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Regelwerk Abfall

Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 -

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2012
(MBl. NRW Nr. 28 vom 20.11.2012 S. 691; 05.12.2017 S. 1032 17)



1 17 Dieser Erlass regelt das Verfahren zur Notifizierung (Zulassung, Anerkennung) von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft und die Umsetzung der Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und der Vereinbarung der Länder mit beteiligten Akkreditierungsstellen zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vom 30.10.2002 (BAnz. S.25450). Er regelt insbesondere die Anforderung an die Qualität von Stellen für die Probenahme und Untersuchung von

Die Klärschlammverordnung regelt Anforderungen an Stellen, die Probenahmen und Untersuchungen durchführen, in den §§ 32 und 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.

2 Zuständigkeit 17

Die Untersuchungsstellen bedürfen der Bestimmung durch die zuständige Behörde. Es dürfen Stellen bestimmt werden, die nach diesem Erlass vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) notifiziert sind.

Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Sie erfolgt nur für Stellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen und für Stellen, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausüben wollen und keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

3 Anforderung an die Untersuchungsstelle 17

Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der jeweils gültigen Form verfügen. Dieses ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet

Darüber hinaus erteilt die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und ggf. an die zuständige Akkreditierungsstelle.

4 Verfahren

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV.

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