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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -

Vom 16. November 2004
(GVBl. I Nr. 48 vom 24.11.2004 S. 411)



Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:

§ 1

Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Standardentsorgung

(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG setzt sich gestaffelt nach Schiffsgröße zusammen aus einer Höchstmenge zu entsorgenden Öls (maximale Ölmenge), einschließlich einer vom Schiff zu erbringenden Pumpleistung (maximale Pumpzeit), sowie einer Höchstmenge zu entsorgenden Schiffsmülls (maximale Schiffsmüllmenge).

(2) Die maximale Ölmenge in Kubikmetern, die maximale Pumpzeit in Stunden sowie die maximale Schiffsmüllmenge in Kubikmetern sind in der Anlage 1 festgelegt.

(3) Die maximale Schiffsmüllmenge erhöht sich bei Fahrgastschiffen mit mehr als 20 Besatzungsmitgliedern um 0,72 m3 je weitere 20 Besatzungsmitglieder. Besatzungsmitglieder sind der Kapitän und die Mitglieder der Schiffsbesatzung oder andere Personen, die an Bord des Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind.

 " § 2 Standardentsorgung

(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG umfasst

  1. ein Zeitkontingent für die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, einschließlich der Mitnahme von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge,
  2. die weitere landseitige Entsorgung von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge und
  3. die weitere landseitige Entsorgung von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge.

(2) Die maximale Ölmenge und die maximale Schiffsmüllmenge gemäß Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Das Zeitkontingent gemäß Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens zwei Stunden. Beschränken sich Sammlung, Transport und weitere Entsorgung auf Schiffsmüll, findet ausschließlich Absatz 1 Nummer 3 Anwendung."

2. § 3 Absatz 2

(2) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich für Fahrgastschiffe im Sinne von § 2 Absatz 3 um 105 Euro je weitere 20 Besatzungsmitglieder.

wird aufgehoben. Absatz 1 wird einziger Absatz.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 2 wird die Bezeichnung " § 2 Absätze 2 und 3" ersetzt durch die Bezeichnung " § 2 Absatz 2".

3.1.2 Satz 3

Für die Schiffsmüllentsorgung von Fahrgastschiffen findet § 3 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absätze 2 und 3 wird nicht aus der Abgabe abgegolten.  "(2) Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absatz 2 wird nicht aus der Abgabe abgegolten. Das Recht der an der Entsorgung Beteiligten, Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen oder besondere Leistungsbestandteile wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu treffen, bleibt unberührt."

4. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

4.2 Nummer 3

3. bei Fahrgastschiffen die Zahl der Besatzungsmitglieder.

wird gestrichen.

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten eine neu Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Soweit eine Abgabepflicht bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ENDE

 

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