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Regelwerk; Abfall, Landesregelungen

SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen

- Hamburg -

Vom 6. Mai 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 14.05.2003 S. 101; 16.11.2004 S. 411 04; 30.04.2013 S. 191 13; 30.06.2015 S. 131 15; 07.02.2017 S. 39 17; 18.12.2018 S. 471 18)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:

§ 1 Bemessungsgrundlage 13 15 18

(1) Die Abgabe gemäß § 7 Absatz 1 HmbSchEG bemisst sich nach der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Die BRZ ist dem internationalen Schiffsmessbrief gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. II 1975 S. 67) zu entnehmen. Liegt kein internationaler Schiffsmessbrief vor, ermittelt die zuständige Behörde die BRZ auf andere geeignete Weise. Bei Tankschiffen wird die reduzierte Tonnage (SBT-separate ballast tank) anerkannt, wenn der Messbrief am Ankunftstag des Schiffes vorliegt, dies gilt auch für die Anerkennung der reduzierten Tonnage bei Open-top Containerschiffen.

(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle aus der Schifffahrt nach den Anlagen I, IV, V (Anlage V be inhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien a bis C) und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Standardentsorgung 04 13 15

(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG umfasst

  1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge,
  2. die Entsorgung von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge,
  3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und
  4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge.

(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

§ 3 Höhe der Abgabe 04 13 15 17 18

Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 3 aus einem Bemessungsfaktor je 100 BRZ für die Ölentsorgung und einem nach Schiffsgrößen abgestuften Festbetrag für die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung zusammen. Die Abgabe schließt den für ihre Erhebung, Verwahrung und Auszahlung erforderlichen Personal- und Sachaufwand ein. Für Autocarrier und RoRo-Schiffe verringert sich der Bemessungsfaktor nach Satz 1 für die Ölentsorgung um die Hälfte. Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung.

§ 4 Abzugeltender Aufwand 04 15 17 18

(1) Der gemäß § 11 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Schiffsabfälle und des Abwassers. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 Absatz 2 festgelegten Grenzen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung die in der Anlage 2 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

(2) Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absatz 2 wird nicht aus der Abgabe abgegolten. Das Recht der an der Entsorgung Beteiligten, Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen oder besondere Leistungsbestandteile wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu treffen, bleibt unberührt. Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden.

(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht.

§ 5 Auszahlung der Abgabe 15

Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 Absatz 1 für eine Standardentsorgung erforderlichen Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die gemäß § 11

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