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Zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -
Vom 30. April 2013
(HmbGVBl. Nr. 16 vom 10.05.2013 S. 191)
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), geändert am 16. November 2004 (HmbGVBl. S. 411), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Tankschiffen wird die reduzierte Tonnage (SBT-separate ballast tank) anerkannt, wenn der Messbrief am Ankunftstag des Schiffes vorliegt, dies gilt auch für die Anerkennung der reduzierten Tonnage bei Open-top Containerschiffen."
1.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "Öl" die Textstelle ", Schiffsabwasser" und hinter der Textstelle "Anlagen I" die Textstelle ", IV" eingefügt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Sammlung, den Transport sowie die landseitige Entsorgung von Schiffsabwasser unabhängig von der Menge und der Schiffsgröße."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 wird das Wort "Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" ersetzt.
3.2 In Satz 3 werden hinter der Textstelle "Satz 1" die Wörter " für die Ölentsorgung" eingefügt.
4. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Personen" die Wörter "oder deren Vertreter" eingefügt.
4.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
4.3 Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Name und Anschrift des beauftragten Entsorgers."
5. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
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"Anlage 1
* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v. H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet. Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer ist als 50 v. H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe), muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v. H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen. ** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und RoRo-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der halben BRZ entspricht." |
6. In Anlage 2 werden die Wörter "Festbetrag für Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Festbetrag für Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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