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Regelwerk

DüMV - Düngemittelverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln *)

Vom 16. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 60 vom 19.12.2008 S. 2524; 06.02.2009 S. 153 09; 14.12.2009 S. 3905 09a; 23.04.2012 S. 611 12; 05.12.2012 S. 2482 12aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820-12



zur aktuellen Fassung

Archiv 2003

Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
  2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
  3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,
  4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes, soweit diese
    1. in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
    2. in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschließt,
  5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
  6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
  7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die
    1. mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngemittelgesetzes zugegeben werden,
    2. nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
    3. ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
  8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
  9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
  10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
  11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
    1. keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
    2. nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand "flüssig" festgestellt wird,
  12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
  13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
  14. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
  15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
  16. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
  17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
  18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weitmöglichst vermindert wird,
  19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
  20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,
  21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,
  22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,
  23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
  24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
  25. Angabe der Toleranz:
    1. als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in "%",
    2. in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in "%-Punkt",
  26. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.

§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen

(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

  1. die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
  2. für die Herstellung
    1. als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
      aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
      bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen
      und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
    2. organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
    3. Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden,
    4. Fremdbestandteile
      aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
      bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
      cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen,
    5. mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden,
    6. keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet werden,
  3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
  4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.

(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe,
  2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.

§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
  2. für die Herstellung
    1. als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
      aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
      bb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
      und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
    2. organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
    3. Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden,
    4. Fremdbestandteile
      aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind,
      bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
      cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen,
    5. mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden,
    6. keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet werden,
  3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
  4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.

(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ausgenommen:

  1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
  2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
    1. Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
    2. mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
      aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und
      bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung gegebenenfalls notwendigen abfallrechtlichen Entsorgung

    deutlich gekennzeichnet sind.

(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
  2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.

Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht

  1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
  2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden,
  3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn
    1. deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe aller Anwendungen eines Jahres - bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen Durchschnitt einer empfohlenen mehrjährigen Anwendung - die wesentliche Nährstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet,
    2. im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene Anwendungszeitraum benannt wird.

§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:

  1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,
  2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
    1. von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus,
    2. thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
    3. pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,

    befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn

  1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:
    1. auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
    2. die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
    3. auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
    4. die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig

      und

  2. im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung 09a

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
  2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3. oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen,
  3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
    1. es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
      Stickstoff N
      Phosphat P2O5
      Kaliumoxid K2O
      Calcium Ca
      Calciumoxid CaO
      Calciumcarbonat CaCO3
      Magnesium Mg
      Magnesiumoxid MgO
      Magnesiumcarbonat MgCO3
      Natrium Na
      Schwefel S
      Bor B
      Eisen Fe
      Kobalt Co
      Kupfer Cu
      Mangan Mn
      Molybdän Mo
      Zink Zn,
    2. zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
      P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)
      K2O x 0,83 = K (Kalium)
      CaO x 0,715 = Ca
      CaCO3 x 0,4 = Ca
      MgO x 0,6 = Mg
      MgCO3 x 0,288 = Mg,
  4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort "Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
    1. die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
    2. Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
    3. weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
    4. Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

  1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
    1. ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder
    2. im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

    eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

  2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,
  3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1,
  4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,
  5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

  1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
  2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,
  3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
    1. auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,
    2. durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,
    3. jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln 09a

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Abl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) gekennzeichnet ist.

§ 7 Toleranzen

(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.

(2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.

(3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.

(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.

(5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:

  1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
  2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
  3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

(6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:

  1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPKDüngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
  2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.

(7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten .

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 09 09a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Abl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

§ 9 Übergangsvorschriften 12

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) entspricht.

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung

  1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,
  2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,
  3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder
  4. synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen,

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

  1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder
  2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), außer Kraft.

.

 Definition von Düngemitteltypen Anlage 1
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) 09a

Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1 Allgemeine Vorgaben:

1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2 Herstellung:

2.1 Zugabe von Kalk:

Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen typen entsprechen.

2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3 Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

2.4 Granulierung:

2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff
Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff
Toleranz:

N: 0,3 %-Punkt

Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel

Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
  • Mindestgehalte nach Spalte 2:
    19,5 % (Gesamtstickstoff)
  • Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
    Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Toleranzen:

bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt

Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;

auch Umhüllung

Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden.

Das Düngemittel darf als Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn

  • neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z.B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z.B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
  • diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben,
  • das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3 Ammoniumsulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff;

Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N,

Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid

Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt,
Na 0,7 %-Punkt,
CaCO32 %-Punkte

Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
  1. Calcium-Magnesiumcarbonat,
    Magnesiumcarbonat,
    Magnesiumsulfat;
  2. Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen;
  3. Calciumcarbonat;

auch Umhüllung

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:
  • Mindestgehalte nach Spalte 2:
    22 % N, 2 % MgO,
  • zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3:
    Gesamt-Magnesiumoxid,
  • Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:

  • Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium,
  • Mindestgehalt nach Spalte 2:
    14%N,3%MgO,6%Na,
  • zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3:
    Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium,
  • Mindestgehalt Nitratstick- stoff nach Spalte 4:
    3 % N.

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:

  • Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat,
  • Mindestgehalt nach Spalte 2:
    22 % N, 8 % CaCO3,
  • zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3:
    Calciumcarbonat.
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff;

Höchstgehalt an Biuret 1,2 %

Toleranzen:

N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt

Carbamid;


auch Zugabe von elementarem Schwefel,

auch Umhüllung

Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
  • Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Harnstoff mit Schwefel,
  • Mindestgehalte nach Spalte 2:
    28 % N
    4 % S,
  • zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3:
    Schwefel,
  • zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
    Schwefel bewertet als S.

Bei Umhüllung:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5 Harnstoff - Isobutylidendihamstoff 32 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,

mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid
 
1.1.6 Harnstoff - Formaldehydhamstoff 38 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,

mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Formaldehydharnstoff,
Carbamid
 
1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat] 18 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,

ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,

bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d

vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;

Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N,

Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat-Stickstoff x 0,026

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 - mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter -
und
  1. Crotonylidendiharnstoff oder
  2. Isobutylidendiharnstoff oder
  3. Formaldehydharnstoff oder
  4. Acetylendiharnstoff

enthält.

In der typenbezeichnung ist das Wort "Hamstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8 [Hamstoffdervat] 28 % N Gesamtstickstoff,

Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff

Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff

Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff

  • kaltwasserlöslicher Stickstoff,
  • heißwasserlöslicher Stickstoff

Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;

Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d:

  • mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform
  • Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Nach Spalte 5 Buchstabe c:

  • Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N;
  • Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe
  1. Crotonylidendiharnstoff,
  2. Isobutylidendiharnstoff,
  3. Formaldehydharnstoff,
  4. Acetylendiharnstoff
In der typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.

Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9 Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig
10 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff,

mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid;

auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:

"Anwendungsvorgabe:
Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten".

1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten.

Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11 Ammoniak
flüssig
10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

Ammoniak;
auch lösen in Wasser
Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12 Ammonium sulfat-Lösung aus[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] 5 % N
6 % S
Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt

Ammoniumsulfat;

nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von

  • konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität

oder

  • Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
In der typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.

Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: "Nicht zur Blattdüngung geeignet!".

Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.

Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2:1,5 % N, 2 % S,
  • es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
  • bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschriebenes Herstellungsverfahren anzugeben.

Ergänzung der Kennzeichnung:

"Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]".

1.1.13 Ammoniumsulfat - Harnstoff 30 % N

5 % S

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff

Kalk bewertet als Calciumcarbonat

Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N

Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %

Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
CaCO32 %-Punkte

Carbamid, Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

  • Typbezeichnung nach
    Spalte 1:
    "Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
  • Mindestgehalt nach Spalte 2:
    20 % N
    3 % S
    8 % CaCO3
  • zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff -
Magnesium
19 % N

5 % MgO

Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches Magnesiumoxid
Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff,

wasserlösliches Magnesiumoxid;

Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N

Toleranzen:

N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt

Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;

auch Zugabe von Natriumsalzen

Bei Zugabe von Natriumsalzen:
  • Typbezeichnung nach
    Spalte 1:
    "Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium",
  • Mindestgehalte nach
    Spalte 2:
    14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
  • zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
  • Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N;
    Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff - Calcium 10 % N Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff

Mindestgehalt an Nitratstickstoff
2 % N

Calcium bewertet als Ca

Toleranzen:

N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt

Calciumnitrat, Carbamid, nauch Calciumchlorid Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten".
  10 % Ca Calcium
1.1.16 Stickstoffdünger-Lösung 15 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff;

Höchstgehalt an Biuret:

Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026,

für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 %

Toleranzen:

N 0,6 %-Punkt

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,

ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.

Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.

Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2:
    26 % N,
  • weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
    ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
1.2.1 Dicalciumphosphat mit Magnesium 20 % P2O5
6 % MgO
Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als alkalischammoncitratlösliches P2O5;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:


P2O50,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt

Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure

Zugabe von

Magnesiumcarbonat

Magnesiumsulfat

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.2 Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat 8 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat

Toleranzen:


P2O50,8 %-Punkt

Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate

 
1.2.3 Phosphat mit Silicium 8 % P2O5 Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt

Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Natriumsilicat;

Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure

Mindestgehalt an Silicat 20 %.
1.2.4 Teilaufgeschlossenes Rohosphat mit Magnesium 16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure,

Zugabe von

Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat

Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.5 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 23 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,

wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,

mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,

mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,

wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.

Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

 
1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat,

mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamt- P2O5:
0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden

Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat;

vermahlen

Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
1.2.7 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat;

mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,

Siebdurchgang:

99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,

MgO: 0,9 %-Punkt

Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;

Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von

Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat

Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.
6 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid
1.2.8 Phosphatdünger-Lösung 20 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat;


pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2

Toleranzen:


P2O5 0,9 %-Punkt

Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.2.9 Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] 10 % P2O5 Gesamtphosphat,

in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,


Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,

in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.

Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2

In der typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungs- verfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

1.3 Vorgaben für Kaliumdünger

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflöslich keiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kalium bewertet als wasserlösliches K2O;

Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl

Toleranzen:

K2O 0,5 %-Punkt

Kaliumsulfat; umhüllt  
1.3.2 Kaliumdünger-Lösung 20 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt

Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3 Kaliumsulfat-Lösung 6 % K2O

6 % S

wasserlösliches Kaliumoxid;

wasserlöslicher Schwefel

Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt

Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen  gewonnenes Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.4 Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] 10 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 % -Punkt,

bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3% Punkte.

Kaliumsalze;

nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,

auch als Lösung

In der typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

weiter .

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