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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz des Bodens in Bayern
Vom 23. Februar 1999
(GVBl. 1999. S. 36)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
"Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)"
2. Art. 16 und 17 werden aufgehoben.
3. Art. 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten" gestrichen.
b) Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. Der Sechste Teil (Art. 26 bis 28) des Gesetzes wird aufgehoben.
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S.822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. Juli1998 (GVBl S.403), wird wie folgt geändert:
1. Art. 68a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung
alt | neu |
Die für Gewässerverunreinigungen oder für Bodenbelastungen, die eine nachhaltige oder erhebliche Gewässerverunreinigung besorgen lassen, Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen. | "1Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "oder Bodenbelastungen im Sinn des Absatzes 1" werden gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
"um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen,"
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Satz 1 Nrn. 2, 3 oder 4" durch die Worte "Satz 1 Nrn. 2 oder 3" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Worte "oder Bodenbelastung im Sinn des Absatzes 1" gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Trägt die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Kosten der Sanierung von Bodenbelastungen oder Gewässerverunreinigungen, können vom Grundstückseigentümer und den sonstigen dinglich Berechtigten Kostenbeiträge je nach ihrem Vorteil verlangt werden. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge gilt Art. 48 entsprechend. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. | "(4) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich zu leisten; § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend." |
2. In Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte "Gewässer- oder Bodenverunreinigungen" durch das Wort "Gewässerverunreinigungen" ersetzt.
§ 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1999 in Kraft. München, den 23. Februar 1999
ENDE
(Stand: 28.03.2023)
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