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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

HmbSchEG - Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz
- Hamburg -

Vom 26. Januar 2022
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 04.02.2022 S. 71)



Archiv: 2002

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel, Zweck, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116).

(2) Die Vorschriften sollen die Entsorgung von Abfällen von Schiffen auf See verhindern, indem in der Freien und Hansestadt Hamburg Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen bereitgehalten werden und wirksame Anreize für ihre Inanspruchnahme bestehen.

(3) Dieses Gesetz gilt für Schiffe im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1, die einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anlaufen. Ausgenommen sind Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. EU Nr. L 57 S. 1), geändert am 25. Mai 2020 (ABl. EU Nr. L 165 S. 7), eingesetzt werden sowie Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

  1. "Schiff" ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät;
  2. " MARPOL-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. "Abfälle von Schiffen" alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle;
  4. "passiv gefischte Abfälle" Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;
  5. "Ladungsrückstände" die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  6. "Hafenauffangeinrichtung" jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann;
  7. "Fischereifahrzeug" ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
  8. "Sportboot" ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
  9. "Hafen" einen Ort oder ein geographisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der oder das so angelegt und ausgestattet wurde, dass der Ort oder das Gebiet vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen;
  10. "ausreichende Lagerkapazität" das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern;
  11. "Liniendienst" den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;
  12. "regelmäßiges Anlaufen eines Hafens" wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
  13. "häufiges Anlaufen eines Hafens" das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
  14. "GISIS" das von der International Maritime Organization (IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem;
  15. "Behandlung" Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
  16. "indirekte Gebühr" eine Gebühr, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen.

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