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Regelwerk
Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 6. Mai 2014
(BGBl. Nr. 18 vom 09.05.2014 S. 451)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2013 (BGBl. I S. 3707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung".

b) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

" § 75 (weggefallen)".

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " §§ 44" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "44a" die Wörter "und 52a Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "48 Abs. 1"die Angabe "und § 52a" eingefügt.

3. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "48 Abs. 1" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Angabe " § 50" durch die Angabe " §§ 50 und 52a"ersetzt.

4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.

(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:

1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
a) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt er Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,
b) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,
2. in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

  1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
  2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
  3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
  4. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht."

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

In § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3903) geändert worden ist, werden die Wörter "5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 " durch die Wörter "5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1 " ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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