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Änderungstext
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14); Anpassung an die Ersatzbaustoffverordnung
- Brandenburg -
Vom 27. Juni 2023
(Amtsbl. Nr. 29 vom 26.07.2023 S. 691)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 5/2023 - Verkehr
Sachgebiet 06 .2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung
Der Runderlass richtet sich an
Die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) tritt am 1. August 2023 in Kraft.
In der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV) werden die umweltrelevanten Anforderungen an Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken neu geregelt.
Dies hat Auswirkungen auf die Regelungen der "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14)", eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 1/2025 - Verkehr vom 20. Januar 2015 (ABl. S. 94), in denen die umweltrelevanten Parameter auf der Basis der "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" vom 6. November 2003 erstellt wurden.
Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 gelten diese umweltrelevanten Regelungen nicht mehr, sie werden von der Ersatzbaustoffverordnung ersetzt. Für Ausbauasphalt gelten die Regelungen der "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005 (RuVA-StB)".
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg erteilt die Eignungsbeurteilung für die mineralischen Ersatzbaustoffe nach Ersatzbaustoffverordnung auf Antrag des Fremdüberwachers. Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg gibt weiterhin alle Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen, die einer Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen, im Internet unter www.ls.brandenburg.de bekannt.
Die Änderungen zur BTR RC-StB 14 treten für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg, der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen am 1. August 2023 in Kraft. Für die sonstigen Straßen wird die gleiche Verfahrensweise empfohlen.
ID 231507
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(Stand: 22.09.2023)
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