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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Kommunalen Rettungsschirms im kommunalen Finanzausgleich und weitere Änderungen
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 36 vom 18.12.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 (aufgehoben) " § 23 Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022".

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022".

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 156.500 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wird ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020 nach Absatz 1 Satz 2 lediglich hälftig vorgenommen und kann zu gleichen Teilen frühestens in den Ausgleichsjahren 2023 und 2024, spätestens jedoch bis zum Ausgleichsjahr 2025, berücksichtigt werden. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 25 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 62,5 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird."

3. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 vom 13. August 2020 (ABl. S. 828/2) addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2023 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2021 addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2024 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2022 addiert werden."

4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a und der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4 zuzüglich der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes.Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht. "(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4. Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage sowie der Verbandsgemeindeumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht."

5. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "an die Ämter" die Wörter "und die Zuweisungen für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinden" eingefügt.

6. Dem § 24 werden folgende §§ 23 und 23a vorangestellt:

" § 23 Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022

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