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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgFAG - Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2004
(GVBl.I Nr. 12 vom 01.07.2004 S. 262; ... 15.03.2016 Nr. 10; 18.12.2018 Nr. 34 18; 18.12.2020 Nr. 36 20; 17.12.2021 Nr. 35 21; 17.12.2021 Nr. 36 21a; 30.06.2022 Nr. 18 22; 16.12.2022 Nr. 34 22a)
Gl.-Nr.: 630-10



Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land ...

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung 18 21 22a

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.

(4) Die Verbundmasse erhöht sich um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

§ 2 Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.

§ 3 Verbundmasse 18 20 21 22a

(1) Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70.000 000 Euro gemindert.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg über die Umsatzsteuer

  1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine,
  2. zum Ausgleich für Belastungen aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst" und
  4. zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3.

(2a) Im Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf

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