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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 35 vom 20.12.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20a gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Absatz 3a" durch die Angabe " § 11 Absatz 3" ersetzt.

bb) Satz 2

Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Verbundmasse beträgt:
  1. 21 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes.

Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 156.500 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht.

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3.

"(1) Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro gemindert.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg über die Umsatzsteuer

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