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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Oktober 2012
(MBl. NRW Nr. 28 vom 20.11.2012 S. 692)


Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.2.2002 (MBl. NRW. S. 458, SMBl. NRW. 74) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.2

Bestimmung von Untersuchungsstellen

Nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 2 sind die geforderten Untersuchungen durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen.

Da die Untersuchung von Bioabfällen weitgehend mit den Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung korresponiert, können für diese Untersuchungen die im "Verzeichnis der Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 5 und 6 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.04.1992" (RdErl. des MUNLV vom 09.08.2001, MBl. NRW. S. 1130) aufgeführten Stellen bestimmt werden.

Für Bodenuntersuchungen bietet das Landesumweltamt NRW für den Bereich der Klärschlammverordnung Ringtests an. Für Bodenuntersuchungen im Bereich der Bioabfallverordnung sollen Stellen bestimmt werden, die an diesen Ringtests erfolgreich teilgenommen haben.

Eine seuchenhygienische Untersuchungsstelle muss über eine seuchenrechtliche Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit human- und tierpathogenen Krankheitserregern der Sicherheitsstufe S 2 verfügen. Dies beinhaltet Einrichtungen und Geräte zur Herstellung von bakteriologischen Nährmedien, Vorrichtungen zur Inaktivierung und Entsorgung infektiöser Materialien sowie geeignete Kühl- und Lagerkapazitäten für eine Lagerung von infektiösen Probenmaterialien.

Untersuchungsstellen zur Durchführung von phytohygienischen Untersuchungen sollen auf eine seuchenrechtliche Genehmigung zum Umgang mit Krankheitserregern gemäß Sicherheitsstufe S 1 verweisen können. Sie müssen über geeignete Einrichtungen für den Umgang mit phytopathogenen Schadorganismen und über Geräte und Einrichtungen zur Inaktivierung von phytopathogenen Keimen im Boden und im Pflanzenmaterial verfügen. Die Laborausstattung beinhaltet auch das Vorhandensein von geeigneten Gewächshäusern bzw. Phytokammern für die Kultivierung sowie geeigneten Kühl- und Lagerkapazitäten für eine Lagerung von phytopathogenen Probenmaterialien.

Im Regelfall sollte die Behörde dem Untersuchungspflichtigen die Auswahl der Untersuchungsstellen überlassen.

wird aufgehoben.

2. Nummer 4.3 wird Nummer 4.2.

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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