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Regelwerk; Abfall, Landesregelungen

BTR RC-StB - Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau
- Brandenburg -

Vom 20. Januar 2015
(ABl. Nr. 4 vom 04.02.2015 S. 94; 27.06.2023 S. 691aufgehoben)
Ausgabe 2014



Archiv 2002, 2005

Ersetzt durch die Ersatzbaustoffverordnung ab 01.08.2023 siehe =>

Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) richten sich an folgende brandenburgische Behörden:

Die BTR RC-StB gelten für folgende Straßen in Brandenburg:

Die BTR RC-StB regeln den Umgang mit mineralischen Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffe), Bodenmaterialien, Gleisschotter, den aufgeführten Schlacken bzw. Aschen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen unter Beachtung technischer und umweltrelevanter Anforderungen im Straßenbau des Landes Brandenburg. Diese Richtlinien umfassen den Ausbau, die Aufbereitung/Herstellung, die Prüfung, Annahme und Auslieferung sowie den Einbau dieser Stoffe im Straßenbau einschließlich technischer Bauwerke, z.B. im Ober- und Unterbau von Straßen, in Wegen und anderen Verkehrsflächen sowie in straßenbegleitenden Erdbauwerken (z.B. Lärm- und Sichtschutzwälle, Dämme).

Für die Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen werden die Anforderungen an umweltrelevante Merkmale geregelt. Für die bautechnischen Eigenschaften der industriell hergestellten Gesteinskörnungen gelten die Anforderungen der TL Gestein-StB und der TL SoB-StB. Für Stahlwerkslagerschlacken sind die Brandenburgischen Technischen Lieferbedingungen für Stahlwerkslagerschlacke im Straßenbau (BTL SWLS-StB) gültig. Weitere bautechnische Anforderungen für diese Gesteinskörnungen und daraus hergestellte Gemische werden bei Erfordernis von der obersten Straßenbaubehörde in Übereinstimmung mit bestehenden Regelwerken festgelegt.

Die BTR RC-StB geben Hinweise für die Bauvorbereitung und Baudurchführung und regeln die abfallrechtliche Zuordnung und Beurteilung des ggf. auszubauenden Materials im Straßenbau.

Die abfallrechtlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der als Abfall anfallenden Straßenausbaustoffe sind auf Basis der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und den in Brandenburg geltenden Regelungen festgelegt. Über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau, für die keine allgemeingültigen landesweiten Anforderungen festgelegt wurden, entscheidet die zuständige Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Einzelfall. Hierbei kann sie das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) als Fachbehörde in die Beurteilung einbeziehen.

RC-Baustoffe aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen die durch die nach § 7 Abs. 3 KrWG geforderte ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und die Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Die Regelungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach der Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) sind einzuhalten.

1.2 Begriffsbestimmung

Grundsätzlich gelten die Begriffsbestimmungen des technischen Regelwerkes für den Straßenbau und der relevanten Umweltschutz- und Abfallgesetze und -verordnungen mit im Sinne dieser Richtlinien nachstehenden Einschränkungen und Ergänzungen:

Ausbauasphalt
ist bitumenhaltiger Straßenaufbruch ohne pechtypische Bestandteile, der durch Aufbrechen/Aufnehmen eines Schichtenpaketes in Schollen als Aufbruchasphalt oder durch Fräsen kleinstückig als Fräsasphalt anfällt.

Asphaltgranulat
ist Fräsasphalt (gegebenenfalls mit anschließender, zusätzlicher Zerkleinerung) oder Aufbruchasphalt, der mit anschließender Zerkleinerung in Stücke gewonnen wurde.

Bankettmaterial
ist Material aus dem unbefestigten Teil des Straßenkörpers, der unmittelbar an die gebundenen Straßenkonstruktionsschichten anschließt und in der Regel mit einer Grasnarbe bedeckt ist.

Bankettschälgut
ist oberflächennahes Material von Banketten, das anfällt, wenn das Bankett z.B. zur Aufrechterhaltung der Straßenentwässerung reprofiliert wird.

Bauschutt
ist mineralisches Material, das beim Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken anfällt und sich in Bauschuttrecyclinganlagen als Recyclingbaustoff aufbereiten lässt. Bodenmaterial mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke) über 10 Vol.-% wird abfallrechtlich dem Bauschutt zugeordnet.

Bodenmaterial
ist ein Baustoff zur Herstellung von technischen Bauwerken im Straßenbau. Der Baustoffbegriff umfasst sowohl Material von natürlichen Böden aus Gewinnungsstätten, Seitenentnahmen oder anderen Baumaßnahmen. Übersteigt der Anteil mineralischer Fremdbestandteile 10 Vol.-%, handelt es sich um Bodenmaterial mit Fremdbestandteilen nach TL BuB E-StB. Entsprechend TL BuB E-StB wird Bodenmaterial mit Fremdbestandteilen> 50 M.-% als rezyklierter Baustoff (RC) bezeichnet.
Bodenmaterial, das nicht aus natürlichen Böden stammt, wird i. d. R. einer Aufbereitung unterzogen. Abfallrechtlich ist Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-% als Bauschutt einzustufen.

Einbauklasse
ist ein Bereich, in technischen Bauwerken, in dem mineralische Abfälle nach einheitlichen Kriterien eingebaut werden können. Jede Einbauklasse wird durch entsprechende Zuordnungswerte hinsichtlich der stofflichen Belastung der verwendeten Abfälle begrenzt. Die Einbauklassen sind in der LAGa TR Allgemeiner Teil von 2003 und für Bodenmaterial in Verbindung mit der LAGa TR Boden von 2004 beschrieben.

Gleisschotter
ist das aus dem Schotterbett bei Pflege- oder Erneuerungsarbeiten von Gleisanlagen anfallende, i.d.R. durch Schienenfahrzeugbetrieb und Unterhaltung spezifisch belastete Ausbaumaterial.

Hydraulisch gebundener Straßenaufbruch
ist aus Betondecken und Tragschichten oder Verfestigungen des Unterbaus mit hydraulischen Bindemitteln durch Aufbrechen kleinstückig oder in Schollen gewonnenes mineralisches Material.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
sind Gesteinskörnungen mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden sind (gemäß Anhang a 3).

Pechhaltiger Straßenausbaustoff
ist ein Straßenausbaustoff, der pechtypische Bestandteile enthält. Pechtypische Bestandteile sind die polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPa im Feststoff > 25 mg/kg) sowie Phenole (Phenolindex im Eluat > 0,1 mg/l). Bereits das Überschreiten eines Richtwertes kennzeichnet den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff.

Recycling-Baustoff (RC-Baustoff)
entsteht durch Verwertung von Abfällen gemäß Tabelle 1 (ausgenommen pechhaltige Straßenausbaustoffe), wenn diese einen Aufbereitungsprozess in mobilen oder stationären Aufbereitungsanlagen durch Brechen, Sortieren und Sieben durchlaufen haben.

Schlacken
im Sinne der BTR RC-StB sind industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die während der Herstellung von Eisen und Stahl entstehen. Durch Änderung der chemischen Zusammensetzung, Zugaben (Kalk, Sand, Sauerstoff) im flüssigen Zustand und die Art der Abkühlung werden folgende Schlacken in diesem Regelwerk unterschieden (gemäß Anhang a 3):

Schmelzkammergranulat
ist geschmolzener, schockartig abgekühlter und glasig erstarrter Verbrennungsrückstand von in der Schmelzkammerfeuerung im Kraftwerk verbrannter Steinkohle.

Stahlwerkslagerschlacken
sind vor 1993 geordnet gelagerte Stahlwerksschlacken aus dem Siemens-Martin-Verfahren. In Deutschland wurde dieses Verfahren Ende 1993 eingestellt.

Steinkohlenflugasche
ist Asche, die bei der Trocken- und Schmelzfeuerung von Steinkohle am Kesselboden über einen Wasserbehälter nass abgezogen wurde und als Füller für Asphalttragschichten verwendet werden kann.

Störstoffe
sind nichtmineralische Stoffe, wie z.B. Holz, Kunststoffe oder Metallteile sowie mineralische Dämmstoffe, Mineralfaserabfälle, Glas und asbesthaltige Abfälle.

Straßenaufbruch
sind Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Unterbaus, die beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei der Instandsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.

Technische Bauwerke
sind mit dem Boden verbundene Anlagen, die aus Materialgruppen im Sinne dieser Richtlinien hergestellt werden und technische Funktionen erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Straßen, Wege, Verkehrs-, Industrie-, Gewerbeflächen (Ober- und Unterbau) einschließlich begleitender Erdbauwerke (z.B. Lärm- und Sichtschutzwälle).

Verwertungsklassen
definieren einheitliche Verwertungskriterien für Ausbauasphalt und pechhaltige Straßenausbaustoffe.

Zuordnungswerte (Z)
stellen zulässige Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte) dar, die für Materialgruppen festgelegt werden, damit diese unter den für die jeweilige Einbauklasse vorgegebenen Anforderungen eingebaut/verwendet und schadlos verwertet werden können.

2 Abfallwirtschaftliche Beurteilung von Straßenausbaustoffen

2.1 Abfalleigenschaft und Hierarchie der Abfallwirtschaft

Ob Straßenausbaustoffe oder Ausgangsmaterialien für RC-Baustoffe Abfälle sind und damit dem Abfallrecht unterliegen, bestimmt sich nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG. Abfälle im Sinne des KrWG sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann ( § 3 Abs. 4 KrWG).

Für alle Schritte zur Untersuchung von Straßenausbaustoffen und Ausgangsmaterialien und zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen ist der Erzeuger bzw. Besitzer der Straßenausbaustoffe bzw. der Ausgangsmaterialien verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine dem Abfallrecht unterliegenden Materialien einer Abfallart mittels eines Abfallschlüssels entsprechend der AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis-AVV) zuzuordnen.

Recycling im Sinne des KrWG ( § 3 Abs. 25) ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden. Nach § 5 des KrWG verliert ein Stoff seine Abfalleigenschaft, wenn dieser so beschaffen ist, dass

Maßnahmen der Abfallvermeidung bzw. der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge ( § 6 Abs. 1 KrWG):

Oberster Grundsatz nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrWG) ist die Vermeidung von Abfällen. Daher ist der Ausbau von vorhandenen Schichten nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ist eine Vermeidung nicht möglich, haben die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung Vorrang vor der Beseitigung der Abfälle ( § 6 KrWG).

Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, wenn möglich, zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2, Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. ( § 7 Abs. 2 KrWG).

Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt ( § 7 Abs. 3 KrWG).

Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs.1 KrWG erforderlich ist, sind Abfälle entsprechend § 9 KrWG getrennt zu halten und zu behandeln. Die Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.

