Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -
Vom 18. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 471)
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S.101), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 39), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird hinter der Textstelle "nach den Anlagen I, IV, V" der Klammerzusatz: "(Anlage V beinhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien a bis C)" eingefügt.
2. § 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt auch für Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden | "Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung." |
3. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden. | "Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen schriftlich Behörde mitzuteilen" durch die Textstelle "für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln" ersetzt.
4.1.2 Satz 2
Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln.
wird gestrichen.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nationalen einzigen Fensters" durch die Wörter "Zentralen Meldeportals des Bundes" ersetzt.
5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
Stufe Schiffsgröße (§ 1) Standardentsorgung (§ 2 Absatz 2) Ölmenge pumpfähig (Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 3 Stunden) Ölmenge nicht pumpfähig Schiffsabfallmenge Schiffsabwasser Stufe 0 bis 2 m3 Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m3 bis 4 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3 Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m3 bis 6 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3 Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m3 bis 10 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3 Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m3 bis 16 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3 Stufe 5 ab 10001 BRZ 15 m3bis 30 m3 maximal 1 m3 maximal 6 m3 maximal 200 m3 .
(Stand: 18.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion