Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -

Vom 18. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 471)



Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung

Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S.101), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 39), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird hinter der Textstelle "nach den Anlagen I, IV, V" der Klammerzusatz: "(Anlage V beinhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien a bis C)" eingefügt.

2. § 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt auch für Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden "Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung."

3. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden. "Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen schriftlich Behörde mitzuteilen" durch die Textstelle "für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln" ersetzt.

4.1.2 Satz 2

Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln.

wird gestrichen.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nationalen einzigen Fensters" durch die Wörter "Zentralen Meldeportals des Bundes" ersetzt.

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung

Stufe Schiffsgröße (§ 1) Standardentsorgung (§ 2 Absatz 2)
Ölmenge pumpfähig (Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 3 Stunden) Ölmenge nicht pumpfähig Schiffsabfallmenge Schiffsabwasser
Stufe 0 bis 2 m3
Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m3 bis 4 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m3 bis 6 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m3 bis 10 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m3 bis 16 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3
Stufe 5 ab 10001 BRZ 15 m3bis 30 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3

.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion