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Regelwerk

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
*

Vom 27. Juli 2006
(BGBl. Nr. 38 vom 11.08.2006 S. 1822; 06.02.2009 S. 153 09)
Gl.-Nr.: 7820-4


vorherige Änderungen

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich 09

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
  2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
  3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
  4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
  5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

§ 3 Probennahmegeräte

(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.

§ 4 Umfang einer Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

1 2
Art und Umfang der Partie Probenzahl
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: Mindestzahl der Einzelproben:
a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m3 7
b) über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 m3 bis 80 m3 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m3, aufgerundet auf ganze Zahlen
c) über 80 t oder über 80 m3 40
Verpackt: Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt 4
b) Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt:  
- bis 4 Packungen alle
- 5 bis 16 Packungen 4
- 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen
- über 400 Packungen 20

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben 09

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

  1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  2. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  3. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

  1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
    1. vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
    2. im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
  2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.

§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben

(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

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