2.2 Abfalleinstufung

Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen typischer Straßenausbaustoffe und Ausgangsmaterialien für RC-Baustoffe sind in Tabelle 1 aufgeführt. Abfallarten, die auch als gefährlicher Abfall anfallen können, sind durch einen Spiegeleintrag ausgewiesen.

Tabelle 1: Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen typischer Straßenausbaustoffe, Ausgangsmaterialien für RC-Baustoffe sowie industriell hergestellter Gesteinskörnungen und Schwellenwerte für die Gefährlichkeit

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Straßenausbaustoff, Ausgangsmaterial für RC- Baustoffe und industriell hergestellte Gesteinskörnungen Schwellenwert für Spiegeleintrag nach
17 01 01 Beton hydraulisch geb. Schichten einschl. Planumsverbesserung oder -verfestigung, Betonpflaster und -borde,

ungebundene Tragschichten aus RC-Baustoffen,

Boden und Material aus Altdämmen oder Untergrund sowie Bankettmaterial mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen (> 10 Vol.-%),

Bauschutt aus dem Abbruch von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten

Anhang a 4 Spalte: Bauschutt
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* (Spiegeleintrag) fallen
17 05 04 Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* (Spiegeleintrag) fallen
17 05 04 Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 03* (Spiegeleintrag) fallen Boden aus Altdämmen oder Untergrund, Bankettmaterial und ungebundene Tragschicht aus natürlichen Gesteinskörnungen

(auch Gleisschotter) mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen (< 10 Vol.-%);

Pflaster und Borde aus Naturstein ohne Anhaftung von Fremdstoffen1

Anhang a 4
Spalte: Boden
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* (Spiegeleintrag) fällt
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* (Spiegeleintrag) fallen Ausbauasphalt, pechhaltige Straßenausbaustoffe Anhang a 5
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04* (Spiegeleintrag) fällt Material aus Altdämmen oder Untergrund und ungebundene Tragschichten aus Schlacken2

Hochofenstückschlacke, Hüttensand,
Stahlwerksschlacke, Steinkohlenflugasche und Schmelzkammergranulat

a 4 Spalte Schlacken/Aschen
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 unverarbeitete Schlacke

1) Grundsätzlich keine Untersuchungen erforderlich

2) Soweit der Einbau von Schlacken dokumentiert ist und der Ausbau ohne Vermischung mit anderen Baustoffen erfolgt, kann diese Schlacke unter Verwendung der beim Einbau verwendeten Abfallschlüsselnummer einer Verwertung zugeführt werden (siehe auch Anhang a 3)

Bei der Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags ist eine Entscheidung über die Gefährlichkeit anhand einer gefahrstoffrechtlichen Einstufung, auf Grund von Vollzugserfahrungen und/oder nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall zu treffen. Hierbei gelten die verbindlich eingeführten "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" in der jeweils gültigen Fassung.

Sofern Straßenausbaustoffe einer der nachstehenden Abfallschlüsselnummern für gefährliche Abfälle zugeordnet werden, sind diese für den Wiedereinbau bzw. die Aufbereitung zu Straßenbaustoffen auszuschließen:

17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

Für die mineralischen Abfälle Boden und Bauschutt sind in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 - ökotoxisch bezogen auf die terrestrische Umwelt die in Anhang a 4 aufgeführten Schwellenwerte zu beachten.

Für die abfallrechtliche Zuordnung pechhaltiger Straßenausbaustoffe gelten die Schwellenwerte nach Anhang a 5.

Bei Verdacht auf weitere chemische Belastung können auch die übrigen in den Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnisverordnung benannten Schadstoffe zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen.

Bei einer Entsorgung von Abfällen gelten die unter den Abschnitten 2.4 und 2.5 dargestellten Nachweis-, Register- und Andienpflichten.

Außerhalb der stofflichen Verwertung im Straßenbau ist im Entsorgungsfall eine Deklarationsanalyse entsprechend den Annahmeparametern der Entsorgungsanlage erforderlich.

2.3 Einstufung zur Verwertung

Die Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe müssen durch lückenlosen Nachweis der Vornutzung oder analytische Prüfung die bautechnischen und umweltrelevanten Anforderungen (Zuordnungswert Z 0, Z 1.1 bzw. Z 2) des zu produzierenden RC-Baustoffes einhalten.

Nach Anhang a 1, a 2, a 3 und a 5 werden für die jeweiligen Abfallarten die für eine Verwertung nach technischen Regeln im Straßenbau maßgeblichen Zuordnungswerte ermittelt.

Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen typischer Straßenausbaustoffe und Ausgangsmaterialien für RC-Baustoffe sowie ihre Einstufung zur Verwertung sind in Tabelle 2 aufgeführt:

Tabelle 2: Zuordnung zwischen Abfallschlüsselnummer, Materialgruppe und der Einstufung zur Verwertung

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Straßenausbaustoff, Ausgangsmaterial für RC- Baustoffe Materialgruppe Einstufung
17 05 04 Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen Boden aus Altdämmen oder Untergrund, Bankettmaterial und ungebundene Tragschicht aus natürlichen Gesteinskörnungen (auch Gleisschotter) mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen (< 10 Vol.- %);

Pflaster und Borde aus Naturstein ohne Anhaftung von Fremdstoffen1

Boden Z 0; Z1.1; Z 2 nach Anhang a 1
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt
17 01 01 Beton hydraulisch geb. Schichten einschl. Planumsverbesserung oder

Verfestigung, Betonpflaster und borde, ungebundene Tragschichten aus RC-Baustoffen

Bodenmaterial aus Altdämmen oder Untergrund sowie Bankettmaterial mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen (> 10 Vol. %),

Bauschutt aus dem Abbruch von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten

Bauschutt Z 1.1; Z 2 nach Anhang a 2
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen
17 05 04 Boden u. Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen Ausbauasphalt, pechhaltige Straßenausbaustoffe Ausbauasphalt pechhaltige Straßenausbaustoffe Verwertungsklassen A; B; C nach Anhang a 5
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04* (Spiegeleintrag) fällt Material aus Altdämmen oder Untergrund und ungebundene Tragschichten aus Schlacken2
Stahlwerks- und Hochofenschlacke Schmelzkammergranulat, Hüttensand Steinkohlenflugasche
Schlacken/ Aschen HOS-1/2; SWS-1/3;
HS;
SWLS
Z1.1/Z2
SKG
nach Anhang a 3
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 Unverarbeitete Schlacke

1) Grundsätzlich keine Untersuchung erforderlich

2) Soweit der Einbau von Schlacken dokumentiert ist und der Ausbau ohne Vermischungen mit anderen Baustoffen erfolgt, kann diese Schlacke unter Verwendung der beim Einbau verwendeten Abfallschlüsselnummer einer Verwertung zugeführt werden (siehe auch Anhang a 3)

2.4 Nachweis- und Andienpflichten

Bei den Nachweispflichten ist zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu unterscheiden.

Fallen nicht gefährliche Abfälle (z.B. Böden, ungebundene Baustoffgemische aus Frostschutz- bzw. Tragschichten, Asphalt) auf Baustellen an, kann die Verwertung dieser Abfälle, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers (AN) unter Beachtung der speziellen Anforderungen für die unterschiedlichen Einbauklassen erfolgen. Der Verbleib der Ausbaustoffe ist in geeigneter Form dem Straßenbaulastträger (Auftraggeber - AG) nachzuweisen (Anhang C 1).

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt gemäß §§ 49, 50 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen ( Nachweisverordnung - NachwV) seit dem Jahr 2010 der elektronischen Nachweis- und Registerführung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger.

Für die Entsorgung dieser Abfälle kann gemäß § 26 Nachweisverordnung das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Freistellung erteilen und eine von der Nachweisverordnung abweichende Nachweis- und Registerführung festlegen.

Gemäß § 3 der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg ( Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) besteht darüber hinaus für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, die Andienpflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH (SBB). Die Andienung erfolgt im elektronischen Verfahren. Der Abfallerzeuger bzw. der Abfallbesitzer übersendet zur Andienung die notwendigen Unterlagen im Sinne der NachwV mit einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen, an das elektronische Postfach der SBB. Angediente Abfälle weist die SBB durch einen Zuweisungsbescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SAbfEV einer Entsorgungsanlage zu, in der die gefährlichen Abfälle in Übereinstimmung mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt werden können.

Für gefährliche Abfälle, die verwertet werden, stellt die SBB fest, dass keine Andienpflicht besteht (Verwertungsfeststellung).

Der Zuweisungsbescheid bzw. die Verwertungsfeststellung sowie die behördliche Bestätigung der Entsorgungsnachweise durch die SBB (die behördliche Bestätigung entfällt im privilegierten Verfahren oder im Fall einer durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilten Freistellung gemäß § 7 NachwV) müssen vor Entsorgungsbeginn vorliegen.

Die Nachweisführung besteht aus einer Vorab- und einer Verbleibkontrolle. Im Rahmen der Vorabkontrolle für gefährliche Abfälle sind folgende Dokumente mit Hilfe des Entsorgungsnachweises zu führen:

Die Verbleibkontrolle von gefährlichen Stoffen über die durchgeführte Entsorgung wird durch den elektronischen Begleitschein oder im Rahmen der Sammelentsorgung mit Übernahmescheinen und Sammelbegleitschein geführt. Darüber hinaus gibt es das Ergänzende Formblatt (EGF), welches zur Andienung sowie zur Festlegung von Verfahrensbevollmächtigungen oder Beauftragungen verwendet wird.

2.5 Registerpflichten

Entsprechend des § 49 des KrWG ist die Entsorgung von Abfällen registerpflichtig. Für die Führung eines Registers ist § 24 NachwV zu beachten.

Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die Registerführung im Zuge der elektronischen Nachweisführung, bei nicht gefährlichen Abfällen durch eine gesonderte Dokumentation der Lieferscheine.

Beim Ausbau von nicht gefährlichen Abfällen sind entweder die Nachweise für die Anlieferung bei einer für diesen Abfall zugelassenen Entsorgungsanlage oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Verbleib der Abfälle gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen (siehe Anhang C 1).

Beim Einbau von nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Bodenmaterial), die von einer anderen Baumaßnahme geliefert werden, ist die Herkunft dieser Abfälle im Bauwerk durch Lieferscheine zu dokumentieren. Die Einordnung in die Bauakte hat so zu erfolgen, dass der Einbauort nach Baukilometrierung im Erdbau nach Lage und Höhe bezogen auf das Planum nachzuvollziehen ist. Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen sind in die Dokumentation der Qualitätssicherung aufzunehmen und dem Bauherren zu übergeben. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde nach deren Maßgabe zur Verfügung zu stellen.

Bei Anlieferung des nicht gefährlichen Abfalls hat der Lieferschein folgende Angaben zu beinhalten:

Für alle verwendeten RC-Baustoffe sowie Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus nach TL BuB E-StB sind sämtliche vom Hersteller durch den Beförderer an den Auftraggeber oder deren Vertreter übergebenen Lieferscheine (Abschnitt 6.3.2) als Dokumentation in der Bauakte abzulegen. Die auf den Lieferscheinen angegebene aktuelle Prüfzeugnisnummer der Fremdüberwachung ist mit den für die Bauvorhaben eingereichten Prüfzeugnissen abzugleichen.

Die Register bzw. die gesonderte Dokumentation sind der zuständigen Behörde nach deren Maßgabe gemäß § 49 KrWG zur Verfügung zu stellen und 3 Jahre aufzubewahren.

Die neuen Einsatzorte der Wiederverwendung pechhaltiger Straßenbaustoffe (Verwertungsklasse B und C) sowie bekannte Bereiche, in denen sich pechhaltige Straßenbaustoffe befinden, sind dauerhaft zu dokumentieren. Die Aufnahme in die Straßeninformationsbank erfolgt durch die zuständige Straßenbaubehörde.

Beim Einbau von industriell hergestellten Gesteinskörnungen sind die Lieferscheine zum Nachweis der gelieferten Materialgruppe und der Herkunft dauerhaft aufzubewahren.

3 Probenahme und Analytik

Die Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Straßenbaustoffen sind bereits am Anfallort auf mögliche Umweltrisiken zu untersuchen. Es ist zunächst anhand der Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bauakte, Straßeninformationsbank) zu prüfen, ob bei den anfallenden Ausbaustoffen mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss. Ein Verdacht auf Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen besteht generell, wenn aus der Vornutzung von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten oder Betriebsflächen die Lagerung, Umwandlung, Verarbeitung sowie der Umschlag und Transport von schadstoffhaltigen Stoffgemischen oder Schadstoffen einschließlich hierbei möglicher Schadensfälle bekannt ist. Die bei einem unspezifischen Verdacht zu untersuchenden Parameter sind auf die jeweilige Abfallart sowie auf das Verwertungsziel bezogen nach Anhang a zu entnehmen und ggf. bei Vorliegen spezifischer Verdachtsmomente zu ergänzen.

Wenn Hinweise auf Verunreinigungen (Havarien, Altlasten) mit Schadstoffen vorliegen, wie z.B. auf solche, die in der Gefahrstoffverordnung oder in der POP-Verordnung aufgeführt sind, ist auf diese Schadstoffe gezielt hin zu untersuchen.

Für die Probenahme, Untersuchung und Bewertung sind entweder geeignete Sachverständige (öffentlich bestellt und vereidigt) oder fachlich geeignete Ingenieurbüros und Laboratorien einzuschalten. Die im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen notwendigen Probenahmen und Untersuchungen der auszubauenden Materialien sind von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und zu dokumentieren. Die Probenahmen sollen in Anlehnung an die LAGa PN 98 bzw. den ergänzenden Festlegungen der Länder Berlin und Brandenburg ausgeführt werden.

Die Durchführung der analytischen Prüfverfahren erfolgt nach Anhang B 2 und B 3.

Prüfungen umweltrelevanter Parameter können von den RAP Stra Prüfstellen an Laboratorien vergeben werden. Diese Laboratorien müssen die im Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Landwirtschaft Abteilung 54 - Nr. 22/2010 - Straßenbau Verkehr, vom 19.11.2010, (ABl. S. 1973) genannten Anforderungskriterien erfüllen und werden in einer vom Landesbetrieb Straßenwesen geführten Liste registriert. Die Unterauftragnehmer sind im Prüfbericht anzugeben. Die von diesen Laboratorien ermittelten Untersuchungsergebnisse sind vollständig als Kopie dem Prüfbericht einschließlich Probenahmeprotokoll (in Anlehnung an die LAGa PN 98, für Linienbauwerke siehe Anhang B 1) beizulegen. Die Probenahmeprotokolle sind 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Handelt es sich beim Ausbaustoff um Asphalt oder um pechhaltigen Straßenbaustoff, so erfolgt zur Einstufung des Abfalls vorrangig die Untersuchung auf pechtypische Bestandteile nach Anhang a 5.

Einstufungsrelevante Parameter für pechhaltige Straßenausbaustoffe sind insbesondere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nach United States Environmental Protection Agency (PAK nach EPA) einschließlich Benzo(a)pyren B(a)P, bestimmt im Feststoff und Phenolindex bestimmt im Eluat.

Die Probenahme, Probenvorbereitung, Eluatherstellung (Trogverfahren) und die Durchführung der Prüfung erfolgt nach Anhang B 5.

Die Probenahme erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung durch eine nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fachgebiet: G = Asphalt).

Im Probenahmeplan sind entsprechend der Gleichmäßigkeit des Aufbaus Untersuchungsabschnitte festzulegen. Dabei sind vorhandene Unterlagen (z.B. Bauakte, Straßeninformationsbank) zu berücksichtigen.

Die Ansatzpunkte für Bohrkernentnahmen sind in unterschiedlichem Abstand zum Fahrbahnrand zu entnehmen. Im Probenahmeprotokoll sind die Entnahmestellen eindeutig durch Angabe der Stationierung entsprechend der Straßeninformationsbank einzutragen.

Die Laboruntersuchungen an den entnommenen Proben (in der Regel Bohrkerne, Durchmesser 150 bzw. 200 mm oder Aufbruchstücke) sollen schichtenweise erfolgen. Hierbei ist die Ausbautechnologie zu beachten.

4 Gewinnung, Transport und Lagerung

Die Gewinnung von Abfällen hat grundsätzlich entsprechend den technischen Möglichkeiten selektiv nach Abfallart und Belastung zu erfolgen.

Werden bei gefährlichen Abfällen auch die Schwellenwerte für Schadstoffgehalte nach dem Gefahrstoffrecht überschritten, sind beim Umgang mit diesen Abfällen zusätzlich die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Beim Ausbau von Asphalt mittels Kaltfräsen können die im Straßenbau verwendeten Gesteine zerkleinert werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der dabei entstehende Staub nicht zu Gesundheitsschäden führen kann. Entsprechende Vorgaben des Arbeitsschutzrechtes (wie z.B. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 559 ("Mineralischer Staub") sind zu beachten.

Der Beförderer hat den Transport von Abfällen der SBB entsprechend § 53 KrWG anzuzeigen, soweit nicht gemäß § 54 KrWG eine Erlaubnis erforderlich ist oder gem. § 12 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht greifen. Eine Erlaubnis für die Beförderung ist insbesondere für gefährliche Abfälle gem. § 54 KrWG erforderlich. Die Fahrzeuge sind grundsätzlich gem. § 55 KrWG mit der Warntafel (A-Schilder) zu kennzeichnen. Zuständige Behörde sowohl für die Entgegennahme von Anzeigen als auch für die Erteilung von Erlaubnissen ist die SBB.

Straßenausbaustoffe sind nach wesentlichen technischen und abfallrechtlichen Unterscheidungsmerkmalen der Einbauklassen/Verwertungsklassen sowie vorgesehener Einbauweisen getrennt zu lagern und zu transportieren. Dabei ist auf eine Sortenreinheit zu achten.

Die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung richten sich nach der Art des Abfalls und seinen möglichen Belastungen (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3: Allgemeine Anforderungen an Plätze zur Lagerung (im Einzelfall sind Anforderungen aus der Genehmigung zu berücksichtigen)

Zeile Art des Abfalls Anforderungen an die Lagerung
1 Unbelasteter Abfall aller Art und Abfall der Zuordnungswerte Z 0 und Z 1 Ungebundene oder gebunden befestigte Lagerplätze außerhalb von Trinkwasser-, Heilquellen-, Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit Zulassung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; in den o. g. Schutzgebieten nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aus- oder Einbau des Materials
2 Abfall des Zuordnungswertes Z 2, pechhaltiger Straßenausbaustoff, nicht deklariertes Material mit Schadstoffverdacht Gebunden befestigter Untergrund, dauerhafte Abdeckung; evtl. auftretende Sickerwässer sind zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen; Dokumentation von Anlieferung und Verbleib, andere Anforderungen wie Zeile 1
3 Ausbauasphalt gebunden befestigte Lagerplätze, sonst Anforderungen wie Zeile 1

Die Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich nach § 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV. Zuständig für die Genehmigung von Anlagen zur Lagerung von Abfällen gem. Nr. 8.14 sowie für eine zeitweilige Zwischenlagerung von mehr als 100 t Abfälle gemäß Nr. 8.12 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV). Zuständig für die Zulassung von kleineren Lagern im Rahmen einer Baugenehmigung gem. §§ 54 i. V. m. 55 BbgBauO sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Es muss gewährleistet werden, dass die Transport- und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen der Ta Luft Nummer 5.2.3.1 und 5.2.3.5 sowie der Ta Lärm entsprechen. Bei bestimmten Schadstoffbelastungen ist zusätzlich Nummer 5.2.3.6 der Ta Luft zu beachten.

5 Aufbereitung und Herstellung von RC-Baustoffen

Die Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung als RC-Baustoff im Straßenbau kann in mobilen Anlagen am Anfallort, auf der Baustelle oder in zentralen Bauschuttrecyclinganlagen erfolgen. Die Aufbereitung umfasst Sortier-, Brech-, Sieb- und Mischvorgänge. Im Recycling-Ausgangsstoff dürfen bis max. 5 Vol.-% Störstoffe enthalten sein.

Eine Vermischung von Abfällen, in deren Ergebnis es zu einer Verbesserung der Zuordnungswerte eines oder mehrerer der für den Einbau vorgesehenen Abfälle/Materialgruppen kommt (z.B.: die Vermischung bewirkt den Wechsel eines Abfalls von der Einbauklasse 2 in die Einbauklasse 1), ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verringerung der Schadstoffexposition durch die Zugabe von Bindemitteln ist möglich.

Im Ergebnis der Aufbereitung sind definierte bautechnische und umweltrelevante Eigenschaften für eine Verwendung als RC-Baustoff im Straßenbau zu gewährleisten bzw. durch Eignungsnachweise, werkseigene Produktionskontrollen und Fremdüberwachungsprüfungen zu bestätigen. Nachstehende typische RC-Baustoffe können für die Verwendung im Straßenbau im Sinne dieses Regelwerkes durch Aufbereitung von Straßenausbaustoffen und mineralischen Abfällen hergestellt werden:

Pechhaltiger Straßenaufbruch kann unter den Bedingungen des Abschnitts 7.1.4 im Straßenbau verwertet werden.

6 Baustoffeigenschaften

6.1 Umweltrelevante Eigenschaften

Entsprechend der umweltrelevanten Belastung der Ausgangstoffe müssen die unter Abschnitt 5 aufgeführten RC-Baustoffe für den Straßenbau die in den Tabellen 4 sowie 4a genannten Zuordnungswerte einhalten. Für pechhaltigen Straßenaufbruch gilt Tabelle 4a.

Tabelle 4: Umweltrelevante Zuordnungswerte/Anforderungen an RC-Baustoffe

Ausgangsmaterial RC-Baustoff Zuordnungswert/
Anforderung
z.B. Boden aus Altdämmen, Untergrund oder anderen Baumaßnahmen ohne sichtbare mineralische Fremdbestandteile (< 10 Vol.-%) Bodenmaterial,
mit mineralischen
Fremdbestandteilen
bis 10 Vol.-%
Z 0; Z 1; Z 2
nach Anhang a 1
z.B. Boden aus Altdämmen, Untergrund oder anderen Baumaßnahmen mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteile (> 10 Vol.-%); hydraulisch geb. Schichten mit geringer Festigkeit wie Planumsverbesserung oder -verfestigung Bodenmaterial
mit mineralischen
Fremdbestandteilen
> 10 Vol.-%
Z 1.1; Z 2 nach Anhang a 2
z.B. Bauschutt aus dem Abbruch von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten, ungebundene Tragschichten aus RC-Baustoffen, hydraulisch geb. Schichten oder Teile mit hoher Festigkeit aufbereitete
Gesteinskörnungen und deren
Gemische
für ungebundene Trag-,
Frostschutz- und
Bankettschichten, rezyklierte
Gesteinskörnungen,
Gesteinskörnungsgemische,
Gesteinskörnungen für
hydraulisch gebundene
Verfestigungen und
Tragschichten
z.B. ungebundene Tragschicht aus natürlichen Gesteinskörnungen (auch Gleisschotter) mit Fremdbestandteilen (< 10 Vol.-%) Z 0; Z 1; Z 2
nach Anhang a 1
z.B. Pflaster und Borde aus Naturstein ohne Anhaftung von
Fremdstoffen
Keine Anforderungen
z.B. Material aus ungebundenen Tragschichten aus Schlacken; Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Stahlwerksschlacke, Stahlwerkslagerschlacke, Schmelzkammergranulat und Steinkohlenflugasche HOS-1/2; HS; SWS-1/3;
SWLS Z1.1/Z2; SKG
nach Anhang a 3
Ausbauasphalt Asphaltgranulat Verwertungsklasse A
nach Anhang a 5

Tabelle 4a: Umweltrelevante Anforderungen an pechhaltigen Straßenaufbruch und daraus hergestellte Gemische

Ausgangsmaterial Verwendung Anforderung
Pechhaltiger Straßenaufbruch Ausgangsmaterial für
hydraulisch gebundene
Verfestigungen
Verwertungsklasse B
nach Anhang a 5
hydraulisch gebundene
Verfestigungen
PAK n. EPa< 0,03 mg/l;
Phenolindex
< 0,1 mg/l
nach Anhang a 5a
Ausgangsmaterial für mit
Bitumenemulsion gebundene
Verfestigungen
Verwertungsklasse C
nach Anhang a 5
mit Bitumenemulsion
gebundene Verfestigungen
PAK n. EPa< 0,03 mg/l;
Phenolindex
< 0,1 mg/l
nach Anhang a 5a

Für RC-Baustoffe aus Abfällen zur Verwertung, die keine Ausgangsstoffe im Sinne dieser Richtlinien für Materialien von Schichten ohne Bindemittel sind, ist vom Hersteller durch Prüfzeugnisse einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle bei der obersten Straßenbaubehörde und dem örtlich zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt die Erfüllung der Anforderungen nach TL Gestein-StB, TL SoB-StB und der umweltrelevanten Anforderungen nach dieser BTR RC-StB nachzuweisen.

6.2 Bautechnische Eigenschaften

6.2.1 Bodenmaterial

Für das zur Errichtung von technischen Bauwerken im Geltungsbereich der ZTV E-StB von Aufbereitungs-/Recyclingbetrieben gelieferte Bodenmaterial (Böden und Baustoffe nach TL BuB E-StB) gelten die bautechnischen Klassifizierungsmerkmale der TL BuB E-StB.

Bodenmaterial aus Umlagerungen, Seitenentnahmen oder anderen Baumaßnahmen sind grundsätzlich ebenfalls nach den Klassifizierungsmerkmalen der TL BuB E-StB zu beschreiben.

6.2.2 RC-Baustoffe

Unter diesem Abschnitt sind nur die RC-Baustoffe aus rezyklierten Gesteinskörnungen mit einer Begrenzung des Anteils einzelner Stoffgruppen behandelt.

Werden RC-Baustoffe für die Errichtung von technischen Bauwerken im Geltungsbereich der ZTV E-StB verwendet, gelten die Festlegungen aus Abschnitt 6.2.1 dieser Richtlinien.

Gesteinskörnungsgemische und Lieferkörnungen aus RC-Baustoffen für ungebundene Trag-, Frostschutz- und Bankettschichten müssen die Anforderungen der TL SoB-StB und der TL Gestein-StB mit nachstehenden Ergänzungen einhalten:

Tabelle 5: Stoffliche Zusammensetzung nach TP Gestein Teil 3.1.5

Stoffgruppen > 4 mm Anteil in M.-% Kategorie
TL Gestein
Asphaltgranulat < 20* Ra20-
Sulfathaltige Baustoffe (z.B. Gips, Anhydrit sowie daraus hergestellte Produkte) < 0,5 Ry0,5-
Klinker, Ziegel und Steinzeug für Schottertragschichten < 10
Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2
Rb10-
< 20
Belastungsklassen Bk1,8 bis Bk0,3
Rb20-

*) Für die Herstellung von Schottertragschichten unter Betondecken bei Bk100 bis Bk3,2 sind nur max. 10 M.-% Asphaltanteile zulässig.

Tabelle 6: Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schlag

Art der Schichten Schlagzertrümmerungswert SZ Schotterschlagwert1 SD 10
Kategorie [M.-%]
Schottertragschicht Bk100 bis Bk3,2 SZ322 < 33
Schottertragschicht Bk1,8 bis Bk0,3 SZ32
Frostschutzschicht SZ32 Keine Anforderungen
Verfestigungen
Bankette
Hydraulisch gebundene Tragschichten SZ322

1) gilt bei Größtkorn > 31,5 mm

2) Es sind nur SZ-Werte bis max. 28 M.-% Absplitterung zulässig

Tabelle 7: Korngrößenverteilung Bankettmaterial

Körnung Kornanteil in Banketten in M.-%
< 0,063 mm > 2 mm Durchgang 1,4D Durchgang D
0/32 (Regelfall) bzw. 0/45 < 7 50 - 84 100 90 - 99

Für Gesteinskörnungsgemische und Lieferkörnungen aus RC-Baustoffen als Ausgangsmaterial für Verfestigungen und hydraulisch gebundene Tragschichten gelten die Anforderungen nach TL Gestein-StB und TL Beton-StB mit nachstehenden Ergänzungen:

6.2.3 Asphaltgranulat

Die Anforderungen an die bautechnischen Eigenschaften von Asphaltgranulat sind unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der anlagentechnischen Kriterien in den TL AG-StB und den TL Asphalt-StB mit nachstehenden Ergänzungen und Erläuterungen geregelt:

Wird der in der TL AG-StB angegebene Mittelwert für die Einzelwerte des Erweichungspunktes Ring und Kugel von 70 °C (Einzelwerte > 77 °C) überschritten, ist vor einer Heißaufbereitung die Wirksamkeit des Bindemittels durch die zusätzliche Bestimmung des Brechpunktes nach Fraaß (entsprechend DIN EN 12593) nachzuweisen. Wird ein Wert von> 0 °C ermittelt, ist die Wirksamkeit des Bindemittels im Asphaltgranulat nicht mehr gegeben. Vergleichbare Verfahren sind möglich (wie z.B. die Nadelpenetration nach DIN EN 1426).

Grundsätzlich ist eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben. Ausbauasphalt ist als Zusatzmaterial bei der Herstellung von neuem Asphaltmischgut zu verwenden, um das darin enthaltene Bitumen wieder als Bindemittel nutzen zu können. Ausbauasphalt, der wegen einer übermäßigen Verhärtung des Bindemittels bzw. wegen unzureichender Qualität der Gesteinskörnungen die Anforderungen bei der Verwendung im Heißmischgut nicht erfüllt, kann als Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln oder als Verfestigung mit Bitumenemulsion verwendet werden.

Die maximale Zugabemenge von Asphaltgranulat in den jeweiligen Asphaltgemischen ist von der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulats abhängig (siehe TL Asphalt-StB, Anhang D). Als Hilfe für die Ermittlung der maximal möglichen Zugabemengen können die Tabellen 8 und 9 herangezogen werden.

Tabelle 8: Maximal zulässige Spannweiten amax,i der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulats bei der Verwendung in Mischgut für Asphaltbeton für Deck- und Binderschichten

Herkunft des
Asphaltgranulats
Maximal zulässige Spannweiten amax,i des Asphaltgranulats max. mögl. Zugabemenge Zmög,i
Walzasphalt
deckschichten,
Deck- und
Binderschicht
Bindemittelgehalt Fülleranteil
< 0,063 mm
Kornanteil
0,063-2 mm
Kornanteil
> 2 mm
Erweichungspunkt Ring und Kugel
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
2,6 19,8 52,8 52,8 40,0 10
1,8 13,2 35,2 35,2 26,7 15
1,3 9,9 26,4 26,4 20,0 20
1,1 7,9 21,1 21,1 16,0 25
0,9 6,6 17,6 17,6 13,3 30
0,8 5,7 15,1 15,1 11,4 35
0,7 5,0 13,2 13,2 10,0 40
0,5 4,0 10,6 10,6 8,0 50

Die Berechnung der maximal zulässigen Spannweiten erfolgt nach dem Anhang D der TL Asphalt-StB.

Tabelle 9: Maximal zulässige Spannweiten amax,i der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates bei der Verwertung in Mischgut für Asphalttrag- und Asphalttragdeckschichten

Herkunft des
Asphaltgranulats
Maximal zulässige Spannweiten amax,i des Asphaltgranulats max. mögl. Zugabemenge Zmög,i
Asphalttrag- und Asphalttragdeckschichten Bindemittelgehalt Fülleranteil
< 0,063 mm
Kornanteil
0,063-2 mm
Kornanteil
> 2 mm
Erweichungspunkt Ring und Kugel
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
5,0 50,0 80,0 90,0 40,0 10
3,3 33,3 53,3 60,0 26,7 15
2,5 25,0 40,0 45,0 20,0 20
2,0 20,0 32,0 36,0 16,0 25
1,7 16,7 26,7 30,0 13,3 30
1,4 14,3 22,9 25,7 11,4 35
1,3 12,5 20,0 22,5 10,0 40
1,0 10,0 16,0 18,0 8,0 50

Die Berechnung der maximal zulässigen Spannweiten erfolgt nach dem Anhang D der TL Asphalt-StB.

Neben der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates sind bei den maximal möglichen Zugabemengen die anlagentechnischen Kriterien nach Tabelle 10 zu berücksichtigen. Höhere Zugaberaten sind möglich.

Tabelle 10: Maximal mögliche Asphaltgranulat-Zugabemengen in Abhängigkeit von den anlagentechnischen Kriterien

Zugabeverfahren Max. mögliche Asphaltgranulat-Zugabemengen
Chargenmischanlage (Ch) Durchlaufmischanlage (D)
Zmög Zmög
[M.-%] [M.-%]
Kaltzugabe (K) Erwärmung durch die heiße
Gesteinskörnung
max. 30 ---
Warmzugabe (W) Erwärmung gemeinsam mit
den Gesteinskörnungen
max. 40 max. 40
Heißzugabe (H) Erwärmung in gesonderter
Vorrichtung
max. 80 ---

Die jeweils aus den Tabellen 8/9 und der Tabelle 10 abgeleitete geringere Zugabemenge ist maßgeblich.

Im Eignungsnachweis von Asphaltmischgut ist bei der Verwendung von Asphaltgranulat zusätzlich die Rohdichte des resultierenden Gesteinskörnungsgemisches anzugeben. Diese Angabe wird für die Ermittlung des Bindemittelgehaltes benötigt.

Die Erstprüfung behält mit dem neu klassifizierten Asphaltgranulat nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Mittelwert und seine Spannweite für Bindemittelgehalt und Erweichungspunkt Ring und Kugel innerhalb der nach Tabelle 8 bzw. 9 für die jeweilige Zugabemenge (Zmög.) maximal zulässigen Spannweite (amax) liegt. Die maximal zulässige Spannweite ist dabei gleichmäßig um den Mittelwert des Asphaltgranulates zu legen, das bei der Erstprüfung zum Einsatz kam.

Asphaltgranulat aus Asphalttragschichten darf nicht für die Herstellung von Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten verwendet werden. In Gussasphalt findet nur Asphaltgranulat aus Gussasphaltschichten Anwendung.

In Splittmastixasphalt ist im Regelfall kein Asphaltgranulat zu verwenden. Ausnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Grundvoraussetzung ist, dass es sich dabei um Asphaltgranulat aus Splittmastixasphaltdeckschichten handelt.

6.2.4 Pechhaltige Straßenbaustoffe

Ausgangsstoffe:
gebrochene pechhaltige Straßenausbaustoffe der Verwertungsklasse B oder C

Hydraulisches Bindemittel:
Zement nach DIN EN 197-1 oder DIN 1164 sowie hydraulische Boden- und Tragschichtbinder nach DIN 18506 der Festigkeitsklasse HRB 12,5 E oder HRB 32,5. Darüber hinaus können auch bauaufsichtlich zugelassene hydraulische Bindemittel verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind.

Bitumenemulsion:
nach TL BE-StB der Sorte C60B1-BEM ist geeignet.
Folgendes ist bei der Auswahl zu beachten:
Die zu verwendende Bitumenemulsion muss auf die Art und Beschaffenheit des Ausgangsmaterials abgestimmt und kalt unter 30 °C verarbeitbar sein. Letztendlich erfolgt die Auswahl der Bitumenemulsion nach Art und Beschaffenheit des Ausgangsgemisches. Das Brechverhalten der Emulsion muss den Einsatzbedingungen (z.B. Transportentfernung, Temperaturen) angepasst sein.

Baustoffgemisch:
Das Baustoffgemisch besteht aus gebrochenen pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklasse B oder C (Ausgangsstoffe) der Stückgröße< 32 mm, Wasser und Bindemitteln. Im Hinblick auf die anzustrebende Qualität der herzustellenden Schicht muss der pechhaltige Straßenausbaustoff gebrochen werden, wenn in nennenswertem Umfang (> 10 M.-%) Stückgrößen über 32 mm vorhanden sind. Ein Überkornanteil im Gesamtgemisch bis 45 mm von< 10 M.-% ist zulässig.

Für die Wahl der zweckmäßigen Zusammensetzung des Baustoffgemisches ist die Stückgrößenverteilung entsprechend der Abbildung 1 einzuhalten.

Der Gesamtwassergehalt des zur Anwendung kommenden Baustoffgemisches soll unterhalb des optimalen Wassergehaltes nach Proctor (bis zu einem Wassergehalt bei 97 % der Proctordichte nach DIN EN 13286-2) des Ausgangsgemisches gewählt werden. Zu berücksichtigen ist die Eigenfeuchtigkeit des Ausgangsgemisches (gemäß TP Asphalt-StB, Teil 14).

Abb. 1: Stückgrößenverteilung des Baustoffgemisches für pechhaltige Verfestigungen 0/32

Für die Eignungsprüfung einer Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln gelten die TL Beton-StB Abschnitt 3.1.3. Auf den Nachweis des Frostwiderstandes kann verzichtet werden. Die Herstellung des Baustoffgemisches erfolgt im Zentralmischverfahren. Es ist eine Druckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 7 MPa (N/mm2) nachzuweisen. Bei einer hydraulischen Verfestigung für Rad- und Gehwege kann vereinbart werden, im Rahmen der Eignungsprüfung die Druckfestigkeit zu vernachlässigen. Der Mindestbindemittelgehalt beträgt> 3 M.-%. Die umweltrelevanten Parameter im Eluat müssen eingehalten werden.

Bei der Herstellung des Baustoffgemisches für eine Verfestigung mit Bitumenemulsion sind die Ausgangsstoffe in folgender Reihenfolge zuzugeben:

  1. pechhaltige Straßenbaustoffe< 32 mm (entsprechend der Stückgrößenverteilung Abbildung 1)
  2. hydraulische Bindemittel
  3. Zugabewasser
  4. Bitumenemulsion

In der Eignungsprüfung sind zusätzlich die Anforderungen der Tabelle 11 nachzuweisen und einzuhalten.

Tabelle 11: Anforderungen an die bitumenemulsionsgebundene Verfestigung

Kennwerte Anforderungen
Stückgrößenverteilung entsprechend Abbildung 1
Hohlraumgehalt 5 bis 10 Vol.-%
Spaltzugfestigkeit bei 5 °C nach 7 Tagen 0,6 bis 0,8 MPa
nach 28 Tagen 0,8 bis 1,2 MPa

Baustoffgemische mit 3-5 M.-% Bitumenemulsion und 1-2 M.-% hydraulische Bindemittel erfüllen im Regelfall die bautechnischen Anforderungen.

6.3 Güteüberwachung

6.3.1 Bodenmaterial

Die Qualitätssicherung setzt voraus, dass das als Abfall deklarierte unaufbereitete Bodenmaterial entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Einbauklasse zugeordnet worden ist. Sie soll gewährleisten, dass das am Ort des Einbaus angelieferte Material mit dem zuvor deklarierten und eingestuften Material identisch ist. Die Qualitätssicherung wird nach TL BuB E-StB ausgeführt. Für die Bewertung der umweltrelevanten Merkmale gilt Anhang a 1 dieser Richtlinie.

6.3.2 RC-Baustoffe

Die Güteüberwachung bei der Herstellung von Gesteinskörnungsgemischen und Lieferkörnungen für ungebundene Trag-, Frostschutz- und Bankettschichten sowie als Ausgangsmaterial für Verfestigungen und hydraulisch gebundene Tragschichten erfolgt grundsätzlich nach den Festlegungen der TL SoB-StB, TL Gestein-StB bzw. TL Beton-StB.

Die Auslieferung von RC-Baustoffen hat mit Lieferscheinen zu erfolgen, welche folgende Angaben enthalten müssen:

Für Stahlwerkslagerschlacken gelten die Brandenburgischen Technischen Lieferbedingungen für Stahlwerkslagerschlacke im Straßenbau BTL SWLS-StB und für industriell hergestellte Gesteinskörnungen die TL Gestein-StB.

Die Registerpflichten nach Abschnitt 2.5 sind zu beachten.
Für die Güteüberwachung von RC-Baustoffen sind nachstehende Ergänzungen und Erläuterungen zu beachten:

Eigenüberwachungsprüfungen durch den Hersteller (WPK):

Fremdüberwachung:
Für die Durchführung der Fremdüberwachung ist ein Überwachungsvertrag nach Anhang D 5 zwischen der anerkannten Prüfstelle (Fremdüberwacher) und dem Hersteller abzuschließen.

Für die Fremdüberwachung entnimmt die Prüfstelle alle 4 Monate Proben im Werk und prüft diese entsprechend Anhang D 6.

Eignungsbeurteilung:
Der Fremdüberwachungsbericht ist mit den Prüfzeugnissen dem Landesbetrieb Straßenwesen zur Erteilung der Eignungsbeurteilung zuzusenden. Die Eignungsbeurteilungsnummer (soweit vergeben) ist auf dem Deckblatt der Prüfzeugnisse anzugeben.

Für die Erteilung einer Eignungsbeurteilung entsprechend Anhang D 4 sind erforderlich:

Die vom Landesbetrieb Straßenwesen erstellten Eignungsbeurteilungen erhalten eine Gültigkeit für 6 Monate ab dem Tag der Probenahme. Ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eignungsbeurteilung noch ausschließlich der RC-Baustoff auf Lager, für den die abgelaufene Eignungsbeurteilung galt, kann diese einmalig durch eine Einzelfallentscheidung verlängert werden. Ein entsprechender Antrag ist vom Fremdüberwacher an den Landesbetrieb Straßenwesen zu stellen. Der Fremdüberwacher bestätigt darin, dass es sich ausschließlich um den RC-Baustoff handelt, welcher dem entsprechenden Prüfbericht zugeordnet werden kann. Diesen Antragsunterlagen ist der aktuelle Fremdüberwachungsbericht (Anhang D 6) beizulegen.

Bekanntmachung der güteüberwachten Hersteller:
Der Landesbetrieb Straßenwesen gibt alle Hersteller, die der Güteüberwachung unterliegen, u. a. im Internet (www.ls.brandenburg.de) bekannt. Dies gilt auch für Hersteller aus anderen Bundesländern, die ihre RC-Baustoffe in Brandenburg verwerten wollen.

6.3.3 Asphaltgranulat

Die Qualitätssicherung bei der Herstellung und Verwertung von Asphaltgranulat erfolgt nach den Festlegungen der TL AG-StB und TL Asphalt-StB. Die Güteüberwachung umfasst die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durch den Hersteller und die Zertifizierung der WPK durch eine notifizierte Stelle.

Die Prüfergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle hinsichtlich der geforderten Parameter des Asphaltgranulates sowie die Eigenschaften und Merkmale der darin enthaltenen Gesteinskörnungen und des Bindemittels sind im Anhang D 2 "Klassifizierung von Asphaltgranulat" (siehe Anhang 3.1 der TL AG-StB mit Ergänzungen) zu dokumentieren.

Dem Eignungsnachweis ist bei der Verwendung von Asphaltgranulat im Heißmischgut der ausgefüllte Anhang D 2 "Klassifizierung von Asphaltgranulat" beizulegen. Die Klassifizierung des Asphaltgranulates darf nicht älter als 12 Monate sein, wenn der Halde neues Asphaltgranulat zugeführt wurde.

Die Registerpflichten nach Abschnitt 2.5 sind bei der für diesen Abfall zugelassenen Entsorgungsanlage zu berücksichtigen.

6.3.4 Pechhaltige Straßenbaustoffe

Eignungsprüfung
Die zweckmäßige Zusammensetzung des Baustoffgemisches für die vorgesehene Einbaumaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anforderungen im Rahmen einer Eignungsprüfung zu ermitteln. Art und Umfang der Eignungsprüfung ist in Anhang D 3 festgelegt. Im Prüfbericht müssen alle Angaben entsprechend Anhang D 11 enthalten sein.

Die Eignungsprüfung wird im Auftrag des Auftragnehmers von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle erstellt (Fachgebiete G = Asphalt bzw. H1 - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln). Werden Unteraufträge an Dritte vergeben (z.B. Prüfungen der Umweltparameter), sind die vollständigen Prüfberichte beizulegen. Für die Durchführung der Eignungsprüfung sind nur die für den Einbau vorgesehenen Baustoffe zu verwenden. Die Eignungsprüfung muss einem Haufwerk des Lagerplatzes zugeordnet werden. Da die Aufbereitung des pechhaltigen Materials maßnahmenbezogen erfolgt, darf das Datum der Eignungsprüfung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Die Prüfstelle entnimmt zur Durchführung der Eignungsprüfung eine repräsentative Probe mindestens acht Wochen vor Baubeginn. Weitere Hinweise zur Probenahme, Probenvorbereitung, Herstellung des Baustoffgemisches und der Durchführung von Prüfungen sind dem Anhang B 5 zu entnehmen.

Die Eignungsprüfung ist spätestens eine Woche vor Beginn der Baumaßnahme dem Auftraggeber vorzulegen.

Eigenüberwachungsprüfung
Die Aufbereitungsanlage sowie die bauausführende Firma haben die Eigenüberwachungsprüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Prüfumfang und die Art der Prüfungen sind dem Anhang D 3 zu entnehmen. Werden Abweichungen von den Anforderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

Fremdüberwachung
Art und Umfang der Fremdüberwachung sind im Anhang D 8 festgelegt.
Im Rahmen der Fremdüberwachung schließen die Firmen, die pechhaltige Straßenausbaustoffe der Verwertungsklassen B und C befristet zwischenlagern, brechen bzw. aufbereiten, mit einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fremdüberwacher, Fachgebiet G - Asphalt bzw. H - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln) einen Überwachungsvertrag entsprechend dem Vertragsmuster nach Anhang D 9 ab. Dies gilt auch für das Betreiben von mobilen Anlagen.
Die fremdüberwachende Prüfstelle darf nicht gleichzeitig mit deren Eigenüberwachung beauftragt werden.
Der Fremdüberwachungsvertrag sowie der Erstprüfungsbericht müssen vor der ersten Entgegennahme von pechhaltigen Straßenausbaustoffen dem Landesbetrieb Straßenwesen vorgelegt werden.
Zum Zeitpunkt der Annahme von pechhaltigen Straßenausbaustoffen darf die Regelprüfung maximal ein halbes Jahr alt sein.
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg gibt die Firmen, die der Güteüberwachung unterliegen, in einer Liste bekannt. Liegt die Überwachung einer Firma länger als ein Jahr zurück, wird diese Firma nicht mehr in der Liste geführt. Eine Wiederaufnahme in die Liste erfolgt, wenn eine neue Erst- bzw. Regelprüfung durch den Fremdüberwacher durchgeführt wurde.
Stellt die Prüfstelle die Fremdüberwachung ein, ist dies dem Landesbetrieb Straßenwesen mitzuteilen.
Die Registerpflichten nach Abschnitt 2.5 sind zu beachten.

7 Einbau

7.1 Umweltrelevante Anforderungen für den Einbau

7.1.1 Allgemeines

Die umweltrelevanten Forderungen an den Einbau von als Straßenbaustoff aufbereiteten Abfällen der Materialgruppen Boden, Bauschutt und Schlacken/Aschen (siehe Anhänge a 1, a 2 und a 3) werden in Einbauklassen geregelt.

Die Verwertung bei Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten wird in der Regel durch die Schutzgebietsverordnungen begrenzt. Mit zunehmender Nähe zur Wasserfassung nimmt die Anzahl diesbezüglicher Verbote oder Genehmigungspflichten zu. Die Regelungen der RiStWag sind zu beachten.

Einbauklassen bezeichnen Bereiche technischer Bauwerke mit unterschiedlichen Sicherungen gegenüber einer Schadstoffexposition der Umweltschutzgüter Boden, Wasser und Luft. Jede Einbauklasse wird durch die dafür zugelassenen Stoffe, spezielle Einbaubedingungen und die Zuordnungswerte nach Anhang a 1, a 2 und a 3 begrenzt.

Für die Verwertung von Abfällen in Bauwerken des Straßenbaues werden in Anlehnung an die LAGa TR Allgemeiner Teil folgende Einbauklassen beschrieben:

Einbauklasse 0 (Uneingeschränkter Einbau):
Der Einbauklasse 0 wird nur die Abfallart Boden zugeordnet, welche die Zuordnungswerte Z 0 (siehe Anhang a 1) einhält. Der Einbau des Materials kann uneingeschränkt in technischen Bauwerken oder als Rohbodenböschung erfolgen. Bei der Verwertung in einer bodenähnlichen Anwendung muss das Bodenmaterial im Endzustand natürliche Bodenfunktionen erfüllen können. Dies ist bei der Verfüllung von Senken und bei Geländenivellierungen außerhalb technischer Bauwerke der Fall.
RC-Baustoffe und Bodenmaterial mit sichtbaren mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-% sowie Schlacken dürfen in dieser Einbauklasse nicht verwertet werden.

Einbauklasse 1 (Eingeschränkter offener Einbau):
Die zur Verwertung vorgesehenen Materialien müssen die Zuordnungswerte Z 1 einhalten. Sie dürfen in technischen Bauwerken so eingebaut werden, dass diese von Wasser durchsickert werden können (ungebundene oder wasserdurchlässige Bauweise). Der Einbau wird entsprechend den unter Abschnitt 7.1.2 und 7.1.3 genannten Bedingungen eingeschränkt.
Die BTR RC-StB regeln in der Einbauklasse 1 nur den Einbau bei ungünstigen hydrogeologischen Standortbedingungen (Einhaltung der Zuordnungswerte 1.1). Der Einbau bei günstigen Standortbedingungen (Einhaltung der Zuordnungswerte 1.2) ist im Einzelfall mit dem örtlich zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt abzustimmen.

Einbauklasse 2 (Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen):
Die zur Verwertung vorgesehenen Materialien müssen die Zuordnungswerte Z 2 einhalten.
Definierte technische Sicherungsmaßnahmen müssen eine Durchsickerung des Materials mit Wasser verhindern bzw. auf ein geringfügiges Maß beschränken (Einbau in nicht oder nur gering wasserdurchlässige Bauweise bzw. unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht). In einigen Fällen wird die Wasserdurchlässigkeit (das Auslaugverhalten) zusätzlich durch die Verwendung von Bindemitteln, z.B. Bitumen oder Zement, reduziert. Zusätzlich zu den Einschränkungen gemäß Abschnitt 7.1.2 und 7.1.3 sollte der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen.
Der Einbau von Materialien mit dem Zuordnungswert Z 2 in

sollte grundsätzlich vermieden werden bzw. kann nur unter Einhaltung der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen erfolgen.

Der Einbau darf nur in technischen Bauwerken erfolgen, wobei Großbaumaßnahmen zu bevorzugen sind. Es sollten nur solche Flächen ausgewählt werden, bei denen nicht mit häufigen Aufbrüchen (z.B. Reparaturarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen) zu rechnen ist.
Nicht zulässig ist der Einbau von Material dieser Einbauklasse:

Für den Einbau von aufbereitetem Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch gelten die Verwertungsklassen A, B und C gemäß Abschnitt 6.1 bzw. Anhang a 5 mit den Einschränkungen nach Abschnitt 7.1.4.

Grundsätzlich sind die dargestellten Anforderungen an die Einbau- bzw. Verwertungsklassen bei den benannten Einbauweisen einzuhalten. Eine Abweichung hiervon (z.B. andere Straßenbaustoffe oder höhere Zuordnungswerte oder andere Sicherungsmaßnahmen) sind nur nach Einzelfallentscheidung durch den örtlich zuständigen Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt zulässig. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) als Fachbehörde kann in die Beurteilung einbezogen werden.

Die Verwendung von Ausbaustoffen in derselben Baumaßnahme in unmittelbarer räumlicher Nähe (Transport innerhalb der Baustelle), aus der sie ausgebaut wurden, ist ohne Untersuchung von umweltrelevanten Parametern in gleicher Einbauklasse wie bisher möglich, wenn keine Hinweise auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder Havarien vorliegen (siehe auch § 2 Abs. 2 Ziffer 11 KrWG).

Das gilt für folgende Ausbaustoffe:

Die Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.2 bis 7.1.4 sind einzuhalten.

Für Straßenkonstruktionsschichten, die nicht ausgebaut werden und weiterhin eine konstruktive Funktion besitzen und deren Einbauklasse nicht negativ verändert wird, bestehen in Hinblick auf die Vorsorge keine umweltrelevanten Anforderungen.

7.1.2 Straßenunterbau und begleitende Erdbaumaßnahmen

Einbauklasse 1 (Eingeschränkter offener Einbau):
Bodenmaterial und sonstige RC-Baustoffe für die Herstellung von Straßendämmen, Schallschutzwällen oder ähnlichen straßenbegleitenden Erdbaumaßnahmen im offenen Einbau unterhalb einer Vegetationsdecke müssen unabhängig von der Abfallart des Ausgangsmaterials die Zuordnungswerte der Materialgruppe Boden Z 1.1 Anhang a 1 einhalten.

Für den offenen Einbau von Materialien mit höheren Werten sind Einzelfallprüfungen durch den örtlich zuständigen Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt hinsichtlich der materiellen Anforderungen des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich, die an den vorgesehenen Einbaustandort gebunden sind.

Einbauklasse 2 (Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen):
Für den eingeschränkten offenen Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen gelten in Abhängigkeit von der Abfallart des Ausgangsmaterials die Zuordnungswerte Z 2 nach Anhang a 1, a 2 und a 3.

