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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung -BioAbfV)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. Februar 2002
(MBl. Nr. 27 vom 24.05.2002 S. 458; 09.10.2012 S. 692 12; 08.10.2012 S. 691 12a)
Gl.-Nr.: 74


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.2.2002 - IV-3-914-37102

Bei der Anwendung der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) bitte ich folgendes zu beachten:

1 Vorbemerkungen

Mit Inkrafttreten der BioAbfV am 1. Oktober 1998 gelten die dort getroffenen Regelungen. Die BioAbfV enthält neben stoffbezogenen Anforderungen an Bioabfälle (§ § 3 und 4) Vorgaben für die Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden.

Daneben fordert die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999, dass bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht unter Verwendung von Bioabfällen die stofflichen Anforderungen der BioAbfV einzuhalten sind ( § 12 BBodSchV). Die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden richten sich - soweit nicht in der BioAbfV geregelt - ebenfalls nach der BBodSchV.

Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die Verwertung von Bioabfällen durch Rechtsverordnungen weitgehend geregelt ist. Das LAGA-Merkblatt M 10 ist daher insgesamt als überholt anzusehen und kann nicht mehr als Grundlage für die Beurteilung der Verwertung von Bioabfällen herangezogen werden.

Im Folgenden werden Zusammenhänge mit und Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen dargestellt und einzelne Bestimmungen näher erläutert. Soweit dort Paragraphen und Anhänge ohne Bezeichnung der Rechtsvorschrift angegeben werden, beziehen sich diese auf die Bioabfallverordnung.

2 Abgrenzungen zu Vorschriften anderer Rechtsbereiche

2.1 Anwendung der Nachweisverordnung
( NachwV)

Die BioAbfV enthält für die dort geregelte Verwertung von Bioabfällen ein obligatorisches (Regel-) Nachweisverfahren. Diese obligatorischen Nachweis- und Überwachungsregelungen sind gegenüber der NachwV Spezialregelungen und abschließend.

Das gilt auch für überwachungsbedürftige Abfälle, die einer Behandlungsanlage zugeführt werden, sofern die behandelten Abfälle im Anwendungsbereich der BioAbfV verwertet werden. Nur dann, wenn eine Verwertung der behandelten Bioabfälle außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches der BioAbfV vorgenommen wird, gelten die Anforderungen der NachwV.

Unberührt hiervon bleiben die Regelungen zum fakultativen Nachweisverfahren des § 45 KrW-/AbfG und § 26 NachwV. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen - also auch über die Verwertung von Bioabfällen - neben den obligatorischen Nachweisregelungen der BioAbfV anordnen.

2.2 Klärschlammverordnung
( AbfKlärV)

Soweit Bioabfälle i.S.d. BioAbfV und Klärschlämme i. S. d. AbfKlärV gemischt werden, unterliegen diese Gemische stets der AbfKlärV, da nach § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 AbfKlärV diese Verordnung u.a. für Klärschlammgemische gilt (Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen). Die BioAbfV gilt nicht, soweit die AbfKlärV Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3).

Schlämme aus der Lebensmittelindustrie unterliegen damit, soweit es sich um Schlämme aus der Abwasserbehandlung handelt, der AbfKlärV. Auf § 4 Abs. l AbfKlärV ist hinzuweisen. Für Inhalte von Fettabscheidern und Flotate gelten, da es sich hier nicht um Klärschlamm im Sinne der AbfKlärV handelt, jedoch die Regelungen der BioAbfV.

2.3 Düngemittelrecht

Aufgrund der mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG erfolgten Verzahnung von Abfallrecht mit Düngemittelrecht unterliegt die Verwertung von Bioabfällen und Gemischen mit Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden sowohl abfallrechtlichen als auch düngemittelrechtlichen Bestimmungen.

Werden in Biogasanlagen ausschließlich Wirtschaftsdünger eingesetzt, so unterliegt die Verwertung der Gärrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen den düngemittelrechtlichen Vorschriften, nicht aber den Regelungen der BioAbfV.

Die BioAbfV enthält - wie die AbfKlärV - die schadstoffbezogenen Anforderungen, die auch für die düngemittelrechtlich relevante Verwendung solcher Abfälle zur Verwertung gemäß den Bestimmungen des Düngemittelrechtes erforderlich sind. Während sich jedoch der Anwendungsbereich der BioAbfV explizit auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden erstreckt, regelt die Düngemittelverordnung ( DüMV) generell das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 Düngemittelgesetz (DüMG), die Bioabfälle enthalten (vgl. § 1

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