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Regelwerk

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Überwachung von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der Überwachung der Entsorgung von Abfällen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. August 2000
(MBl. LSa 2000 S. 1356aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

RdErl. des MRLU vom 16.08.2000 - 31.2-44002
Bezug: Gem. RdErl. vom 14.04.1993 (MBl. LSa S. 1388), zuletzt geändert durch Erl. vom 29.11.1994 (n. v.)

1. Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt:

  1. für die Überwachung gemäß § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 9 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632), von Anlagen im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden, und
  2. für die Überwachung der Entsorgung von Abfallen - gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 10 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632),

Dieser Erlass ist anzuwenden:

  1. für die abfall- und immissionsschutzrechtliche Überwachung aller Anlagen im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG, in denen Abfalle i. S. von § 3 KrW-/AbfG entsorgt werden, unabhängig davon, ob sie unmittelbar der Entsorgung von Abfällen oder überwiegend einem anderen Zweck als der Entsorgung dienen. Darunter fallen genehmigungsbedürftige Anlagen, die
    aa) nach § 4 i.V. m. § 10 oder nach § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig sind oder
    bb) nach § 67 Abs. 2, 7 und § 67a BImSchG anzeigebedürftig sind sowie Anlagen
    cc) deren Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt wurde oder
    dd) deren Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 Abs. 2 BImSchG angeordnet wurde und
    ee) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 BImSchG (Zulassung nach anderem Fachrecht).
  2. für die abfallrechtliche Überwachung
    aa) von Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien), die nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG genehmigungsbedürftig sind,
    bb) von bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien) nach § 35 KrW-/AbfG,
    cc) von untertägigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden,
    dd) von Abfallbeseitigungsanlagen im Rahmen des Stillegungsverfahrens gemäß § 36 KrW-/AbfG,
    ee) Entsorgung von Abfallen außerhalb der Anlagen.

2. Zuständigkeiten

2.1. Immissionsschutzrecht

Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Überwachung nach § 52 BImSchG von Anlagen ist die nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) vom 14.06.1994 (GVBl. LSa S. 636) zuletzt geändert durch § 8 der Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht vom 10.03.1999 (GVBl. LSa S. 92), jeweils festgelegte Behörde.

Die Staatlichen Ämter für Umweltschutz (STAU) oder die Bergämter sind zuständig für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der unter Nr. 1 Abs.. 2 Buchst. a genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Zuständig für die Überwachung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG sind die STAU, die Bergämter oder die Landkreise/kreisfreien Städte.

2.2. Abfallrecht

Zuständig für die abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen nach § 40 KrW-/AbfG, von Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und von Anlagen zur Beseitigung von Abfällen (Deponien) ist die nach § 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( AbfG LSA) vom 10.03.1998 (GVBl. LSa S. 112) i. V. m. der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) vom 01.08.1997 (GVBl. LSa S. 740), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25.10.1999 (GVBl. LSa S. 740), festgelegte Behörde.

Die Unteren Abfallbehörden (die Landkreise/die kreisfreien Städte) sind zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, die unter Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 23.02.1999 (BGBl. I S. 186), aufgeführt sind und der Entsorgung von Abfällen in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den § 22 BImSchG sowie für die Überwachung von Deponien, die nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. abfZustVO aufgeführt sind.

Die oberen Abfallbehörden, die Regierungspräsidien, sind zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, die unter Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV aufgeführt sind sowie für die Überwachung von Deponien, die in § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a AbfZustVO aufgeführt sind.

Die Abfallbehörden sind auch zuständig für die abfallrechtliche Überwachung von oberirdischen Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Sie handelt im Einvernehmen mit der Bergbehörde.

Die Bergbehörde ist zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen. Sie handelt im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Abfallbehörde.

Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung der STAU als technische Fachbehörde bedienen.

Werden Abfälle zur Verwertung außerhalb von Anlagen (z.B. Straßenbau, Landschaftsbau, Bau von Lärmschutzwällen) eingesetzt, ist die für die jeweilige Maßnahme zuständige Genehmigungs-/Zulassungsbehörde zuständig für die abfallrechtliche Überwachung. Diese hat die sonst zuständige Abfallbehörde zu beteiligen.

3. Überwachung

3.1. Überwachungsumfang

Nach § 52 BImSchG umfasst die Überwachung die Durchführung des BImSchG und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.

Nach § 40 KrW-/AbfG umfasst die Überwachung die Einhaltung aller für die Entsorgung von Abfällen relevanten Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die zuständige Behörde.

3.1.1. Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Im Rahmen dieses Erlasses betrifft die Überwachung gemäß § 52 BImSchG insbesondere die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1, 3 BImSchG und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG bestehenden Pflichten bzw. der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 23 BImSchG bestehenden Pflichten im Hinblick auf die genehmigte Abfallentsorgung in der jeweiligen Anlage.

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Anlagen i. S. des BImSchG, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, umfasst insbesondere die Überprüfung hinsichtlich:

  1. der Einhaltung des genehmigten Betriebsumfanges,
  2. der Einhaltung der genehmigten Abfallarten,
  3. der Einhaltung der genehmigten Einsatz- und Lagermengen der Abfälle,
  4. der Einhaltung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vorgeschriebenen Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle
  5. der Einhaltung der nach § 22 Abs. 1 BImSchG vorgeschriebenen Beseitigung der anfallenden Abfälle

3.1.2. Abfallrechtliche Überwachung

Die abfallrechtliche Überwachung von Anlagen i. S. des BImSchG, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, umfasst insbesondere die Überprüfung

  1. der Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten abfallrechtlichen Nebenbestimmungen
  2. aller abfallrechtlichen Nachweise für den Abfallinput und -output gemäß der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ( NachwV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1382) anhand der Nachweis- und/oder Betriebstagebücher sowie der Begleitscheine
  3. der Ordnungsmäßigkeit des Stoffflusses in der Abfallentsorgungsanlage hinsichtlich der stofflichen Eigenschaften der Abfälle (Input, Output), der Kapazitätsauslastung unter Berücksichtigung der Entwicklung Lagerbestandes, der Herkunft und des tatsächlichen Verbleibs (Endentsorgung) der Abfälle
  4. der Durchführung von festgelegten Eigenkontrollmaßnahmen des Betreibers.

Die Überwachung von Deponien umfasst die Errichtung, die wesentliche Änderung und den gesamten Anlagenbetrieb sowie die notwendigen Maßnahmen bei der Stilllegung und für die Nachsorge.

Bei Errichtung (Neubau, Erweiterung) von Deponien ist von der zuständigen Behörde insbesondere die Umsetzung der mit der Plangenehmigung oder Planfeststellung erteilten bautechnischen Auflagen zu überwachen.

Die Überwachung des laufenden Betriebes von Deponien umfasst die folgenden Punkte:

  1. Einhaltung der Nebenbestimmungen in Bescheiden aufgrund der §§ 31, 35 und 36 KrW-/AbfG,
  2. Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebes der Deponie, insbesondere beim Einbau der Abfalle,
  3. Kontrolle und Auswertung aller angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen und Eigenkontrollmaßnahmen des Betreibers im Hinblick auf Umweltauswirkungen.

Hinsichtlich des Überwachungsumfang von Deponien sind die "Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen, WÜ 98 Teil 1: Deponien" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten.

Im Fall einer Anzeige über die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie nach § 36 KrW-/AbfG, hat die zuständige Behörde gegenüber dem Betreiber die Durchführung von Maßnahmen zur Langzeitsicherung und Rekultivierung sowie Kontrollen des Deponieverhaltens anzuordnen und zu überwachen.

Die Überwachung umfasst insbesondere

  1. Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Deponieabdeckungs-/abdichtungsysteme einschließlich der Rekultivierungsschicht,
  2. Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Überwachungseinrichtungen, insbesondere für Grundwasser, Sickerwasser, Deponiegas, Setzung und Verformung des Deponiekörpers.

3.2. Überwachungshäufigkeit

3.2.1. Anlagen nach BImSchG

Die Abfall- und Immissionsschutzbehörden stimmen die regelmäßige Überwachung von Anlagen zuvor ab und führen sie nach Möglichkeit gemeinsam durch. Bei der Erstkontrolle einer Anlage oder im Rahmen eines sonstigen Überwachungstermines soll der erforderliche Überwachungszyklus der Anlage für das Folgejahr festgelegt werden.

Die immissionsrechtliche und die abfallrechtliche Überwachung von Anlagen sollen jeweils zweimal pro Jahr erfolgen.

Im Einzelfall kann eine Reduzierung auf einmal pro Jahr erfolgen, wenn z.B.

  1. die Anlage ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb auf der Grundlage der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421) ist oder
  2. es sich um ein Unternehmen handelt, das nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die Freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29.06.1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) validiert ist, wobei der RdErl. vom 12.08.1998 (MBl. LSa S. 1603) zu beachten ist.

Die Überwachung von Anlagen ist mehr als zweimal pro Jahr durchzuführen, wenn dies z.B. auf Grund der Art, Größe, Betriebsweise der Anlage und der Art und Menge der Abfälle geboten erscheint.

3.2.2. Deponien

Hinsichtlich der Überwachungshäufigkeit gelten in der Regel die Festlegungen in Nr. 3.2.1 entsprechend.

Im übrigen sind bei der Überwachungshäufigkeit von Deponien die "Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen, WÜ 98 Teil 1: Deponien" der LAGa zu beachten.

Die Untersuchungen des Betreibers im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 25 AbfG LSa können berücksichtigt werden, sofern Umfang des Messeprogramms sowie Entnahme und Untersuchung der Proben den für die behördlichen Untersuchungen getroffenen Festlegungen und Vorschriften entsprechen.

3.3. Überwachungsvermerk

Die überwachende Behörde hält das Ergebnis der Überwachung schriftlich fest. Werden bei der Überwachung Tatbestände, die den Regelungsbereich anderer Überwachungsbehörden (z.B. Wasserbehörde) berühren, festgestellt, so sind diese Behörden unverzüglich zu informieren.

4. Vollzugsmaßnahmen im Fall bzw. zur Verhinderung der illegalen Abfallentsorgung

Grundsätzlich hat jede Behörde bei Verdacht oder bei Feststellung von Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche und/oder abfallrechtliche Vorschriften, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, die zuständige(n) Überwachungsbehörde(n) unverzüglich zu informieren.

Bei festgestellten Verstößen hat die zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen/Anordnungen gegenüber dem Betreiber zu treffen. Sind mehrere Behörden zuständig, hat die federführende Behörde die Koordinierung der Kontrolltermine vorzunehmen, abgestimmte Protokolle über die durchgeführten Kontrollen zu erstellen und die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.

4.1. Illegale Abfallentsorgung in Anlagen nach BImSchG

Bei Verdacht oder bei vorliegenden Erkenntnissen über illegale Abfallentsorgung bzw. nicht genehmigungskonformen oder illegalen Betrieb einer Anlage hat die zuständige Immissionsschutzbehörde umgehend eine gemeinsame Anlagenkontrolle mit der zuständigen Abfallbehörde durchzuführen. Die Federführung liegt hier bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.

Gemäß dem Einzelfall kommen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die folgenden Maßnahmen in

Betracht:

  1. Anlagenbetrieb abweichend von der Genehmigung nach BImSchG oder einer nachträglichen Anordnung

    aa) nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG

    bb) teilweise oder vollständige Untersagung des Betriebes nach § 20 Abs. 1 BImSchG, entsprechend dem Einzelfall mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. der Bek. vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 15 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632),

  2. Anlagenerrichtung und -betrieb (auch teilweise) ohne Genehmigung nach BImSchG, auch wenn erkennbar ist, dass der Betreiber beabsichtigt, die erforderliche Genehmigung einzuholen und die Anlage als genehmigungsfähig eingeschätzt wird
    Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, entsprechend dem Einzelfall mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
  3. Anlagenerrichtung und -betrieb ohne Genehmigung nach BImSchG, wenn erkennbar ist, dass der Betreiber nicht beabsichtigt, die erforderliche Genehmigung einzuholen und/oder die Anlage als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt wird
    Beseitigung nach § 20 Abs. 2 BImSchG, in der Regel mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
  4. nicht genehmigungsbedürftige Anlage wird abweichend von der vorliegenden Genehmigung/Zulassung (z.B. Baugenehmigung) betrieben:
    aa) Anordnung nach § 24 BImSchG
    bb) ganz oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 25 BImSchG.

4.2. Sonstige illegale Abfallentsortung und illegale Ablagerungen

Soweit bei illegaler Abfallentsorgung oder Abfalllagerung die Tatbestände nach Nr. 4.1 (gegebenenfalls anderes Fachrecht) nicht gegeben sind, z.B. bei

  1. ungenehmigter Ablagerung auf einer Deponie oder
  2. ungenehmigter Lagerung auf einem Betriebsgrundstück ohne Bezug zu einer (genehmigungsbedürftigen) Anlage oder
  3. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 24, 25 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftiger Anlage,

ist die Ermächtigungsgrundlage des § 21 KrW-/AbfG heranzuziehen.

In diesen Fällen liegt die Federführung bei der zuständigen Abfallbehörde, im Fall der untertägigen Abfallentsorgung beim Bergamt.

4.3. Abfallrechtliche Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde hat zur Vermeidung illegaler Abfalllagerung verstärkt von ihrer Anordnungsbefugnis nach den Maßgaben der § 42 Abs. 1, 2 und § 45 Abs. 1, 2 KrW-/AbfG bei problembehafteten Abfällen, wie z.B. Altreifen, Holzabfällen, Gießereialtsanden, Bauabfallen Gebrauch zu machen, um erforderlichenfalls auch die Stoffströme von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen verfolgen zu können.

4.4. Bestätigungsvoraussetzungen nach der NachwV

Die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Nachweisverordnung ( NachwV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1382) u. a. nur dann zu erteilen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist. Dabei sind die, die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen zu beachten.

