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SchAbfEntG M-V - Schiffsabfallentsorgungsgesetz
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2003 S. 679; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 24.06.2010 S. 325 10; 12.07.2010 S. 838 10a; 22.06.2012 S. 186 12; 03.08.2018 S. 274 18; 12.08.2022 S. 466aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-9
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG vom 13. Dezember 2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007 S. 33) geändert worden ist. Es soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe im Sinne des § 2 Nr. 2, die einen Hafen in Mecklenburg-Vorpommern anlaufen oder in diesem betrieben werden, und Häfen im Sinne des § 2 Nr. 8, die üblicherweise von diesen Schiffen über See angelaufen werden. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines Hoheitsträgers stehen oder von ihm oder in seinem Auftrag betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden.
(2) Den nach Absatz 1 Satz 2 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen 18
(1) Die Hafenbetreiber haben zu gewährleisten, dass für die den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.
(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände der den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzufangen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten. Dabei ist dem Betriebsbedarf der Hafenbenutzer, der Größe und der geographischen Lage des Hafens, der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe sowie den Ausnahmen nach § 12 Rechnung zu tragen.
§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne 10
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde in geeigneter Weise bekannt zu machen. Vor der Aufstellung ist den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen sowie den Hafenbenutzern oder deren Vertretern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Die Ani. Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen haben den Hafenbetreibern die für die Aufstellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Unterhalten die Hafenbetreiber mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(3) Die Abfallbewirtschaftungspläne sind zumindest alle drei Jahre oder nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs fortzuschreiben und erneut zu genehmigen. Für das Verfahren sowie Form und Inhalt gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 bis 3 sowie die Durchführung der Abfallbewirtschaftungspläne.
(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne zu treffen und Muster für verbindlich zu erklären.
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Schiffe nach § 2 Nr. 2 sind verpflichtet, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz näher bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde zu melden
Für die Meldung gilt § 10 Absatz 2 der Hafenverordnung. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung von bis zu zwölf Passagieren.
(3) Die zuständige Behörde leitet die Angaben nach Absatz 1 an die Hafenbetreiber oder die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen weiter.
(4) Die Meldung nach Absatz 1 sowie der letzte Entsorgungsbeleg sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den Hafenstaatkontrollbehörden oder der nach § 13 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 7 Entladung von Schiffsabfällen 10
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine von den Hafenbetreibern nach dem Abfallbewirtschaftungsplan vorgehaltene oder nachgewiesene Auffangeinrichtung zu entladen. Dies gilt nicht für Abwasser, soweit es nach den Bestimmungen der Regel II in Anlage IV von MARPOL 73/78 auf See eingeleitet werden darf.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den in der Meldung nach § 6 Absatz 1 gemachten Angaben hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.
(3) Die Entladung der Schiffsabfälle soll in der hafenüblichen Regelarbeitszeit erfolgen, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt und eine Entladung erfolgen kann, ohne dass es zu unzumutbaren Verzögerungen kommt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Bordbetrieb so einzurichten, dass eine Entladung unverzüglich begonnen und durchgeführt werden kann. Schiffsabfälle, die aus Tanks entladen werden, müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Die Schiffsführung hat den Entladungsvorgang zu überwachen und durch Personal zu unterstützen.
§ 8 Entladung von Ladungsrückständen 10
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften von MARPOL 73/78 vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Schiffe eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffsbetrieblichen, ladungsbetrieblichen oder ladungsspezifischen Gründen nicht oder im Hafen nicht erforderlich ist.
(2) Für die Entladung von Ladungsrückständen haben die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die im Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung sind von den Schiffsführern zu tragen. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung.
(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Entgelte für die Entsorgung von Schiffsabfällen
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes von allen Schiffen ein pauschaliertes Entgelt auf Schiffsabfälle erhoben.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge sowie Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren. Die Kostenpflichtigkeit der Benutzung von Hafenauffangeinrichtungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Entgeltpflicht entsteht beim Einlaufen in das Hafengebiet. Das Entgelt ist sofort fällig, soweit die Hafenbetreiber in ihrer Entgeltordnung keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Entgeltpflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer der Schiffe. Mehrere Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 10 Anspruch auf Entsorgung 10 18
Die Entgeltpflichtigen erwerben durch die Zahlung des Entgeltes einen Anspruch auf Übernahme der Entsorgung von Schiffsabfällen, die bei ordnungsgemäßem Schiffsbetrieb regelmäßig anfallen (Standardentsorgung). Die Hafenbetreiber legen Höchstmengen für die Entsorgung der regelmäßig anfallenden Schiffsabfälle pro Hafenanlauf fest. Besonders entsorgungsaufwändige Schiffsabfälle können von der Standardentsorgung ausgeschlossen werden.
§ 11 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Entgelte 10 18
(1) Für die Standardentsorgung werden von den Hafenbetreibern Entgelte in einer Entgeltordnung festgelegt und eingezogen Ist der Hafenbetreiber eine kommunale Körperschaft, kann diese zur Deckung der Kosten für Hafenauffangeinrichtungen zur Entsorgung von Schiffsabfällen in den Häfen an Stelle des Entgeltes die Erhebung einer Abgabe durch Satzung regeln.
(2) Die Entgelte oder Abgaben sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die den Hafenbetreibern entstehenden Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen gedeckt werden. Eventuelle Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen sind innerhalb von drei Jahren in der Entgelt- oder Abgabenkalkulation auszugleichen.
(3) Die Höhe des Entgeltes oder der Abgabe kann in Abhängigkeit von Schiffstyp, Schiffsgröße, Dauer der Liegezeit oder anderen geeigneten Kriterien gestaffelt werden. Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl oder Bruttoregistertonne oder ein anderer geeigneter Maßstab bestimmt werden. Für die über die Standardentsorgung hinausgehende Entsorgung benennen die Hafenbetreiber der Schiffsführung im Bedarfsfall Dienstleister, die diese Entsorgung anbieten und nach Beauftragung durchführen. Für Schiffe, die in dichter Folge mehrere Häfen anlaufen, im zuletzt angelaufenen Hafen ordnungsgemäß entladen haben und die gemäß § 7 Abs. 2 nicht zur Entladung der Schiffsabfälle im Hafen verpflichtet sind, haben die Hafenbetreiber eine Entgelt- oder Abgabenermäßigung zu gewähren.
§ 12 Ausnahmen
Die Eigner, Reeder oder Charterer von Schiffen, die nach einem regelmäßigen Fahrplan im Liniendienst verkehren und die einen Hafen mindestens zweimal monatlich anlaufen, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 sowie den §§ 7 und 9 stellen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die Leistungen für die Seeschifffahrt erbringen oder denen von der zuständigen Behörde an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr ein ständiger Liegeplatz zugewiesen wurde.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten 10 10a 12
(1) Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte Greifswald und Strals- und und der Bürgermeister der großen kreisangehörigen Stadt Wismar sowie die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für:
Die Hafenbehörden nehmen die Zuständigkeiten als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Abfallbehörden zuständig für:
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen und insbesondere die Entladung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den §§ 7 und 8 ordnungsgemäß erfolgt. Dies beinhaltet auch eine Überprüfung auf den Schiffen selbst.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Überprüfung mit der Polizei und der Hafenstaatkontrollbehörde abstimmen. Soweit Ladungsrückstände entladen werden, kann sich die zuständige Behörde zur Überwachung auch des Betreibers oder des Eigentümers der Umschlaganlage bedienen.
(3) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Die Betroffenen sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde ist Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff, das nicht gemäß § 7 Abs. 2 und § 12 von der Entladungspflicht befreit ist, ohne ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ausgelaufen ist, verständigt sie die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde, soweit dieser Hafen im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/59/EG liegt.
§ 15 Anordnungen im Einzelfall 10
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 14 insbesondere anordnen, dass ein Schiff einen Hafen in Mecklenburg-Vorpommern nicht verlässt, bevor die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren Verpflichtungen nach § 7 und § 8 nachgekommen sind. Dies gilt insbesondere, wenn es bei einem Schiff, das nach § 7 Abs. 2 nicht zur Entladung der Schiffsabfälle verpflichtet ist, triftige Gründe für die Annahme gibt, dass in dem vorgesehenen Entladehafen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder wenn dieser Hafen nicht bekannt ist, sodass die Gefahr besteht, dass die Abfälle auf See eingebracht werden.
§ 16 Meldungen und Berichte 10
(1) Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für:
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und die Betreiber der Häfen und Hafenauffangeinrichtungen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der unter Absatz 1 genannten Melde-, Unterrichtungs- und Berichtspflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Daten zur Verfügung zu stellen. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Verfahren für die von den Schiffsführern und den Betreibern der Häfen und Hafenauffangeinrichtungen zu erteilenden Auskünfte zu bestimmen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 13 jeweils sachlich und örtlich zuständige Behörde.
(4) Die Geldbußen fließen den Hafenbehörden zu, soweit diese nach Absatz 3 zuständige Behörde sind. Damit werden die den Hafenbehörden durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten abgegolten. Die Hafenbehörden tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen | Anlage 1 (zu § 5) |
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:
Die Verfahren für das Auffangen, das Sammeln, die Lagerung, die Behandlung und die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG L 168 S. 1) in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen:
Anlage 2 10 18 (zu § 6 Absatz 1) |
Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von .................................. gemacht werden müssen
(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )
den gesamten [ ] | einen Teil des [ ] | Keinen [ ] |
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und letzte Spalte entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
Typ | Zu entsorgender Abfall m3 |
Maximale Lagerkapazität m3 |
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls m3 |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt m3 |
Abfall, der am vorherigen, unter Nummer 7 genannten Hafen abgegeben wurde (m3) |
Altöl | ||||||
Ölhaltiges Bilgenwasser | ||||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | ||||||
Sonstiges (bitte näher angeben) | ||||||
Abwasser1 | ||||||
Müll | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) |
||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus Verbrennungsanlagen | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände2 (Genaue Angabe)3 |
(1) Gemäß Anlage IV Regel 11 des MARPOL-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
(2) Auch Schätzwerte sind zulässig.
(3) Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren.
Erläuterungen
Ich bestätige, dass
Datum ..................................................................
Uhrzeit .................................................................
Unterschrift .........................................................
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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