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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung

Vom 22. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 28 vom 02.08.2019 S. 1109)



Auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz

Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung " § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung".

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden. "(3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrangprüfung erteilt."

3. Absatz 5 wird aufgehoben.
(Red. Anm.: Der Absatz 5 wurde bereits am 31.07.2016 S. 1950 aufgehoben siehe =>)

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. August 2019 in Kraft.

ID 191625

ENDE

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(Stand: 30.09.2019)

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