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Änderung des Erlasses zur Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Dezember 2017
(MBl. NRW Nr. 37 vom 22.12.2017 S. 1032)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02
Der Runderlass "Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2012 (MBl. NRW. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "sowie der "Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften" vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1504)" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Spiegelstrich
Klärschlamm nach § 3 Absatz 5 und 6 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. 912), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
bb) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe " § 3 Absatz 2 Klärschlammverordnung und" gestrichen und die Angabe "21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) die zuletzt durch Artikel 1 u. Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611)" wird durch die Angabe "4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 5 und 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist" ersetzt.
cc) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe "Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Angabe "Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Klärschlammverordnung regelt Anforderungen an Stellen, die Probenahmen und Untersuchungen durchführen, in den §§ 32 und 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist."
2. In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "für diese Aufgaben" durch die Wörter "nach diesem Erlass" ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3
Untersuchungsstellen mit eingeschränktem Untersuchungsumfang, die ausschließlich regional tätig werden, können ihre Kompetenz im Rahmen einer Begutachtung durch das LANUV nachweisen.
wird aufgehoben.
b) In Satz 4 wird folgender fünfter Spiegelstrich eingefügt:
"- Untervergabe von Teilbereichen, für die keine eigene Notifizierung vorliegt, nur an Stellen zu vergeben, die für diese Teilbereiche notifiziert sind. Dabei ist der Originalbericht dem Untersuchungsbericht beizufügen. Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kann nur von der dafür notifizierten Stelle erfolgen,"
7 ÜbergangsregelungDie bisherige gesonderte Regelung über die Zulassung von Bodenprobenehmern nach Klärschlammverordnung gemäß Nummer 2 des unter Nummer 6 genannten RdErl. vom 27.04.1995 entfällt. Die Zulassung zur Bodenprobenahme ist mit diesem Erlass an eine anerkannte Untersuchungsstelle gebunden. Die bisher erteilten Zulassungszertifikate behalten jedoch noch ihre Gültigkeit bis zur zuletzt erteilten Zulassungsfrist. Für Probenehmer, deren Zulassung mit Ablauf des Jahres 2012 abläuft, kann auf Antrag noch eine einmalige Verlängerung um 3 Jahre gewährt werden.
wird aufgehoben.
5. Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31.12.2017 außer Kraft. |
"8 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft." |
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ID 172173
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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