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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -
Vom 30. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 131)
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle "nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 HmbSchEG" wird gestrichen.
1.2 Hinter dem Wort "Schiffsabwasser" wird die Textstelle "(Grau- und Schwarzwasser)" eingefügt.
1.3 Das Wort "Schiffsmüll" wird durch die Wörter "Abfälle aus der Schifffahrt" ersetzt.
1.4 Die Textstelle "IV und V" wird durch die Textstelle "IV, V und VI" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. ein Zeitkontingent für die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, einschließlich der Mitnahme von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge, | "1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge," |
2.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "weitere landseitige" gestrichen.
2.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die weitere landseitige Entsorgung von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge und | "3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und". |
2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Sammlung, den Transport sowie die landseitige Entsorgung von Schiffsabwasser unabhängig von der Menge und der Schiffsgröße. | "4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge." |
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die maximale Ölmenge und die maximale Schiffsmüllmenge gemäß Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Das Zeitkontingent gemäß Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens zwei Stunden. Beschränken sich Sammlung, Transport und weitere Entsorgung auf Schiffsmüll, findet ausschließlich Absatz 1 Nummer 3 Anwendung. | "(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt." |
3. In § 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " Anlage 2" durch die Bezeichnung " Anlage 3" ersetzt und die Textstelle "Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" durch die Textstelle "Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Schiffsabfälle" die Wörter "und des Abwassers" eingefügt.
4.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Aufwand für die Öl- und Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung" ersetzt und die Bezeichnung " Anlage 1" wird durch die Bezeichnung " Anlage 2" ersetzt.
4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht."
5. In § 5 Satz 3 Nummer 1 werden die Klammerzusätze "(Gestellungskosten je Zeiteinheit)" und "(Behandlungspreis je Kubikmeter)" gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
6.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
6.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 bezeichneten Angaben mit der Meldung gemäß Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) zu machen. |
(Stand: 24.01.2021)
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