Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 34)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe zu § 14b eingefügt:

§ 14b Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte".

b) Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Gemeindeverbände" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch die Angabe 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123)" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eines Ausgleichsjahres" gestrichen.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "20 vom Hundert" durch die Angabe "21 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In den Ausgleichsjahren 2015 und 2016 verringert sich die Verbundmasse nach Satz 1 aufgrund der gesonderten Verteilung der dem Land über die Umsatzsteuer zufließenden Bundesmittel zur Entlastung von Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen um 3.000 000 Euro. "Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ab dem Ausgleichsjahr 2016 um 20 vom Hundert der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge zufließt. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3. "(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg
  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 wird" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die jeweilige Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Hundertsätze nach Absatz 1 und die Hundertsätze nach § 5 Absatz 3 werden für das Ausgleichsjahr 2007" durch die Wörter "Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 werden für das Ausgleichsjahr 2022" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion