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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Juli 2006
(BGBl. Nr. 38 vom 11.08.2006 S. 1818)


Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel

Die Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Düngemittel-Probenahmeund Analyseverordnung".

2. In § 1 werden nach dem Wort "Düngemitteln" die Wörter " , die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Düngemittels" durch die Wörter "eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "mit gleicher Zusammensetzung wie diese" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Probennahmegeräte

(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

"1

Art und Umfang der Partie

2

Probenzahl

Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: Mindestzahl der Einzelproben:
a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m3 7
b) über 2,5 t bis 80 t oder die Quadratwurzel
über 2,5 m9 bis 80 m9 aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m3, aufgerundet auf ganze Zahlen
c) über 80 t oder über 80 m3 40
Verpackt: Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt 4
b) Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt:  
- bis 4 Packungen alle
- 5 bis 16 Packungen 4
- 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen
- über 400 Packungen 20".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Düngemitteln" durch das Wort "Stoffen" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

  1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

  1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
  1. vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
  2. im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
  1. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen nicht unterschreiten."

7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Menge einer Endprobe darf

  1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten."

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8

Entnahme und Bildung der Proben

(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

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