Ein Beispiel für technische Sicherungsmaßnahmen zeigt Abbildung 2. Weitere mögliche technische Umsetzungen sind dem "Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau" (M TS E der FGSV von 2009; Bauweisen a - E) zu entnehmen. Die Bauweise F nach M TSE ist nicht anzuwenden.

Abb. 2: Einbauklasse 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach M TS E, Bild 6)

7.1.3 Straßenoberbau

Einbauklasse 1 (Eingeschränkter offener Einbau):
Für folgende Anwendungsfälle bei Linienbauwerken unter wasserdurchlässigen Deckschichten oder für zeitlich begrenzten offenen Einbau sind RC-Baustoffe in Schichten ohne Bindemittel bis zu einem Zuordnungswert der Materialgruppe Boden Z 1/Z 1.1 nach Anhang a 1, der Materialgruppe Bauschutt Z 1.1 nach Anhang a 2 bzw. der Materialgruppe Schlacken/Aschen HOS 1 für Hochofenstückschlacke, SWS 1 für Stahlwerksschlacke, SWLS Z 1.1 für Stahlwerkslagerschlacke, HS für Hüttensand und SKG für Schmelzkammergranulat nach Anhang a 3 verwertbar:

Für die übrigen Anwendungsfälle der Einbauklasse 1 müssen alle Materialien, unabhängig von der Abfallart des Ausgangsmaterials, die Zuordnungswerte für Boden Z1/Z 1.1 Anhang a 1 einhalten, wie z.B. bei:

Der offene Einbau im Straßenoberbau ist in Überschwemmungsgebieten, in den Wasserschutzgebieten der Trinkwasserschutzzonen I bis IIIa und bei einem Grundwasserabstand von weniger als 1 m zur Schichtunterkante unzulässig.

Für den dauerhaft offenen Einbau von RC-Baustoffen in ungebundenen Deckschichten ist immer eine Einzelfallzulassung des zuständigen Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt notwendig. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) als Fachbehörde kann in die Beurteilung einbezogen werden.

Einbauklasse 2 (Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen):
Für gebundene Bauweisen und Schichten ohne Bindemittel, die unter wasserundurchlässigen Deckschichten eingebaut werden, können RC-Baustoffe bis zu einem Zuordnungswert Z 2 der jeweiligen Materialgruppe bzw. HOS 2 für Hochofenstückschlacke, SWS 3 für Stahlwerksschlacke, SWLS Z 2 für Stahlwerkslagerschlacke und nach Anhang a 1, a 2 und a 3 verwendet werden (siehe Abb. 3). Dies gilt auch für Materialien, die in angrenzende obere Schichten des Untergrundes/Unterbaues eingemischt werden.

Abb. 3: Verwertungsmöglichkeiten im Oberbau des Straßenbaus

7.1.4 Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch

Die folgenden Verwertungsklassen entsprechen der RuVA-StB 01.
Ein Vermischen von Straßenbaustoffen unterschiedlicher Verwertungsklassen ist nicht zulässig.

Verwertungsklasse A (PAK nach EPa<25 mg/kg, Phenolindex<0,1 mg/l):
Der Einbau von Heißmischgut bzw. hydraulisch oder mit Bitumenemulsion gebundenen Tragschichten mit Ausbauasphalt unterliegt keinen gesonderten umweltrelevanten Anforderungen. Grundsätzlich ist die Herstellung von ungebundenen Trag- und Deckschichten vorwiegend aus Ausbauasphalt im Straßenbauregelwerk nicht vorgesehen. Eine derartige Verwendung kann ausschließlich in temporärem Einsatz (z.B. zur Verbesserung der Befahrbarkeit von bisher unbefestigten Wegen, um den Zeitraum bis zum endgültigen Straßenausbau zu überbrücken) durchgeführt werden. Ein temporärer oder dauerhafter Einbau ist nur mit Zustimmung des zuständigen Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt zulässig.

Verwertungsklasse B (PAK nach EPa > 25 mg/kg und :9.100 mg/kg, Phenolindex :9 0,1 mg/l) Verwertungsklasse C (PAK nach EPA< 100 mg/kg und Phenolindex > 0,1 mg/l und < 50 mg/l)

Pechhaltige Straßenausbaustoffe sind in Kaltbauweise im gebrochenen Zustand so wirksam einzubinden und zu verdichten, dass die umweltbelastenden Stoffe dauerhaft in der Straßenbefestigung verbleiben. Dabei sind die folgenden Eluatwerte, bestimmt am Probekörper (siehe B 5), einzuhalten.

Pechhaltige Schichten sind innerhalb der Straßenbefestigung so anzuordnen, dass sie weder mit aufsteigendem Wasser noch mit Sickerwasser in Kontakt kommen können. Das heißt, sie müssen über einer Schicht mit kapillarbrechenden Eigenschaften (z.B. Frostschutzschicht) eingebaut und mit gebundenen dichten Schichten überbaut werden. Die Befahrbarkeit beim Einbau mit einem Fertiger muss sichergestellt sein. Die Nachbehandlung dieser Schicht darf nicht direkt mit Wasser erfolgen. Der Arbeitsablauf und der Geräteeinsatz ist so zu wählen, dass die Längsstreifen frisch an frisch hergestellt werden.

Die hergestellten pechhaltigen Schichten werden direkt nach Abtrocknung der oberen Zone mit 1,5 - 2 kg/m2 Bitumenemulsion C60B1-N deckend angespritzt und unmittelbar danach mit 5 - 8 kg/ m2 gebrochener Gesteinskörnung der Korngruppe 2/5 abgestreut und mit Walzen angedrückt. Zur Vermeidung eines seitlichen Wassereintritts sind die abgeböschten Randzonen (Neigung 2:1) anzudrücken und mit 2 - 4 kg/ m2 Bitumenemulsion C60B1-N in mindestens zwei Arbeitsgängen abzudichten.

Ausgeschlossen ist der Einbau von aufbereiteten pechhaltigen Straßenausbaustoffen für Baumaßnahmen:

7.2 Bautechnische Anforderungen

7.2.1 Straßenunterbau und begleitende Erdbaumaßnahmen

Der Einbau von Bodenmaterial und RC-Baustoffen bei der Herstellung von Straßendämmen, Schallschutzwällen, ähnlichen straßenbegleitenden Erdbauwerken und Banketten unterliegt den Anforderungen gemäß ZTV E-StB.

7.2.2 Straßenoberbau

Werden Bodenmaterialien und RC-Baustoffe in ungebundener Form im Straßenoberbau eingebaut, sind die Anforderungen RStO und der ZTV SoB-StB mit nachstehenden Ergänzungen zu beachten:

Für den Einbau von Bodenmaterial und RC-Baustoffen in hydraulisch gebundener Form als Verfestigung bzw. Tragschicht gelten die Anforderungen der ZTV Beton-StB und der ZTV LW.

7.2.3 Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch

Die Anforderungen an eingebautes Heißmischgut mit Asphaltgranulat sind in der ZTV Asphalt geregelt.
Der Einbau von hydraulisch und/oder mit Bitumenemulsion gebundenen Verfestigungen/Tragschichten aus Asphaltgranulat oder pechhaltigem Straßenaufbruch ist in den ZTV Beton-StB und den ZTV LW geregelt. Nachstehende Ergänzungen und Erläuterungen sind zu beachten:

Tabelle 12 : Anforderungen an die fertige Schicht der mit Bitumenemulsion gebundenen Verfestigung

Kennwerte Anforderungen
Einbaudicke Mittelwert: Sollwert -10 %
Verdichtungsgrad > 98 %
Spaltzugfestigkeit bei 5 °C nach 7 Tagen 0,5 bis 1,0 MPa
nach 28 Tagen 0,7 bis 1,3 MPa
Ebenheit < 1,0 cm
Profilgerechte Lage (Abweichung der Oberfläche von der Sollhöhe) Höchstens ± 1.5 cm
Hohlraumgehalt Ist anzugeben

Zusätzlich können Benkelman-Messungen nach dem FGSV-Arbeitspapier Nr. 33 vereinbart werden. Dabei darf der Einsenkungswert von 0,7 mm an keiner Stelle überschritten werden.
Aufgrund des bitumendominanten Charakters der Schicht sind im Regelfall keine Kerben vorzusehen.

7.3 Prüfungen

Für die Prüfungen beim Einbau und für die Kontrolle der fertigen Leistung aus Bodenmaterial, RC-Baustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch gelten grundsätzlich die Festlegungen der vereinbarten ZTV mit nachstehenden Ergänzungen und Erläuterungen:

8 Hinweise für Planung und Ausschreibung

Bei Ausschreibungen sind die Pflichten der öffentlichen Hand gemäß § 27 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz zu beachten.
Bei einer Beauftragung Dritter durch die Straßenbaubehörde bleibt gem. § 22 KrWG die Verantwortlichkeit zur Verwertung und Beseitigung so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

Altlastverdächtige Flächen
Bei der Planung von Straßenneubaumaßnahmen sind altlastverdächtige Flächen zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen in Bodenbereichen, deren Ausbau technisch nicht erforderlich ist, erhöhte Schadstoffgehalte festgestellt wurden, ist eine Gefährdungsabschätzung gemäß § 4 BBodSchV durchzuführen. In Absprache mit der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt sind gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen (z.B. Sicherung durch Versiegelung der Oberflächen bzw. Ausschluss von Grund- und Schichtwasserzutritt) durchzuführen.

Ausbaustoffe
Alle im Rahmen eines Straßenneubaus, einer Rekonstruktion oder Instandhaltungsmaßnahme anfallenden Ausbaustoffe müssen auf der Grundlage von Voruntersuchungen hinsichtlich ihrer umweltrelevanten und bautechnischen Merkmale bewertet werden.

Die umweltrelevante Bewertung umfasst zunächst die Abfalleinstufung nach Abfallart, Abfallschlüsselnummer und bei Spiegeleinträgen nach der Gefährlichkeit (vgl. Abschnitt 2.2).

Nicht gefährliche Abfälle müssen hinsichtlich ihrer möglichen Verwertung nach Zuordnungswerten eingestuft werden (vgl. Abschnitt 2.3).

Abfallart, Abfallschlüsselnummer und die Zuordnungswerte für die Verwertung sind in die entsprechenden Leistungspositionen aufzunehmen.

Ist auf der Grundlage der Voruntersuchungen keine hinreichend genaue Prognose der umweltrelevanten Merkmale möglich, sind Leistungspositionen für die Zwischenlagerung und Haufwerksbeprobung vorzusehen. Wird die Verwertung der Ausbaustoffe dem Auftragnehmer übertragen, sind neben den umweltrelevanten Merkmalen auch die relevanten bautechnischen Eigenschaften zu beschreiben.

