Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

HmbSchEG - Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

- Hamburg -

Vom 17. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 55 vom 27.12.2002 S. 343; 11.10.2011 S. 421 11; 26.01.2022 S. 71aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel, Zweck, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S.81).

(2) Die Vorschriften sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See so weit wie möglich verhindern, indem in der Freien und Hansestadt Hamburg Auffangeinrichtungen für Ladungsrückstände und Schiffsabfälle bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden.

(3) Dieses Gesetz gilt für den Hamburger Hafen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden 1 Fassung und für Schiffe im Sinne des § 2 Nummer 1, die diesen Hafen anlaufen. Es gilt sinngemäß auch für den Hafen von Neuwerk.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Schiff: ein seegehendes Fahrzeug jeder Art, das im Seegebiet eingesetzt wird, unter Einschluss von Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräten. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die für hoheitliche Aufgaben eingesetzt werden;
  2. Marpol 73/78: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Schiffsabfälle: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie Rückstände mit Ausnahme von Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von Marpol 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von Marpol 73/78 (Verkehrsblatt 1991 S. 505 Nummer 175), geändert mit Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Verkehrsblatt S. 485);
  4. Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
  5. Hafenauffangeinrichtungen: alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können;
  6. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
  7. Sportboot: ein Schiff, das unabhängig von der Antriebsart für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist.

§ 3 Hafenauffangeinrichtungen

Im Hamburger Hafen sind Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vorzuhalten, die dazu geeignet sind, die Art und Menge der Schiffsabfälle der normalerweise den Hafen anlaufenden Schiffe aufzufangen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten, wobei dem Betriebsbedarf der Hafenbenutzer, der Größe und Lage des Hafens und der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe Rechnung zu tragen ist.

§ 4 Bewirtschaftungsplan für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

(1) Der Senat stellt einen Bewirtschaftungsplan für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für den Hamburger Hafen auf. Der Inhalt des Bewirtschaftungsplans hat den Anforderungen der Anlage zu entsprechen. Vor Feststellung des Bewirtschaftungsplans sind die beteiligten Kreise zu hören. Hierzu ist den Hafenbenutzern oder deren Vertretern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Bewirtschaftungsplan ist alle drei Jahre sowie nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebes fortzuschreiben.

(3) Die zuständige Behörde hat den Hafenbenutzern in geeigneter Weise Informationen über

  1. die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,
  2. den Standort der Hafenauffangeinrichtungen für jeden Liegeplatz mit entsprechender Karte,
  3. die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die normalerweise behandelt werden,
  4. die Kontaktstellen, die Betreiber sowie die angebotenen Dienstleistungen,
  5. den Ablauf der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,
  6. das Abgabensystem,
  7. das Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen und
  8. den Bewirtschaftungsplan, insbesondere die Möglichkeit der Einsichtnahme,

zugänglich zu machen.

§ 5 Entladung von Schiffsabfällen 11

(1) Der Führer eines Schiffes, das nicht gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 7. April 2010 (BGBl. I S. 399), von der Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen befreit ist, hat vor dem Auslaufen für die Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle die im Hamburger Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus der gemäß § 5 in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes und Artikel 6 sowie Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG in der am 15. Dezember 2007 geltenden Fassung gemachten Meldung hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(3) Informationen über Schiffe, die nach der Richtlinie 2000/59/EG erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, werden der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde übermittelt.

§ 6 Entladung von Ladungsrückständen

Für die Entladung von Ladungsrückständen gemäß den Vorschriften von MARPOL 73/78 hat der Schiffsführer die im Hamburger Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Kosten. Die §§ 7 bis 11 finden keine Anwendung.

Zweiter Teil
Finanzierung der Hafenauffangeinrichtungen
zur Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 7 Abgabepflicht 11

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt je Schiff, ausgenommen Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere, eine Abgabe zur Deckung der Kosten für Hafenauffangeinrichtungen zur Entsorgung von Schiffsabfällen im Hamburger Hafen.

(2) Zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind Reeder, Eigner, Ausrüster oder Charterer eines Schiffes.

(3) Die Abgabepflicht entsteht mit jeder Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen. Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Behörde zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die für die Berechnung der Abgabe maßgebenden Tatsachen schriftlich mitzuteilen, soweit diese nicht bereits mit der Meldung nach § 5 Absatz 2 übermittelt worden sind.

(4) Besteht für ein Schiff keine Abgabepflicht nach Absatz 1, geht im Falle der Inanspruchnahme der Hafenauf-
fangeinrichtungen die Entsorgung zu Lasten des Schiffes.

(5) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Ausnahmen von der Abgabepflicht für Schiffe, die

  1. den Hamburger Hafen im Liniendienst mit regelmäßigem Fahrplan mindestens zweimal monatlich beziehungsweise mindestens 24 mal pro Jahr anlaufen oder denen von der zuständigen Behörde ein ständiger Liegeplatz im Hamburger Hafen oder einem anderen deutschen Seehafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde und
  2. die durch Vorlage von Entsorgungsverträgen oder anderen geeigneten Unterlagen nachweisen, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung der Entsorgungsentgelte im Hamburger Hafen oder in einem anderen auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen gewährleistet ist.

In anderen Fällen erteilt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme, wenn die Erhebung der Abgabe auf Grund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Erteilung von Ausnahmen kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8 Berechnungsmaßstäbe, Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen, die darauf schließen lassen, welche Menge zu entsorgender Schiffsabfälle bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regelmäßig anfällt (Standardentsorgung). Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl oder Bruttoregistertonnen oder ein anderer geeigneter Maßstab bestimmt werden.

(2) Die Höhe der Abgabe ist auf der Grundlage des voraussichtlichen jährlichen Schiffsaufkommens, der voraussichtlich jährlich zum Zwecke von Standardentsorgungen zu entladenden Menge an Schiffsabfällen und der Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen in den Hafenauffangeinrichtungen im Hamburger Hafen festzulegen. Zu den Kosten gehören insbesondere die Bereitstellung und Unterhaltung der Hafenauffangeinrichtungen, das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Behandlung der Schiffsabfälle, sei es in den Hafenauffangeinrichtungen selbst oder durch Beauftragung Dritter, sowie der mit der Erhebung, Verwahrung und Auszahlung der Abgabe verbundene Personal- und Sachaufwand. Die Höhe der Abgabe kann in Abhängigkeit von Schiffstyp, Schiffskategorie, Schiffsgröße, Fahrtgebieten, Ausrüstung oder Dauer der Liegezeit gestaffelt werden, soweit hieraus auf eine unterschiedliche Inanspruchnahme der Hafenauffangeinrichtungen im Hamburger Hafen geschlossen werden kann.

(3) Die Höhe der Abgabe soll so bemessen werden, dass die voraussichtlichen jährlichen Kosten gemäß Absatz 2 Satz 2 gedeckt werden. Mehr- oder Mindereinnahmen sollen innerhalb der nachfolgenden drei Jahre ausgeglichen werden.

(4) Bei der Bemessung der Abgabe sind die Abfallarten gemäß MARPOL 73/78 Anlage I (01), Anlage IV (Schiffsabwasser) und Anlage V (Schiffsmüll) angemessen zu berücksichtigen.

§ 9 Festsetzung der Abgabe

Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Verwendungszweck

Das Aufkommen aus der Abgabe ist nach Abzug des mit der Erhebung, Verwahrung und Auszahlung verbundenen Personal- und Sachaufwands an die Hafenauffangeinrichtungen im Hamburger Hafen in Höhe des gemäß § 11 Satz 2 für Standardentsorgungen erforderlichen Aufwands auszuzahlen.

§ 11 Anspruch auf Entsorgung

Die Abgabepflichtigen haben das Recht, für ihre der Abgabepflicht unterliegenden Schiffe eine Standardentsorgung in den von der zuständigen Behörde bestimmten Hafenauffangeinrichtungen im Hamburger Hafen durchführen zu lassen. Der für eine Standardentsorgung erforderliche Aufwand ist aus dem Abgabeaufkommen abzugelten. Die zuständige Behörde macht die Hafenauffangeinrichtungen im Sinne des Satzes 1 im Amtlichen Anzeiger bekannt.
(s. http://www.hamburg.de/entsorgungsfirmen-bs/)

§ 12 Verordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe nach Maßgabe von § 8 festzulegen,
  2. die von den Abgabepflichtigen gemäß § 7 Absatz 3 mitzuteilenden Tatsachen sowie die Art und Weise der Mitteilung zu regeln und
  3. die näheren Maßgaben einer Standardentsorgung (§ 8 Absatz 1), die Höhe des für eine Standardentsorgung erforderlichen Aufwands gemäß § 11 Satz 2 sowie die Einzelheiten der Auszahlung (§ 10) zu bestimmen.

Dritter Teil
Überwachung, Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Überwachung und Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Schiffsführer ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hamburger Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 nachgekommen ist.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 sind die Bediensteten der zuständigen Behörde berechtigt, das Schiff zu betreten.

(3) Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörde das Betreten des Schiffes zu gestatten, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen sowie Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren.

(4) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne dass der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 nachgekommen ist, benachrichtigt die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Stelle.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 vor dem Auslaufen aus dem Hamburger Hafen die für die Entladung von Schiffsabfällen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen nicht benutzt,
  2. entgegen § 6 vor dem Auslaufen aus dem Hamburger Hafen die für die Entladung von Ladungsrückständen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen nicht benutzt,
  3. entgegen § 13 Absatz 3 Bediensteten der zuständigen Behörde nicht das Betreten des Schiffes gestattet, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt, nicht die erforderlichen Nachweise vorlegt oder nicht Einblick in die Schiffspapiere gewährt,
  4. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmung für Abwasser

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Abwasser im Sinne von § 2 Nummer 3 zwölf Monate nach In-Kraft-Treten der Anlage IV von MARPOL 73/78 Anwendung.

§ 16 In-Kraft-Treten

§ 12 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft.

.

Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (§ 4)  Anlage

In dem Plan sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den Hamburger Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hamburger Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.

Der Plan hat Folgendes zu enthalten:

Ferner soll der Plan Folgendes umfassen:

Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplans übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion