Änderungstext

Gesetz zur Anpassung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr

Vom 2. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 36 vom 11.10.2003 S. 486)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4" und die Angabe "des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2217/ GVBl. S. 1864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532/GVBl. S. 1669)" durch die Angabe "des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " §§ 4 bis 13" wird durch die Angabe " §§ 3a bis 13" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Rechtsbehelfsbelehrung".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch zu bestätigende Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."

Artikel II
Änderung des Senatorengesetzes

§ 4 des Senatorengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Worte "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

3. § 66 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Verlangen ist der Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erklären."

4. In § 69 werden nach dem Wort "Beamten" die Worte "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

5. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Worte "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

Artikel IV
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird."

2. In § 37b Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird."

3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel V
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

Das Berliner Datenschutzgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.  "Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich oder elektronisch besonders hinzuweisen."

2. In § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 und § 31b Abs. 4 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel VI

Das Gesetz zur Erprobung der elektronischen Signatur in der Berliner Verwaltung vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 531) wird aufgehoben.

Artikel VII

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