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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Vom 23. März 2020
(BGBl. I Nr. 15 vom 31.03.2020 S. 655; 30.08.2023 Nr. 233 23)


DIP-ID: Nr. 19/259733 (Gesetzentwurf)

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in den Fällen des" die Angabe " § 24a und" sowie nach dem Wort "Lebensjahres" die Wörter "der Ausländerin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "der Ausländerin oder" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Führungskräfte

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

  1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
  2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
  3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
  4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
" § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

  1. leitende Angestellte,
  2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
  3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen."

3. § 4

§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

  1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens
  2. für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder
  3. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen.

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.10.2020 siehe =>)

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