Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Kommunalen Rettungsschirms im kommunalen Finanzausgleich und weitere Änderungen

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 36 vom 20.12.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zuweisungen" durch die Wörter "einen Betrag" und nach dem Wort "für" das Wort "den" durch die Wörter "Zuweisungen zum" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23a Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet." ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2."

cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 2" und nach dem Wort "insgesamt" die Wörter "bis zu" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden. "(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden."

2. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zuweisungen" durch die Wörter "einen Betrag" und das Wort "den" durch die Wörter "Zuweisungen zum" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet." ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2."

cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 2" und nach dem Wort "insgesamt" die Wörter "bis zu" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden. "(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

§ 48a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 10) geändert worden ist und dessen Anlagen 4 bis 8 am 25. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 46, 47, 48) neu bekannt gemacht worden sind, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend."

4.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion