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BeschV - Beschäftigungsverordnung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom 6. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1499; 06.06.2013 S. 1499; 31.10.2013 S. 3903 13; 06.05.2014 S. 451 14; 31.10.2014 S. 1649 14a; 06.11.2014 S. 1683 14b; 27.07.2015 S. 1386 15; 29.07.2015 S. 1422 15a; 24.10.2015 S. 1789 15b; 31.07.2016 S. 1950 16 / 16a; 01.08.2017 S. 3066 17; 22.07.2019 S. 1109 19; 15.08.2019 S. 1307 19a; 26.11.2019 S. 1865 19b 19c i.k.; 23.03.2020 S. 655 20, 20a i.K.; 27.10.2020 S. 2268 20b; 18.12.2020 S. 3046 20c; 31.05.2021 S. 1253 21; 20.07.2022 S.1325 22)
Gl.-Nr.: 26-12-7
Archiv: 2004
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung 19a 20
(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen
(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Teil 2 19a
Qualifizierte Beschäftigungen
§ 2 Vermittlungsabsprachen 19a
(1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, deren Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen stehen, die in dem nach der Anerkennung ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn
Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im Inland reglementierte Berufe.
(2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d
(Stand: 29.08.2023)
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