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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juni 2010
(GVOBl. Nr. 11 vom 07.07.2010 S. 325)




vgl. Fn.:   *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes

Das Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ladungsrückstände" die Angabe "(ABl. EG Nr. L 332 S. 81)" gestrichen und der Satzteil "(ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG vom 13. Dezember 2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007 S. 33) geändert worden ist" angefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

In § 2 Nummer 9 werden die Wörter "Wasserverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)" durch die Wörter "Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296)" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Unterhält ein" durch die Wörter "Unterhalten die" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Schiffsführerin oder der" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Hafenbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "zuständigen Hafenbehörde" durch die Wörter "nach § 13 Abs. 1 zuständigen Behörde" ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine von dem Hafenbetreiber nach dem Abfallbewirtschaftungsplan vorgehaltene oder nachgewiesene Auffangeinrichtung zu entladen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aufgrund der Meldung des Schiffsführers eine vollständige oder teilweise Ausnahme von den Verpflichtungen des Absatzes 1 erteilen, wenn der Schiffsführer bei der Anmeldung der Schiffsabfälle gemäß § 6 nachweist, dass:

  1. genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für alle an Bord verbleibenden und auf der Fahrt bis zum nächsten Hafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist und
  2. eine Entladungsmöglichkeit für Schiffsabfälle im nächsten Hafen besteht.

Die Ausnahme ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren.

"(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine von den Hafenbetreibern nach dem Abfallbewirtschaftungsplan vorgehaltene oder nachgewiesene Auffangeinrichtung zu entladen. Dies gilt nicht für Abwasser, soweit es nach den Bestimmungen der Regel II in Anlage IV von MARPOL 73/78 auf See eingeleitet werden darf.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den in der Meldung nach § 6 Absatz 1 gemachten Angaben hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Schiffsführerin oder der" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Für die Entladung von Ladungsrückständen hat der Schiffsführer die im Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung sind vom Schiffsführer zu tragen. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung. "(2) Für die Entladung von Ladungsrückständen haben die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die im Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung sind von den Schiffsführern zu tragen. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung."

8. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Entgelt ist sofort fällig, soweit der Hafenbetreiber in seiner Entgeltordnung keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. "Das Entgelt ist sofort fällig, soweit die Hafenbetreiber in ihrer Entgeltordnung keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmen."

9. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Der Entgeltpflichtige erwirbt" werden durch die Wörter "Die Entgeltpflichtigen erwerben" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom Hafenbetreiber" durch die Wörter "von den Hafenbetreibern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Hafenbetreiber" durch die Wörter "den Hafenbetreibern" ersetzt.

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