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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 30. Juni 2022
(GVBl. I Nr. 18 vom 30.06.2022)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
StiftGBbg - Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Brandenburg haben oder für die ein solcher Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.

§ 2 Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die

  1. überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind,
  2. nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Stiftung sein sollen und
  3. von dieser Kirche als solche anerkannt worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Diese sind kirchlichen Stiftungen gleichgestellt.

(2) Auf kirchliche Stiftungen finden die §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes keine Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der aufsichtführenden Kirche. Sind solche nicht vorhanden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde wahrgenommen werden.

(4) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist für die ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für

  1. das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. die Genehmigung oder Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unter Beifügung einer aktuellen Satzungsfassung zu informieren.

§ 3 Steuerbegünstigte Stiftungen

Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§ 4 Anerkennung, Zuständige Behörde

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt in schriftlicher Form.

(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

§ 5 Grundsätze der Aufsicht

(1) Stiftungen unterstehen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der §§ 82 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Regelungen ihrer Stiftungssatzung der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Dies gilt nicht, soweit die Registerbehörde für die Einhaltung der Vorschriften insbesondere zur Anmeldung der erforderlichen Eintragungen in das Stiftungsregister zuständig ist. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der Stiftungsorgane gestärkt werden.

(2) Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sowie Verbrauchsstiftungen beschränkt sich die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. Insoweit gelten für die Rechtsaufsichtsbehörde die Befugnisse aus § 8 dieses Gesetzes.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium ist für alle nichtkirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für

  1. das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6 Pflicht zur Rechenschaft über die Vermögensverwaltung

(1) Steuerbegünstigte Stiftungen sind verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen. Das gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.

(2) Wird eine Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, müssen sich der Prüfauftrag und der Bestätigungsvermerk auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Einer nochmaligen Prüfung der Jahresabrechnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

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