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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

BayJAVollzG - Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

- Bayern -

Vom 26. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 438; 08.07.2020 S. 330 20; 21.10.2022 S. 642 22)
Gl.-Nr.: 312-2-4-J



Teil 1
Allgemeines

 Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.

Teil 2
Vollzug des Jugendarrestes

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.

(2) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

Art. 3 Leitlinien der erzieherischen Vollzugsgestaltung

(1) Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Folgerungen aus ihren Verfehlungen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Der Vollzug soll dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu den vorangegangenen Verfehlungen beigetragen haben.

(2) Die erzieherische Vollzugsgestaltung erfolgt insbesondere durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln. Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen. Sie werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend.

Art. 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Art. 5 Zusammenarbeit

Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.

Kapitel 2
Aufnahme, Planung

Art. 6 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Jugendlichen ist im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. Auf Verlangen werden ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Jugendarrestes zugänglich gemacht. Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigten, das zuständige Jugendamt und, wenn Jugendliche unter Bewährungsaufsicht stehen, die Bewährungshilfe sind von der Aufnahme zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die jeweilige Stelle zuvor über die Ladung informiert wurde und die Aufnahme nicht wesentlich später als zu dem in der Ladung angegebenen Termin erfolgt.

(3) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung. Weibliche Jugendliche dürfen während der Schwangerschaft nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung und während sie stillen, nicht aufgenommen werden.

Art. 7 Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan

Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

Kapitel 3
Unterbringung, Versorgung

Art. 8 Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot

Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Art. 9 Verlegung, Überstellung

(1) Art. 10

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