Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Berliner Pressegesetzes

4. April 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 16.04.2016 S. 150)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Pressegesetzes

Das Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

"(4) Die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers" durch die Wörter "der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des verantwortlichen Redakteurs" durch die Wörter "der verantwortlichen Redakteure" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. "Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortlichen Redakteure entsprechend."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger" ersetzt durch die Wörter "die für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteure und Verleger".

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen. "Die Verleger eines periodischen Druckwerks müssen in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres Verlags und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihnen verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Inhabers" durch die Wörter "der Inhaber" ersetzt.

bb) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter "des Aufsichtsrats" durch die Wörter "der Aufsichtsräte" und die Wörter "seines Vorsitzenden" durch die Wörter "ihrer Vorsitzenden" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "des Vorstands und des Aufsichtsrats" durch die Wörter "der Vorstände und der Aufsichtsräte" und die Wörter "seines Vorsitzenden" durch die Wörter "ihrer Vorsitzenden" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Verleger" durch die Wörter "die Verleger" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "den Dienstgeber" durch die Wörter "die jeweiligen Dienstgeber" und die Wörter "diese Unternehmungen" durch die Wörter "die Unternehmungen" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den verantwortlichen Redakteur" ersetzt durch die Wörter "die verantwortlichen Redakteure".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion