Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau
- Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau -

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg
Ausgabe 2002 (BTR RC-StB 02)
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2002
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.02.2003 S. 194)



Zur aktuellen Fassung

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 - Nr. 21/2002 - Straßenbau - Sachgebiet 06.2: Straßen-Baustoffe; Qualitätssicherung

Der Runderlass richtet sich an

nachrichtlich: Landesrechnungshof

Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - wurden vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen und dem Landesumweltamt des Landes Brandenburg erarbeitet.

In Anpassung an neue Bundesgesetze und Rechtsverordnungen wurde eine Überarbeitung der BTR RC-StB 97 erforderlich. Die BTR RC-StB 02 regeln auf der Grundlage der neuesten technischen und umweltrelevanten Regelwerke allgemeine Anforderungen sowie die anwendungsbezogene Verwertung von mineralischen RC-Baustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenausbaustoffen.

Der Verweis im Runderlass Nr. 37/2000 "Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (Gesteinskörnungen und Werksteine im Straßenbau)", Ausgabe 2000 (TL Min-StB 2000) vom 6. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 122) bezüglich der Regelung zu Veränderungen bautechnischer Anforderungen im Falle der Neufassung der BTR RC-StB ist zu beachten. Mit der Einführung der BTR RC-StB 02 werden die bauphysikalischen Anforderungen der TL Min-StB 2000, Abschnitte B 12-3.1.2 "Stoffliche Kennzeichnung" und B 12-3.2.2 "Widerstandsfähigkeit gegen Schlag" außer Kraft gesetzt und neu geregelt.

Ebenso wurden die Hinweise des Erlasses 37/2000 zu "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfüllen" (Erlasse des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 2. April 1997, ABl. S. 359, und vom 11. Mai 2000, ABl. S. 310) inhaltlich in die BTR RC-StB 02 übernommen sowie alle weiteren erforderlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von mineralischen RC-Baustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen geregelt.

Die BTR RC-StB 02 ersetzen die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von Recyclingbaustoffen im Straßenbau (BTR RC-StB 97).

Gemeinsam mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung wird hiermit die BTR RC-StB 02 für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Es wird gebeten, diese bei der Aufstellung von Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen.

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) Nr. 11/1997 vom 11. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 6) sowie der Runderlass Nr. 10/2002 "Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (Gesteinskörnungen und Werksteine im Straßenbau)", Ausgabe 2000 (TL Min-StB 2000) - Hinweise zum Runderlass Nr. 37/2000 des MSWV - vom 25. März 2002 (ABl. S. 468) werden hiermit aufgehoben.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu technisch-physikalischen Parametern von RC-Baustoffen, die eine Erweiterung der Anwendungsbereiche erwarten lassen, werden zeitnah im Rahmen der Fortschreibung in die Richtlinien aufgenommen.

Die Veröffentlichung der Richtlinien erfolgt zusätzlich im Internet unter www.brandenburg.de/land/mswv.

1 Grundsätze

1.1 Zweck der Richtlinien

Zweck der Richtlinien ist die Regelung der Herstellung und Anwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen (RC-Baustoffe), Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen unter Beachtung technischer und umweltrelevanter Anforderungen. Sie sind deshalb Bestandteil des technischen Regelwerkes des Straßenbaues unter Berücksichtigung des geltenden Umweltrechtes. Von der öffentlichen Hand ist gemäß § 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes den Recyclingstoffen, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen, der Vorzug zu geben, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die Überarbeitung wurde erforderlich, um einer Verbesserung der Anwendung des Regelwerkes unter Berücksichtigung des neuen technischen und umweltrelevanten Standes Rechnung zu tragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Richtlinien nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Bei der Verwertung von Recyclingbaustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Straßenbau des Landes Brandenburg sind die rechtlichen Bestimmungen folgender Bundes- und Landesgesetze sowie weitere landesspezifische Regelungen zu beachten.

1.2.1 Bundesgesetze und Rechtsverordnungen

1.2.2 Landesregelungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse)

1.3 Technische Regeln auf dem Gebiet des Straßenbaus

1.4 Technische Regeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes

LAGa Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

" Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Technische Regeln LAGA-TR, Stand: 06.11.1997.

1.5 Geltungsbereich

Die Richtlinien in der vorliegenden Fassung gelten für die Herstellung und Verwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen bei Maßnahmen des Neubaus, des Ausbaus und der Erhaltung von Straßenverkehrsflächen.

Zur Anwendung kommen nur mineralische RC-Baustoffe aus Baurestmassen aus Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten (Abfälle zur Verwertung nach § 3 KrW-/AbfG) sowie Ausbauasphalt und pechhaltige Straßenbaustoffe.

Das Vorhandensein bautechnischer und umweltrelevanter Verwertungsgrundsätze sowie festgelegte allgemein gültige Richtwerte, Prüfmethoden und Prüfzyklen sind die Voraussetzungen dafür, ob ein Stoff im Rahmen dieser Richtlinie als geregelt gilt. Die Anforderungen an die Verwertung (Kriterien der Gewinnung, Aufbereitung sowie ordnungsgemäßer und schadloser Einsatz) der hier geregelten Gesteinskörnungen werden nach den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA-TR) festgelegt.

Die Herstellung von Gesteinskörnungen für Straßenbaustoffe aus industriellen Nebenprodukten oder industriellen Reststoffen (Abfälle zur Verwertung nach § 3 KrW-/AbfG) ist hier nur insoweit geregelt, dass bautechnisch die TL Min-StB Teil a gelten.

Weitere Anforderungen und Verfahrensweisen sind künftig in einem weiteren Teil der BTR RC-StB zu beschreiben.

Bis zu diesem Zeitpunkt werden weitere stoffspezifische Anforderungen für diese Gesteinskörnungen vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) in Übereinstimmung mit bestehenden weiteren Regelwerken festgelegt.

Vor der ersten Eintragung in die "Liste der güteüberwachten Lieferwerke" bzw. Ausreichung der ersten Eignungsbeurteilung von Gesteinskörnungen, die keine Recyclingbaustoffe im Sinne der vorliegenden Regelung sind, ist vom Hersteller deren stoffliche Übereinstimmung mit den TL Min-StB Teil a und in den LAGA-TR geregelten Stoffen durch Vorlage der Fremdüberwachungsprüfzeugnisse beim LBVS und beim Landesumweltamt (LUA) nachzuweisen.

Bei Gesteinskörnungen, die durch die TL Min-StB und/oder die LAGA-TR nicht geregelt sind, können im Ausnahmefall vom LBVS Anforderungen aus Merkblättern oder anderen Teilen des Straßenbauregelwerkes abgeleitet werden. Über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle, für die keine allgemein gültigen landesweiten Anforderungen festgelegt wurden, entscheidet die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde im Einzelfall. Hierbei kann sie das LUa als Fachbehörde in die Beurteilung einbeziehen. Daraus resultiert die weitere Verfahrensweise.

1.6 Begriffsbestimmungen

- Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe

Mineralische Baurestmassen von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten, die bereits in gebundener oder ungebundener Form Bestandteil dieser Bauten waren. Sie fallen durch Umbau, Rückbau oder Abbau an und können mit oder ohne Aufbereitung für einen neuen Verwendungszweck als RC-Baustoffe eingesetzt werden.

Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe müssen durch lückenlosen Nachweis der Vornutzung oder analytische Prüfung den bautechnischen und umweltrelevanten Anforderungen (Forderungen nach ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung, § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) für die Herstellung eines RC-Straßenbaustoffes genügen.

Die genannten Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe (Baurestmassen) unterscheiden sich in unbelastete (Zuordnungswert< Z0) und belastete Materialien (Zuordnungswert > Z0). Eine Belastung kann durch Störstoffe oder Schadstoffe bedingt sein. Schadstoffbelastete Materialien entfallen als Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe, wenn der Zuordnungswert der Schadstoffbelastung > Z2 nach LAGA-TR (entsprechend Anlage 15 und Anlage 16 dieser Richtlinien; mit Ausnahme pechhaltiger Ausgangsstoffe, siehe Abschnitt 5 dieser Richtlinien) ist.

Im Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (ARS) 4/2002 wird auf die Bezeichnungen nicht überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle abgestellt. Diese Bezeichnungen können nicht wie belastete oder unbelastete Materialien am Zuordnungswert nach LAGA-TR, sondern ausschließlich über die "Verordnung zur Umsetzung des europäischen Abfallverzeichnisses" unterschieden werden. Die Zuordnungswerte entscheiden über Details der Herstellung von Recyclingbaustoffen. Die Überwachungsbedürftigkeit ist in den bauvertraglichen Festlegungen zu organisatorischen Bauverfahrensfragen beim Aus- und Einbau entsprechender Stoffe zu berücksichtigen.

- Störstoffe

Im früheren Bauwerk enthaltene nichtmineralische Stoffe wie Holz, Kunststoffe, Glas oder Metallteile. Baurestmassen gelten als unbelastet, wenn der Störstoffanteil 5 Vol.-% nicht überschreitet. Daher kommen nur sortenreine bzw. sortierte Baurestmassen als Ausgangsstoff für RC-Baustoffe in Frage.

- Bodenaushub

Natürlich anstehendes und umgelagertes Locker- oder Festgestein (DIN 18 196), das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird, vgl. auch LAGA-TR (entsprechend Anlage 18 und Anlage 19 dieser Richtlinien), und mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis einschließlich 10 Vol.-% enthalten kann. Bodenaushub kann im Einzelfall nicht überwachungsbedürftiger oder besonders überwachungsbedürftiger Abfall sein (siehe Anlage 25). Das ARS 4/2002 legt den Umgang mit Bodenaushub auf der Baustelle fest.

- Bankettmaterial

Material, das sich zwischen Oberkante der Fahrbahndecke und der Unterkante der Frostschutzschicht sowie zwischen der seitlichen Fahrbahnkante bis zur seitlichen Entwässerungseinrichtung der bestehenden Straßenkonstruktion befindet, im Höchstfall in einer Breite von 1,5 m. Ist keine Frostschutzschicht vorhanden, so gilt als Bankettmaterial das Material bis auf Höhe der Unterkante des vorhandenen Oberbaues.

Material, welches sich oberhalb der Oberkante der Fahrbahndecke auf dem Bankett ansammelt und im Rahmen von Wartungsmaßnahmen abgeschält wird, ist Bankettschälgut. Soll Bankettschälgut auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden (z.B. Böschungsbereich, begleitende Erdbaumaßnahmen), so gelten die Anforderungen des § 12 BbodSchV

- Bauschutt im Sinne dieser Richtlinien

ist mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Bauwerken anfüllt (vgl. auch Definition nach LAGA-TR). Es besteht im Wesentlichen aus bewehrtem und unbewehrtem Betonabbruch, Mauerwerksabbruch, Ziegeln, Mörtelresten und ähnlichen mineralischen Bestandteilen. Bauschutt kann nichtmineralische Fremdbestandteile (Störstoffe) bis zu 5 Vol.-% enthalten. Unter Bauschutt wird auch Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen > 5 Vol.-% gerechnet (siehe LAGA-TR und Tabelle 1 sowie Anlage 20 und Anlage 21 dieser Richtlinien). Überwiegt im Bodenaushub die nichtmineralische Komponente, so wird dieser nach der gültigen Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) mit dem Abfallschlüssel (AS) 17 05 04 "Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen" bezeichnet. Voraussetzung ist, dass dieser keine gefährlichen Stoffe enthält bzw. durch diese verunreinigt ist.

- Straßenaufbruch

Materialien, die beim Ausbau oder bei der Instandsetzung von befestigten Straßen, Wegen oder Plätzen anfallen (vgl. LAGA-TR entsprechend Anlagen 20 und 21 dieser Richtlinien).

- Ausbauasphalt

Straßenaufbruch (Asphalt), der durch Fräsen kleinstückig oder durch Aufbrechen eines Schichtenpaketes in Schollen gewonnen wird. Asphalt ist ein natürlich vorkommendes oder technisch hergestelltes Gemisch aus Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Gesteinskörnungen sowie gegebenenfalls weiteren Zuschlägen und/oder Zusätzen.

- Fräsasphalt

ist der durch Fräsen kleinstückig gewonnene Ausbauasphalt.

- Aufbruchasphalt

ist der durch Aufbrechen/Aufnehmen eines Schichtenpaketes in Schollen gewonnene Ausbauasphalt.

- Asphaltgranulat

ist Fräsasphalt (gegebenenfalls mit anschließender, zusätzlicher Zerkleinerung) oder Aufbruchasphalt mit anschließender Zerkleinerung in Stücke entsprechend der vorgesehenen Verwertung.

- Resultierendes Mischgut

ist Asphaltmischgut aus Asphaltgranulat und ungebrauchten Baustoffen (Gesteinskörnungen und Bitumen).

- RC-Baustoffe nach diesen Richtlinien

Aus Ausgangsstoffen im Sinne des Punktes "Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe" hergestellte Straßenbaustoffe, die in mobilen oder stationär betriebenen Anlagen für den späteren Verwendungszweck aufbereitet wurden. Sie müssen den technischen Anforderungen des Straßenbauregelwerkes entsprechen sowie die unter dem Begriff "Ordnungsgemäße und unschädliche Verwertung eines RC-Baustoffes" genannten Anforderungen gemäß Anlagen 15, 16, 22 und 23 dieser Richtlinien (vergleiche LAGA-TR) erfüllen.

RC-Baustoffe sind entsprechend den in den LAGA-TR festgelegten und durch Zuordnungswerte z.B. Z0, Z1, Z2 usw. charakterisierten Einbauklassen (vergleiche LAGA-TR Abb. 16-1) zu verwenden. Dabei gilt die Einbauklasse "uneingeschränkter Einbau" für alle Schadstoffbelastungen des Zuordnungswertes< Z0, für die Einbauklasse "eingeschränkter offener Einbau" für alle Schadstoffbelastungen Zuordnungswert > Z0 bis zum Zuordnungswert< Z1.1 und für die Einbauklasse "eingeschränkter offener Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen" für alle Schadstoffbelastungen des Zuordnungswertes > Z1.1 bis zum Zuordnungswert< Z2.

- RC-Gemische nach TL Min-StR R 12-1

Baustoffgemische, die Anteile natürlicher ungebrauchter und Anteile recycelter Baustoffe bzw. Gesteinskörnungen aus industriellen Nebenprodukten oder Reststoffen, die in den TL Min-StB B 12-1 benannt sind, enthalten. Der Nachweis der Qualität der in den RC-Gemischen verwendeten Komponenten wird gefordert. Der ungünstigste durch die Komponenten eingetragene Richt-, Grenz- und/oder Zuordnungswert bestimmt das gesamte Gemisch.

Tabelle 1: Ausgangsstoffe für mineralische RC-Baustoffe

Ausgangsstoff Definition
Betonbruch Aus mindestens 95 M.-% Beton bestehender Aufbruch aus dem Abriss von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten oder Teilen davon, weiterhin Fehlchargen aus der Produktion von Betonbauelementen.
Betonwerksteine Pflaster, Bordsteine, Platten und andere Betonelemente geringer Größe, die nicht gebrochen anfallen.
Naturwerksteine/ gebrochene Natursteine Pflaster, Platten, Bausteine, Bordsteine, Schotter, Packlagen u. a. aus natürlichen Gesteinen.
Gleisschotter Gebrochenes und korngrößenfraktioniertes Material aus der Tragschicht von Gleisen, in der Regel durch Schienenfahrzeugbetrieb und Unterhaltung spezifisch belastet.
Klinker, Steinzeug Separat im Rückbau gewonnene, hart gebrannte Tonmaterialien mit Mörtelresten.
Ziegel und Mauerwerk Im Rückbau von Mauerwerk gewonnenes, normal oder weich gebranntes Ton- und Lehmmaterial, Gips, Anhydrit u. a. poröses Material.
hydraulisch gebundener Aus Tragschichten oder Verfestigungen des Unterbaus mit hydraulischen Bindemitteln durch Straßenaufbruch Aufbrechen kleinstückig oder in Schollen gewonnenes mineralisches Material.
Schlacken und Schlackewerksteine In der Metallurgie güteüberwacht hergestelltes Nebenprodukt aus oxidischen Verunreinigungen und Zuschlagstoffen, das auf einer metallischen Schmelze als flüssige, gesteinsartige Oberschicht aufschwimmt und daraus hergestellte Körnungen und Werksteine.
Kiese/Sande Feine bis grob rundkörnige Gesteine mit Korngrößen von 0,063 mm bis 63 mm ohne wesentliche mineralische und/oder organische Anhaftungen.
Bodenaushub Natürlich anstehendes und umgelagertes Locker- oder Festgestein (DIN 18 196), das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird (vgl. auch LAGA-TR) und mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis einschließlich 10 Vol.-% enthalten kann.
Unterkornfraktionen der Baustoffaufbereitung Feinabsiebmaterial < 5 mm; Feinabsiebmaterial < 5 mm aus der Bauschutt- und Baustellenabfallsortierung ist auszuschließen.

- Pechhaltiger Straßenausbaustoff

ist Straßenaufbruch, der pechtypische Bestandteile im Bindemittel enthält. Pechtypische Bestandteile sind die polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPa im Feststoff > 25 mg/kg) sowie Phenole (Phenolindex im Eluat > 0,1 mg/l). Bereits das Überschreiten eines Richtwertes kennzeichnet den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff (siehe Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien).

- Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

ist gegeben, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, keine Schadstoffanreicherung im Stoffkreislauf erfolgt und die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG definierten Schutzgüter wie z.B. menschliche Gesundheit, Gewässer, Boden nicht gefährdet werden. Eine Verwertung ist auch dann nicht schadlos, wenn durch sie eine maßgebliche Verschlechterung des Ist-Zustandes des Einbauortes hervorgerufen wird (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Abfälle, für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zusätzliche Nachweise erforderlich sind, werden in überwachungsbedürftige (BestüVAbfV) oder besonders überwachungsbedürftige (BestbüAbfV) Abfälle unterschieden. Abfälle, die in diesen Verordnungen nicht erfasst sind, sind nicht überwachungsbedürftig.

2 Aufbereitung, Herkunft, Untersuchung, Transport und Lagerung

2.1 Grundsätze

Nach § 3 KrW-/AbfG (Begriffsbestimmungen) sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Die Entsorgung von Abfällen beinhaltet die Verwertung bzw. die Beseitigung von Abfällen gleichermaßen. Deshalb werden die Abfälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung eingeteilt. In dieser Richtlinie werden nur Abfülle zur Verwertung behandelt.

Sollen Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden (z.B. Böschungsbereich, begleitende Erdbaumaßnahmen), so gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV

Für alle Schritte zur Untersuchung des Materials und zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen ist der Besitzer des Materials verantwortlich. Weiterhin ist er verpflichtet, seine anfallenden Materialien einer Abfallart und Abfallschlüsselnummer entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis ( AVV) zuzuordnen.

Prüfungen werden von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Prüfungen umweltrelevanter Parameter können von den RAP Stra-Prüfstellen an Laboratorien vergeben werden, welche die in der Anlage zum Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 - Nr. 39/1999 - Straßenbau, vom 15. September 1999 (ABl. S. 1090) genannten Anforderungskriterien erfüllen und in einer vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) ständig aktualisierten Liste geführt werden. Diese Unterauftragnehmer sind im Prüfbericht anzugeben. Die von diesen Laboratorien durchgeführten Untersuchungen sind zu benennen bzw. als Kopie dem Prüfbericht beizulegen.

2.2 Herkunft

Die Ausgangsstoffe für die Herstellung von RC-Baustoffen sind bereits am Anfallort auf mögliche Umweltrisiken zu prüfen. Die Gewinnung hat selektiert zu erfolgen.

Das Ausgangsmaterial darf einen Störstoffanteil von 5 Vol.-% nicht überschreiten, ansonsten ist eine Bauabfallsortierung erforderlich. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) sind keine Ausgangsmaterialien im Sinne dieser Richtlinien.

2.3 Untersuchungskonzept

Die LAGA-TR enthalten unter den Punkten Boden, Straßenaufbruch und Bauschutt detaillierte Aussagen zum Untersuchungskonzept der einzelnen in Frage kommenden Materialarten. Diese sind anzuwenden.

2.3.1 Untersuchung von Bodenaushub

Die Untersuchungen sind gemäß den LAGA-TR entsprechend Anlage 17 dieser Richtlinien durchzuführen. Die Eluatherstellung ( EW 98S) erfolgt nach LAGA-Mitteilungen, Heft 28, siehe Anlage 24 dieser Richtlinien.

Die analytische Beurteilung erfolgt nach LAGA-TR entsprechend Anlagen 18 und 19 dieser Richtlinien.

Die Untersuchungen für Bodenmaterial, die im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht (z.B. Straßenböschung, begleitende Erdbaumaßnahmen) ein- oder aufgebracht bzw. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden, richten sich nach Anhang 1 der BBodSchV

2.3.2 Untersuchung von Bauschutt

Die Untersuchungen erfolgen nach LAGA-TR entsprechend Anlage 20 dieser Richtlinien.

Die Eluatherstellung ( EW 98S) erfolgt nach LAGA-Mitteilungen, Heft 28, unter Beachtung des Erlasses des MLUR vom 11. Mai 2000 (ABl. S. 310) "Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser im Schüttelversuch" und "Probenvorbereitung zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit" (siehe Anlage 24 dieser Richtlinien).

Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind folgende Fälle zu unterscheiden, nach denen sich Art und Umfang der Untersuchung richten:

Ein Verdacht auf Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen besteht generell, wenn aus der Vornutzung von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten oder Betriebsflächen die Lagerung, Umwandlung, Verarbeitung sowie der Umschlag und Transport von schadstoffhaltigen Stoffgemischen oder Schadstoffen einschließlich hierbei möglicher Schadensfälle bekannt ist.

Die analytische Prüfung und Beurteilung ist nach LAGA-TR. entsprechend den Anlagen 15, 16 und 21 dieser Richtlinien vorzunehmen.

2.3.3 Untersuchung von Straßenaufbruch

Die Untersuchungen von ungebundenem oder hydraulisch gebundenem Straßenaufbruch sind analog LAGA-TR entsprechend Anlage 20 dieser Richtlinien durchzuführen. Wenn die stoffliche Zusammensetzung des zur Verarbeitung vorgesehenen Straßenaufbruches Zwangsanhaftungen von Asphalt aufweist, muss nur für die Herstellung von RC-Baustoff für "uneingeschränkten Einbau" (Zuordnungswert< Z0) die Mineralölkohlenwasserstoffbestimmung durchgeführt werden (siehe auch Anlage 16 dieser Richtlinien).

Die Untersuchungen von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch werden in Abweichung von den LAGA-TR unter den Abschnitten 4 und 5 dieser Richtlinien geregelt.

Bei Verdacht auf das Vorhandensein von pechtypischen Bestandteilen bei Straßenaufbruch sind die Parameter PAK nach EPa (Feststoff) sowie der Phenolindex (Eluat) zu untersuchen. Die Eluatherstellung erfolgt im Trogverfahren nach TP Min-StB Teil 7.1.2.

2.4 Transport, Nachweisführung und Lagerung

2.4.1 Transport und Lagerung

Das Material ist nach wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen getrennt zu lagern und zu transportieren. Dabei ist auf eine Sortenreinheit (entsprechend Abschnitt 2.2 dieser Richtlinien) zu achten.

Die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung von mineralischen Reststoffen richten sich nach der Art des Materials und seinen möglichen Belastungen (Tabelle 2 dieser Richtlinien).

Die Transport- und Lagerungsbedingungen müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Ta Luft, Nummern 3.1.5.3 und 3.1.5.4 sowie der Ta Lärm gewährleisten. Sind Fremdstoffbelastungen festgestellt worden, so ist zusätzlich Nummer 3.1.5.5 der Ta Luft zu beachten. Diese Stoffe sind im Allgemeinen nicht verwertbar. Bei der Lagerung von mineralischen Abfällen kann es sich um zulassungsbedürftige Anlagen handeln. Für die Zulassung von Anlagen in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV ist das LUa Brandenburg und für die Zulassung von Anlagen in Spalte 2 sind die Ämter für Immissionsschutz zuständig. Die Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich nach dem Anhang der 4. BImSchV in Verbindung mit § 1 der 4. BImSchV

Tabelle 2: Anforderungen an Plätze zur Lagerung von RC-Ausgangsmaterialien und RC-Baustoffen (Genehmigungskriterien)

Art des Materials Anforderungen an die Lagerung
unbelastetes Material aller Art und Material der Zuordnungswerte Z0 und Z1 ungebunden oder gebunden befestigte Lagerplätze außerhalb von Trinkwasser-, Heilquellen-, Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Zulassung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; in den o. g. Schutzgebieten nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aus- oder Einbau des Materials
Material des Zuordnungswertes Z2, pechhaltiger Straßenausbaustoff, nicht deklariertes Material mit Schadstoffverdacht gebunden befestigter Untergrund, dauerhafte Abdeckung, evtl. auftretende Sickerwässer sind zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen; Dokumentation von Anlieferung und Verbleib, andere Anforderungen wie Zeile 1
Ausbauasphalt gebunden befestigte Lagerplätze, sonst Anforderungen wie Zeile 1

2.4.2 Nicht überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Die Abgrenzung zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ergibt sich aus § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung- AVV). Bei Abfällen, für die in der AVV ein Abfallschlüssel sowohl für nicht überwachungsbedürftige als auch für besonders überwachungsbedürftige Abfälle enthalten ist (so genannte Spiegeleinträge), ist die Entscheidung an Hand der Vollzugshilfe zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages (Runderlass des MLUR Nr. 6/8/02 vom 18. November 2002) vorzunehmen. Danach gehören die in dieser Richtlinie geregelten Ausgangsmaterialien Bauschutt bzw. Straßenaufbruch, die keine gefährlichen Stoffe gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( AVV) enthalten bzw. durch solche verunreinigt sind, nicht zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.

Bei dem Einsatz von Bauabfällen im Straßenbau handelt es sich um eine Form der Verwertung. Abfälle, die mit dem Ziel ihrer Beseitigung eingesammelt und befördert werden, sind generell transportgenehmigungspflichtig, soweit nicht § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG

- insbesondere für die Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, die nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind - Ausnahmen vorsieht.

Nach Artikel 1 der AVV sind diese Abfälle u. a. folgenden Abfallarten zuzuordnen:

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

Die genannten Abfallarten sind nicht im Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) aufgelistet. Sie sind damit nicht überwachungsbedürftig und im Falle der Verwertung ist keine Nachweisführung erforderlich, soweit der folgende Absatz nicht zutrifft.

Werden nicht überwachungsbedürftige Abfälle (z.B. Böden, siehe auch ARS 4/2002) auf Baustellen gehandhabt, kann die Verwertung dieser Abfälle nach Wahl des Baubetriebes (Auftragnehmer - AN) erfolgen. Wird hierfür ein Nachweis (z.B. zur Massenbilanz) nach Unterlagen der Straßenbaulastträger (Auftraggeber -AG) verlangt, kann der Vordruck HVa B-StB - Entsorgungsnachweis "Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle (§§ 25 und 26 Nachweisverordnung - NachwV)" verwendet werden.

Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (z.B. Böden, mit schädlichen Verunreinigungen siehe auch ARS 4/2002) erfolgt die Entsorgung immer nach den Vorgaben (Unterlagen) des Straßenbaulastträgers (AG). Es ist ein Entsorgungsnachweis gemäß §§ 3 ff. der Nachweisverordnung zu führen.

Bei der Entsorgung von bituminösem/teerhaltigem Straßenaufbruch ist folgende Besonderheit zu beachten. Das Erfordernis einer Transportgenehmigung und die Art der Nachweisführung ist von der Zuordnung zu der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart abhängig. Für Benzo[a]pyren als Leitsubstanz für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe legt § 35 der Gefahrstoffverordnung fest, dass Zubereitungen mit einem Gehalt > 0,005 % als krebserzeugend, also gefährlich eingestuft sind. Danach ergibt sich folgende Zuordnung:

Die Zuordnung zu diesen beiden Abfallarten nach der AVV hat eine andere Bedeutung als die Zuordnung zu den Wiederverwendungsbereichen 1 bis 4 nach Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung sind gemäß der Sonderabfallentsorgungsverordnung ( SAbfEV) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen.

Die Nachweisführung ist in der Nachweisverordnung ( NachwV) geregelt. Eine Bestätigung der Entsorgungsnachweise im Falle einer Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt ebenfalls durch die SBB.

Die Anlage 25 dieser Richtlinien gibt Hinweise zur Zuordnung von Abfällen nach AVV an Hand von ausgewählten Beispielen.

2.5 Aufbereitung

Die Aufbereitung hat zunächst durch Sortieren, Brechen, Mahlen und Klassieren zu erfolgen. Sie dient der Herstellung eines technisch verwertbaren RC-Baustoffes, der den Anforderungen des Straßenbauregelwerkes entspricht und keine Schad- oder Störstoffe in dem Maße enthält, welches geeignet wäre, das Gemeinwohl zu beeinträchtigen. Die Güteüberwachung des RC-Baustoffes wird deshalb baustoffspezifisch im Abschnitt 3 geregelt.

Genehmigungsrechtlich unterliegen die Aufbereitungsanlagen dem Baurecht sowie dem Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht. Das trifft auf Anlagen zur Herstellung mineralischer RC-Baustoffe und auf Anlagen zur Aufarbeitung pechhaltiger Straßenbaustoffe zu. Die Genehmigung der Anlagen schließt nicht den Nachweis der Güteüberwachung der damit hergestellten RC-Baustoffe ein.

Aussagen zur Genehmigungspflicht für diese Anlagen enthalten die Brandenburgische Bauordnung (§§ 66, 67) sowie die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Die Vermischung unterschiedlich belasteter Materialien im Aufbereitungsprozess ist nicht zulässig. Im Ergebnis der Aufbereitung darf der Anteil an Störstoffen im Fertigprodukt 0,2 M.-% nicht überschreiten. Es sind zielgerichtet RC-Baustoffe nach dem Abschnitt 3 dieser Richtlinien herzustellen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion