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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften
des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Vom 6. Februar 2009
(BGBl. Nr. 6 vom 06.02.2009 S. 153)



Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 5, des § 5 Abs. 2 und des § 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung

§ 10 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Düngemittelverordnung

§ 8 der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Düngemittel- Probenahme- und Analyseverordnung

Die Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe " § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.

4. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes. "3. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes."

5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, "4. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,"

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

§ 28 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. "(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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