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BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern
- Bayern -
Fassung vom 9. August 1996
(GVBl. 1996 S. 396; 1999 S. 36, 521; 2001 S. 140; 25.05.2003 S. 325 03; 05.04.2006 S. 178 06; 24.03.2010 S. 134 10; 24.07.2013 S. 461 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2017 S. 366 17; 24.07.2018 S. 608 18; 26.03.2019 S. 98 19; 10.12.2019 S. 686 19a; 23.11.2020 S. 598 20; 25.05.2021 S. 286 21)
Gl.-Nr.: 2129-2-1
Erster Teil 13
Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand
Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung 13 20
(1) Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der § § 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.
(3) Zur Erreichung der. Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.
Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung
Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften 13
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfalle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25
(Stand: 18.01.2022)
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