Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 31. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 65 vom 06.11.2013 S. 3903)
Auf Grund des § 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 254 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung | " § 36 Erteilung der Zustimmung". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
2. Folgender Teil 9 wird angefügt:
"Teil 9
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38 Anwerbung und Vermittlung
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt."
3. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 38)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 14.12.2023)
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