichnungen, deren Speicherung weder für die Abwehr noch für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, sind spätestens nach 48 Stunden zu löschen. Dies ist durch ein mit dem Polizeipräsidenten in Berlin abzustimmendes Sicherheitskonzept zu gewährleisten.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung, die Identität der verarbeitenden Stelle sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu benachrichtigen. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

  1. eine Abwägung ergibt, dass das Benachrichtigungsrecht des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung aus zwingenden Gründen zurücktreten muss,
  2. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
  3. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
  4. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich oder elektronisch fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 3 oder 4 abgesehen wird.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 31c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen

  1. über ihre Identität und Anschrift,
  2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 16 und 17 ausüben kann, und
  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 32 Straftaten

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. übermittelt oder verändert oder
  2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Betroffene. Antragsberechtigt ist auch der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auch gegen den Willen des Betroffenen antragsberechtigt.

§ 33 Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz 11

(1) Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz für die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben unabhängig wahr und ist nur dem Gesetz unterworfen. § 22 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde erhält von den Gewerbeämtern Durchschriften der An-, Um- bzw. Abmeldungen von Betrieben, die nach dem Kenntnisstand der Gewerbeämter der Meldepflicht des § 4d des Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen. Wenn der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Tatsachen bekannt werden, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hindeuten, kann sie diese Tatsachen den Gewerbeämtern mitteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen von Beschwerden und Anfragen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Sie darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 34 Besondere Regelungen

Abweichend von § 13 ist die Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus den Anzeigen Gewerbetreibender nach den §§ 14 und 55c der Gewerbeordnung, soweit die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder soweit der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht.

§ 35 Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 35a Übergangsregelung 11

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Gesetz über den Datenschutz in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 12.Juli 1978 (GVBl. S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),
  2. die Datenschutzveröffentlichungsordnung (Bln DsVeröffO) vom 27.Juli 1978 (GVBl. S. 1567).

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Berliner Datenschutzgesetz mit neuer fortlaufender Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

ENDE

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