Hier ist z.B. bei Böden und Korngemischen die Klassifikation nach DIN 18196, bei Ausbauasphalt die Klassifikation nach Anhang D 2 und bei Beton die Beschreibung der Betongüte und ggf. -schädigung zu nennen.

Zusätzliche Hinweise für Ausbauasphalt

Bei geplanten Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen sind

vor dem Ausbau dieser Schichten erforderlich. Für einen zielgerichteten Einsatz ist ein schichtenweiser Ausbau und eine getrennte Lagerung des Ausbauasphaltes abzusichern.

Werden pechtypische Bestandteile in den Schichten festgestellt, ist die Notwendigkeit für einen Ausbau noch einmal kritisch zu überprüfen. Ist der Ausbau unumgänglich, sind genaue Analysen der Schadstoffbelastung vorzunehmen sowie die zu erwartenden Mengen möglichst exakt zu ermitteln. Zur Vermeidung unnötiger Ausbaumengen ist eine schichtgenaue Analyse und ein separater Ausbau der pechhaltigen Schicht (ggf. Eingrenzung des Bereiches) erforderlich.

In den Vorentwurfsunterlagen ist die mögliche Art der Entsorgung zu bewerten. Die endgültige Entscheidung ggf. über einen Wiedereinbau, einer thermischen Verwertung mit Vorbehandlung bzw. Beseitigung wird in der Ausführungsplanung getroffen.

Für die Bestimmung der umweltrelevanten Parameter nach Anhang D 2 sind im ausreichenden Umfang Bohrkernentnahmen vorzusehen. Die Untersuchung der umweltrelevanten Parameter erfolgt schichtenweise, um eine klare Trennung zwischen Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenausbaustoffen zu erreichen. Ist eine Trennung der Schichten technologisch nicht möglich, wie z.B. bei pechhaltigen Anspritzungen, dann erfolgt die Untersuchung im Zusammenhang mit der angrenzenden Schicht. Zusätzlich sind die erforderlichen Deklarationsanalysen entsprechend der geplanten Entsorgungsanlage im geforderten Umfang durchzuführen. Ist der weitere Entsorgungsweg noch nicht bekannt, sind Rückstellproben vorzusehen.

Liefermaterial
Die in diesen Richtlinien beschriebenen RC-Baustoffe sind grundsätzlich für den Einbau bei Straßenbaumaßnahmen zugelassen. Unter Beachtung der Einbaubedingungen nach Abschnitt 7 sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist zu prüfen, ob der Einbau von RC-Baustoffen möglich ist. Wird der Einbau von RC-Baustoffen ausgeschlossen, ist die Auswahl von natürlichen Gesteinskörnungen im Bauvertrag zu begründen (Baubeschreibung). Die in den Einbaubedingungen nach Abschnitt 7 geforderten Zuordnungswerte sind in die Leistungspositionen aufzunehmen.

Oberboden
Als Oberboden wird im Allgemeinen der obere, belebte, i.d.R. dunkel gefärbte humose Bodenhorizont der Erdoberfläche bezeichnet. In seiner Bedeutung als wichtige Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und als natürliche Ressource ist der Oberboden gesetzlich geschützt. Der besondere Schutz des Oberbodens ergibt sich in Deutschland unter anderem aus § 202 BauGB, Schutz des Mutterbodens. Aufgrund seiner Bedeutung als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen werden dem Oberboden keine bautechnischen Eigenschaften für die Errichtung von technischen Bauwerken zugebilligt. Diese werden ausschließlich für vegetationstechnische Zwecke definiert. Hier spielt die Struktur der anorganischen Bestandteile, der Gehalt und die Qualität der organischen Bestandteile sowie der Nährstoffgehalt eine Rolle. Eine diesbezügliche Klassifizierung wird nach DIN 18300, DIN 18915, DIN 18196, DIN EN ISO 14688-1 und DIN EN ISO 14688-2 vorgenommen. Der nicht im Zuge der Wiederandeckung im Rahmen einer Baumaßnahme zu verwendende Oberbodenanteil ist einer Verwertung zuzuführen. Dabei sind neben den vegetationstechnischen Eigenschaften auch umweltrelevante Merkmale nach Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) zu beachten. Die Einstufung nach den Zuordnungswerten der LAGa TR Boden ist entsprechend dem Geltungsbereich der vorgenannten Richtlinie ausgeschlossen.

Die Verwendung von Oberboden ist nicht weiter in den BTR RC-StB geregelt.


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Umweltrelevante Merkmale Anhang A

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Probenahme, Analyse- und Prüfverfahren Anhang B

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Abfallrechtliche Nachweise und Dokumentationen Anhang C


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Güteprüfung und Überwachung Anhang D


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Gesetze, Rechtsverordnungen und Regelwerke Anhang E

E 1: Gesetze und Rechtsverordnungen

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).
BbgAbfBodG Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl. I Nr. 322).
AbfAEV Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043)
EG-AbfallverbindungsVO Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbindung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1, ber. ABl. L 299 S. 50 und ABl. L 318 S. 15) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 20014 (ABl. L 189 S. 135 vom 27.06.2014
AbfVerbrG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 53 u. Artikel 4 Absatz 34 des Gesetztes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
BbgStrG Brandenburgisches Straßengesetz vom 28.07.2009 (GVBl. I.S. 358) zuletzt geändert durch Artikel- 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32)
POP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. 159 S. 1 vom 20.06.2012)
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 Gesetz zur Neuordnung des Kreislauswirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.12 (BGBl. I.S. 212)
Vollzugshinweise Spiegeleinträge Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 07.03.2012, ABl. vom 09. Mai 2012 S. 630
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung vom 2. Mai 2013, BGBl. I, S. 973, 3756
BbgBauO Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39)
Ta Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (GMBl. Nr. 25-29 S. 511-605); Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Ta Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 S. 503), nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880); Ta Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert - durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
SAbfEV Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg Sonderabfallentsorgungsverordnung- SAbfEV) vom 08. Januar 2010 (GVBl. II [Nr. 01)
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Fassung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.Juli.2013 (BGBl. I S. 2514)
EG-Abfall-Rahmenrichtlinie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L312 S. 3, ber. ABl. 2009 Nr. L127 S. 24)

E 2: Technische Regeln des Straßenbaus

TL Gestein-StB Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04), Ausgabe 2004, Fassung 2007
TL SoB-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung (TL SoB-StB 04), Ausgabe 2004, Fassung 2007
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), Ausgabe 2002
TL AG-StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB 09), Ausgabe 2009
SWLS-StB Brandenburgische Technische Lieferbedingungen für Stahlwerkslagerschlacke im Straßenbau (BTL SWLS-StB), Fassung 2007
RAP Stra Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 10), Ausgabe 2010
TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaues (TL BuB E-StB 09), Ausgabe 2009
M TS E Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau (MTS E), Ausgabe 2009
TP Gestein-StB Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TP Gestein-StB)
RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12), Ausgabe 2012
ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB 09), Ausgabe 2009
TL Beton-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TL Beton-StB 07), Ausgabe 2007
ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB 07), Ausgabe 2007
TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB)
ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13), Ausgabe 2009/Fassung 2013
ZTV LW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99/01), Ausgabe 1999/Fassung 2001 mit Änderungen und Ergänzungen - Ausgabe 2007
ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13), Ausgabe 2007, Fassung 2013
ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 04), Ausgabe 2004, Fassung 2007
TL BE-StB Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsion (TL BE-StB 07), Ausgabe 2007
TP Asphalt-StB Technische Prüfvorschriften für Asphalt im Straßenbau
(TP Asphalt-StB 07)
TP Beton-StB Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TP Beton-StB 10)
TL Asphalt -StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB 07/13) Ausgabe 2007, Fassung 2013
M KRC Merkblatt für Kaltrecycling in Situ im Straßenoberbau (M KRC), Ausgabe 2005
FGSV-AP 33 Benkelman-Messungen nach FGSV-AP 33, Teil B 1 und Teil C 1,
Ausgabe 2005

Teil B 1 - Benkelman-Balken: Gerätebeschreibung, Messdurchführung
Teil C 1 - Benkelman-Balken: Auswertung und Bewertung von Einsenkungsmessungen

FGSV-AP 609 Bestimmung der stofflichen Kennzeichnung von RC-Baustoffen nach Augenschein, Ausgabe 2014

E 3: Technische Regeln des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes

LAGa TR Boden Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial ( TR Boden), Stand 05.11.2004 (LAGa TR Boden)
LAGa PN 98 "Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen", LAGa PN 98, Stand Dezember 2001
LAGa TR Bauschutt Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20

"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Technische Regeln LAGa TR, Teil II, 1.4 Bauschutt, Stand: 06.11.1997 (LAGa TR Bauschutt)

LAGa TR Allgemeiner Teil Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20

"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Technische Regeln LAGa TR, Allgemeiner Teil I, Stand 06.11.2003 (LAGa TR)

LAGa Eckpunktepapier Eckpunktepapier (EP) der LAGa für eine "Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken" vom 31.08.2004
LAGa TR Probenahme und Analytik "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", LAGa TR Probenahme und Analytik, Teil III, Stand 05.11.2004
Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin) o Stand: 27.11.2009
TRGS 517 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, Ausgabe Februar 2013, GMBI 2013, S. 382 -396 v. 9.4.2013 [Nr. 18]
TRGS 551 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material, Ausgabe Juli 1999, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 6/2003
TRGS 559 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Mineralischer Staub Ausgabe Februar 2010, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 578-579
TRGS 905 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905) Ausgabe Juli 2005 (BarbBl. Heft 7/2005 S. 68-78), zuletzt geändert und ergänzt Mai 2008 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2860)
TRGS 906 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV Ausgabe Juli 2005, zuletzt geändert und ergänzt März 2007

E 4: DIN-Vorschriften

DIN EN 1744-1 Ausgabe April 2010

Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen

DIN EN 1367-1 Ausgabe Juni 2007

Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von

Gesteinen

DIN 18196 Ausgabe 2011

Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke

DIN EN 12593 Ausgabe 2007

Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Brechpunktes nach Fraaß

DIN EN 197-1 Ausgabe 2011

Zement - Zusammensetzung, Anforderung und Konformitätskriterien von Normalzement

DIN 1164 Ausgabe 2012

Zement mit besonderen Eigenschaften

DIN EN 13286-2 Ausgabe 2013

Ungebundene und hydraulische gebundene Gemische

DIN 18134 Ausgabe 2012

Baugrund - Versuche und Versuchsgeräte - Plattendruckversuch

DIN 19731 Ausgabe 1998

Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial

DIN 18130 Ausgabe 2011

Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts, Teil 2: Feldversuch

DIN 18506 Ausgabe 2002

Hydraulische Boden- und Tragschichtbinder-Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien

DIN EN 12390 Ausgabe 2009

Prüfung von Festbeton, Teil 3: Druckfestigkeit von Probekörpern


ENDE

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