Der Nachweis der Zulässigkeit ist nicht bereits mit der Vorlage einer entsprechenden Betriebsgenehmigung, z.B. nach Immissionsschutzrecht erbracht. Die zuständige Abfallbehörde hat sich vor Bestätigung der Zulässigkeit vom ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu überzeugen. In der Regel ist die Immisssionsschutzbehörde zu beteiligen.

Bereits erteilte Bestätigungen sind in o. g. Weise zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen oder zurückzunehmen.

5. Durchsetzung der Anordnungen

Werden Verstöße gegen Abfall- oder Immissionsschutzrecht festgestellt, sind unverzüglich die erforderlichen Anordnungen gegenüber dem Betreiber der Anlage zu treffen.

Die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zu prüfen.

Zur Durchsetzung der Anordnungen stehen den zuständigen Behörden die Mittel des Verwaltungszwangs gemäß § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSa S. 710), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 des Gesetzes über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17.11.1998 (GVBl. LSa S. 461), in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt SOG LSa i. d. F. der Bek. vom 01.01.1996 (GVBl. LSa S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2000 (GVBl. LSa S. 444), zur Verfügung.

Die Anordnungen sollen in der Regel die Androhung von Zwangsmitteln unter Beachtung der Maßgaben des § 59 SOG LSa einschließen.

Die Auswahl des Zwangsmittels steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel gewählt werden. Bei vertretbaren Handlungen kommen als Zwangsmittel Zwangsgeld und Ersatzvornahme in Betracht. Welches Zwangsmittel anzuwenden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Dem Betreiber soll für die Äußerung im Rahmen der Anhörung gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. d. F der Bek. vom 07.01.1999 (GVBl. LSa S. 2) geändert durch Art. 1 § 1 des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetzes vom 24.03.1999 (GVBl. LSa S. 108), in der Regel eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden. Über einen fristgerechten Widerspruch gegen eine Anordnung soll die Widerspruchsbehörde spätestens innerhalb von drei Monaten entscheiden. Wird fristwahrend Widerspruch eingelegt und eine nachfolgende Widerspruchsbegründung angekündigt, ist hierfür in der Regel nicht mehr als einen Monat einzuräumen, danach ist nach Aktenlage zu entscheiden.

Die betroffenen Anlagen sind in kurzen Abständen zu überwachen. Bei Verstößen gegen die Anordnungen sollen unverzüglich die angedrohten Zwangsmittel angeordnet werden.

Lediglich begleitend dazu ist der Versuch, den rechtskonformen Zustand auf andere Weise wiederherzustellen, z.B. durch Absprachen mit dem Betreiber, zulässig oder nach Lage des Einzelfalles auch geboten.

Auf die Festsetzung und Durchsetzung des Zwangsmittels kann nur verzichtet werden, wenn sich die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes kurzfristig und konkret abzeichnet und die dazu erforderlichen Maßnahmen realisiert werden.

Von der Anwendung der Zwangsmittel ist grundsätzlich nicht wegen etwaiger Kostenrisiken abzusehen. Im Falle der Androhung der Ersatzvornahme ist von der Möglichkeit, gemäß § 58 SOG LSa vom Betreiber einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme zu verlangen, verstärkt Gebrauch zu machen.

Im Fall einer angedrohten Ersatzvornahme durch eine Landesbehörde (RP, STAU) soll unverzüglich eine Information über den Sachverhalt und die gegebenenfalls zu erwartende Kostenhöhe an die zuständige oberste Landesbehörde erfolgen. Nach Feststellung der zu erwartenden Kostenhöhe sind die erforderlichen Mittel zu beantragen.

Werden Ersatzvornahmen von kommunalen Behörden angeordnet, ist die Vorfinanzierung im Rahmen der jeweiligen Kommunalhaushalte sicherzustellen.

6. Ordnungswidrigkeiten

Im Zusammenhang mit illegalem Anlagenbetrieb oder illegaler Abfallentsorgung sind regelmäßig auch die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG bzw. Bußgeldvorschriften nach § 61 KrW-/AbfG sowie Vorschriften des Strafrechts ( §§ 324 bis 330d StGB) einschlägig. Beim Vollzug sind die Regelungen des Gem. RdErl. vom 01.04.1998 (MBl. LSa S. 798) zu beachten.

7. Kosten

Die Erhebung von Kosten für die Überwachungstätigkeit richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30.03.1999 (GVBl. S. 120), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 23.05.2000 (GVBl. S. 266). Die Vorschriften der § 30 und 52 Abs. 4 BImSchG bleiben unberührt. Der Kostenbescheid ist von der jeweiligen Überwachungsbehörde zu erlassen. Die beteiligten Fachbehörden lassen ihre berücksichtigungsfähigen Auslagen gemäß § 14 VwKostG LSa durch die zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen des Kostenbescheides einziehen.

8. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 16.08.2018)

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