A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der BHV1-Verordnung wird redaktionell klargestellt, dass auch Rinder haltende Betriebe, die in einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkanntem Gebiet liegen, Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status durchführen müssen. Zudem wir klargestellt, dass eine ausgestellte amtstierärztliche Bescheinigung nicht mehr verwendet werden darf, soweit ein Rind mit nichtnegativem Ergebnis auf eine BHV1-Infektion untersucht worden ist (Artikel 1).
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung werden die bisherigen virologischen Nachweisverfahren beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst (Artikel 2).
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass sich eine Anzeigepflicht bei der Brucellose ausschließlich auf Hausschweine bezieht (Artikel 3).
Mit Änderung der TSE-Überwachungsverordnung wird klargestellt, dass die von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 abweichende Regelung des Testalters von aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, sich nur auf Rinder aus Mitgliedstaaten beschränkt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU gelistet sind (Artikel 4).
Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung werden die Möglichkeiten, prophylaktisch gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen, erweitert (Artikel 5).
Die Änderung der Viehverkehrsverordnung eröffnet eine Möglichkeit, in einer Schlachtstätte geborene Kälber von dieser verbringen zu können. Gleichzeitig wird die Verordnung an das ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Equiden sowie die Regelungen zur Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen den praktischen Gegebenheiten angepasst (Artikel 6).
Bei der Änderung der Fischseuchen-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Anlage 1 der Verordnung an den verfügenden Teil (Artikel 7).
Mit der Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zweite serologische Untersuchung bei Einhufern, deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer länger als 90 Tage zurückliegt, keinen Erkenntnisgewinn bringt und insoweit auf diese Untersuchung verzichtet werden kann. (Artikel 8).
Mit der Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung werden die Anforderungen insbesondere an eine Zulassung und eine Überwachung für Samendepots von Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und -Erzeugungseinheiten für diese Tierarten redaktionell an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angepasst (Artikel 9).
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da in der Verordnung nicht festgelegt ist, auf welchem Wege ein Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren einen Antrag auf Genehmigung einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei der zuständigen Behörde zu stellen hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag elektronisch per mail gestellt werden wird. Insoweit dürften, wenn überhaupt, nur minimale Kosten auf den jeweiligen Tierhalter zukommen. Unterstellt man, dass 10% der Tierhalter, also 17.136 Tierhalter (151.365 Rinderhalter und etwa 20.000 Schafhalter (Stand Mai 2015) einen Impfantrag stellen und unterstellt man weiter, dass dafür mittels elektronischer Kommunikationsmittel ein Zeitaufwand von fünf Minuten entsteht (1,63 Euro bei einem unterstellten Stundensatz von 19,60 Euro) würden minimale Kosten von insgesamt 24.613 Euro anfallen. Soweit die zuständige Behörde die Impfmöglichkeit mittels Allgemeinverfügung bekannt macht, würden keine Kosten anfallen (Artikel 5).
Die vorgenannte Belastung wird über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entstehen Kosten, soweit die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit über eine Allgemeinverfügung ermöglicht wird (= eine Genehmigung für einen gesamten Landkreis), da diese ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Dies geschieht in der Regel über eine Veröffentlichung in Tageszeitungen. In Abhängigkeit von der Tageszeitung fallen dafür jeweils Kosten in Höhe von 12.000 bis 22.000 Euro an. Unterstellt man einen Mittelwert von 17.000 Euro und die Veröffentlichung in 10 Tageszeitungen, würden Kosten von 170.000 Euro entstehen. Soweit seitens der Verwaltung Einzelgenehmigungen ausgestellt werden, entstehen bei einem angenommenen Zeitaufwand von 60 Minuten je Genehmigung und einem Stundensatz von 38,20 Euro (gehobener Dienst Kommune) Kosten von 38,20 Euro, die durch kostendeckende Gebühren kompensiert werden (Artikel 5).
Artikel 8 führt zu einer Kostenentlastung, da die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen auf infektiöse Anämie durch den Verzicht auf eine zweite serologische Untersuchung bei Einhufern, deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer mehr als 90 Tage zurückliegt, reduziert wird.
Eine Abschätzung der eingesparten Kosten ist gleichwohl nicht möglich, da die Anzahl der jeweiligen Kontakttiere sehr unterschiedlich ist. 2012 wurden in Deutschland 12 Fälle, 2013 kein Fall, 2014 zwei Fälle und 2015 bisher (Stand: 13.08.) drei Fälle von infektiöser Anämie festgestellt. In den aktuellen Fällen in 2015 wurden etwa 120 Kontakttiere ermittelt. Je Untersuchung ist mit Kosten von etwa 65 Euro zu rechnen (Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt (5,72 Euro), Bestandsuntersuchung (bis 20 Tiere 28,63 Euro; jedes weitere Tier 1,14 Euro), Versandkosten, Untersuchungen Untersuchungsamt (30 Euro), Befundmitteilung). Unterstellt man, dass von den 120 ermittelten Kontakttieren 70 kein zweites Mal serologisch zu untersuchen sind, würden Kosten in Höhe von etwa 4.550 Euro eingespart werden. Neben den Untersuchungskosten würde auch das Wegegeld für den Tierarzt (2,30 Euro je Doppelkilometer bzw. mindestens 8,60 Euro) eingespart.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen Kosten, soweit ein Tierhalter nach Artikel 5 eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zur Durchführung einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit beantragt. Nach Informationen aus den Ländern ist für die Erteilung der Genehmigung mit Kosten zwischen 30 und 50 Euro je erteilter Genehmigung zu rechnen. Aktuell werden in 151.365 Betrieben Rinder und in etwa 20.000 Betrieben Schafe (Stand Mai 2015) gehalten. Unterstellt man, dass 10% der Tierhalter, also 17.136 Tierhalter einen Antrag auf Genehmigung der Impfung stellen, würde die Wirtschaft bei einem Gebührenmittelwert von angenommenen 40 Euro mit 685.440 Euro jährlich belastet. Soweit allerdings die Impfung über eine Allgemeinverfügung ermöglicht wird (= eine Genehmigung für einen gesamten Landkreis) fallen für die Wirtschaft keine Kosten an.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. März 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a, b und d, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 bis 18, Nummer 20, 21, 23, 28 und 29, des § 9 Nummer 1, des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b, Absatz 4, des § 32 Absatz 4 und des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 12, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt.
- b) Dem Satz 2 werden die Wörter "Satz 1" vorangestellt.
2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage I Abschnitt II
- 1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- 2. ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,".
- b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
"(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)".
- b) Abschnitt II Nummer 2a wird aufgehoben.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.
- b) Die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.
- b) Die Wörter "Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter "(Virus- oder Antigennachweis)" durch die Wörter "(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
In § 1 Nummer 9 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481, 2482) geändert worden ist, wird das Wort "Schweine" durch das Wort "Hausschweine" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- b) Es werden folgende Wörter angefügt:
" soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind."
2. In der Anlage wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:
"(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)".
Artikel 5
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Der Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobe wertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen."
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Die zuständige Behörde kann
- 1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
- 2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
- d) In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder Absatz 3" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 13 die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
2. In § 7 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. für in einer Schlachtstätte lebend geborene Kälber, soweit sichergestellt ist, dass die Kälber
- a) im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder
- b) mit Zustimmung der für den Herkunftsbetrieb des Muttertieres zuständigen Behörde in diesen Betrieb verbracht werden,".
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt entsprechend für
- 1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und
- 2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnisse und Gerätschaften."
4. In der Überschrift des Abschnitt es 13 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
5. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
6. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, sowie die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt II, III, IV, VI, VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 enthalten muss."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 13 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust des Einhufers hat der jeweilige Tierhalter
- a) im Falle des Todes oder des Verlustes den Equidenpass durch Stempeln oder Lochen nach Artikel 34 Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen und unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die den Equidenpass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden;
- b) im Falle der Schlachtung
- aa) den Equidenpass durch Stempeln oder Lochen nach Artikel 34 Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen und unter Angabe des Datums der Schlachtung des Tieres unverzüglich an die Stelle, die den Equidenpass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden oder
- bb) den Equidenpass unter amtlicher Aufsicht zu vernichten und der Stelle, die den Equidenpass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung nach Artikel 34 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 zu übermitteln, aus der das Datum der Schlachtung des Tieres und das Datum der Vernichtung des Equidenpasses hervorgehen."
7. § 44b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 23 Nummer 1, Artikel 24 Nummer 1, Artikel 25 Nummer 1 oder Artikel 26 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist."
8. In § 44c werden die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 38 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 28 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nummer 29 wird durch folgende Nummern ersetzt:
- 29. entgegen§ 44a Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa einen Equidenpass nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
- 30. entgegen § 44a Absatz 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die dort genannte Bescheinigung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Angabe "(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)" werden ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist," eingefügt.
- bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1.
- dd) In der neuen Nummer 1 wird nach dem Wort "führt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
- ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
- c) Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Identifizierungsdetails aktuell und zutreffend sind,
- 2. entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass das Identifizierungsdokument innerhalb der dort genannten Frist bei der nach Artikel 5 Absatz 1 für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle eingereicht wird,
- 3. entgegen Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 das Identifizierungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 4. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Tier als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wird."
Artikel 7
Änderung der Fischseuchenverordnung
In § 26 Absatz 1 Satz 2 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474, 1532) geändert worden ist, wird das Wort "mykologische," gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
- (3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt .
- bb) Das Wort "Anordnung" wird durch das Wort "Auflage" ersetzt.
- b) In Nummer 6 werden die Wörter " § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2," ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Wörter "Teil I Nummer 1" ersetzt.
- b) In Spalte 3 werden die Wörter "Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III" durch die Wörter "Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I" ersetzt.
2. Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:
"Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
2.2 Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung". |
3. Nummer 3.2 wird durch folgende Nummern 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 ersetzt:
"Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
3.2 Embryonen und Eizellen von Pferden, Schwei nen, Schafen und Ziegen | ||
3.2.1 aus Embryo-Entnahmeeinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2.2 aus Embryo-Erzeugungseinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung". |
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Änderung der BHV1-Verordnung wird redaktionell klargestellt, dass auch Rinder haltende Betriebe, die in einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkanntem Gebiet liegen, Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status durchführen müssen. Zudem wir klargestellt, dass eine ausgestellte amtstierärztliche Bescheinigung nicht mehr verwendet werden darf, soweit ein Rind mit nichtnegativem Ergebnis auf eine BHV1-Infektion untersucht worden ist (Artikel 1).
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung werden die bisherigen virologischen Nachweisverfahren beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst (Artikel 2).
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass sich eine Anzeigepflicht bei der Brucellose ausschließlich auf Hausschweine bezieht (Artikel 3).
Mit Änderung der TSE-Überwachungsverordnung wird klargestellt, dass die von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 abweichende Regelung des Testalters von aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, sich nur auf Rinder aus Mitgliedstaaten beschränkt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU gelistet sind (Artikel 4)
Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung werden die Möglichkeiten, prophylaktisch gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen, erweitert (Artikel 5).
Die Änderung der Viehverkehrsverordnung eröffnet eine Möglichkeit, in einer Schlachtstätte geborene Kälber von dieser verbringen zu können. Gleichzeitig wird die Verordnung an das ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Equiden sowie die Regelungen zur Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen den praktischen Gegebenheiten angepasst (Artikel 6).
Bei der Änderung der Fischseuchen-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Anlage 1 der Verordnung an den verfügenden Teil (Artikel 7).
Mit der Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zweite serologische Untersuchung bei Einhufern, deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer länger als 90 Tage zurückliegt, keinen Erkenntnisgewinn bringt und insoweit auf die Untersuchung verzichtet werden kann. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen zwei Vorschriften aufgehoben (Artikel 8).
Mit der Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung werden die Anforderungen insbesondere an eine Zulassung und eine Überwachung für Samendepots von Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und - Erzeugungseinheiten für diese Tierarten redaktionell an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angepasst (Artikel 9).
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da in der Verordnung nicht festgelegt ist, auf welchem Wege ein Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren einen Antrag auf Genehmigung einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei der zuständigen Behörde zu stellen hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag elektronisch per mail gestellt werden wird. Insoweit dürften, wenn überhaupt, nur minimale Kosten auf den jeweiligen Tierhalter zukommen. Unterstellt man, dass 10% der Tierhalter, also 17.136 Tierhalter (151.365 Rinderhalter und etwa 20.000 Schafhalter (Stand Mai 2015) einen Impfantrag stellen und unterstellt man weiter, dass dafür mittels elektronischer Kommunikationsmittel ein Zeitaufwand von fünf Minuten entsteht (1,63 Euro bei einem unterstellten Stundensatz von 19,60 Euro) würden minimale Kosten von insgesamt 24.613 Euro anfallen. Soweit die zuständige Behörde die Impfmöglichkeit mittels Allgemeinverfügung bekannt macht, würden keine Kosten anfallen (Artikel 5). Die vorgenannte Belastung wird über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entstehen Kosten, soweit die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit über eine Allgemeinverfügung ermöglicht wird (= eine Genehmigung für einen gesamten Landkreis), da diese ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Dies geschieht in der Regel über eine Veröffentlichung in Tageszeitungen. In Abhängigkeit von der Tageszeitung fallen dafür jeweils Kosten in Höhe von 12.000 bis 22.000 Euro an. Unterstellt man einen Mittelwert von 17.000 Euro und die Veröffentlichung in 10 Tageszeitungen, würden Kosten von 170.000 Euro entstehen.
Soweit seitens der Verwaltung Einzelgenehmigungen ausgestellt werden, entstehen bei einem angenommenen Zeitaufwand von 60 Minuten je Genehmigung und einem Stundensatz von 38,20 Euro (gehobener Dienst Kommune) Kosten von 38,20 Euro, die durch kostendeckende Gebühren kompensiert werden (Artikel 5).
Artikel 8 führt zu einer Kostenentlastung, da die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen auf infektiöse Anämie durch den Verzicht auf eine zweite serologische Untersuchung bei Einhufern, deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer mehr als 90 Tage zurückliegt, reduziert wird. Eine Abschätzung der eingesparten Kosten ist gleichwohl nicht möglich, da die Anzahl der jeweiligen Kontakttiere sehr unterschiedlich ist.
2012 wurden in Deutschland 12 Fälle, 2013 kein Fall, 2014 zwei Fälle und 2015 bisher (Stand: 13.08.) drei Fälle von infektiöser Anämie festgestellt. In den aktuellen Fällen in 2015 wurden etwa 120 Kontakttiere ermittelt. Je Untersuchung ist mit Kosten von etwa 65 Euro zu rechnen (Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt (5,72 Euro), Bestandsuntersuchung (bis 20 Tiere 28,63 Euro; jedes weitere Tier 1,14 Euro), Versandkosten, Untersuchungen Untersuchungsamt (30 Euro), Befundmitteilung). Unterstellt man, dass von den 120 ermittelten Kontakttieren 70 kein zweites Mal serologisch zu untersuchen sind, würden Kosten in Höhe von etwa 4.550 Euro eingespart werden. Neben den Untersuchungskosten würde auch das Wegegeld für den Tierarzt (2,30 Euro je Doppelkilometer bzw. mindestens 8,60 Euro) eingespart.
Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen Kosten, soweit ein Tierhalter nach Artikel 5 eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zur Durchführung einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit beantragt. Nach Informationen aus den Ländern ist für die Erteilung der Genehmigung mit Kosten zwischen 30 und 50 Euro je erteilter Genehmigung zu rechnen. Aktuell werden in 151.365 Betrieben Rinder und in etwa 20.000 Betrieben Schafe (Stand Mai 2015) gehalten. Unterstellt man, dass 10% der Tierhalter, also 17.136 Tierhalter einen Antrag auf Genehmigung der Impfung stellen, würde die Wirtschaft bei einem Gebührenmittelwert von angenommenen 40 Euro mit 685.440 Euro jährlich belastet.
Soweit allerdings die Impfung über eine Allgemeinverfügung ermöglicht wird (= eine Genehmigung für einen gesamten Landkreis) fallen für die Wirtschaft keine Kosten an.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der vorliegenden Verordnung erfolgen im Wesentlichen Anpassungen des nationalen Rechtstextes an geltendes EU-Recht, redaktionelle Anpassungen (Artikel 1, 2, 6, 7 und 9) sowie Klarstellungen des geltenden Rechtstextes (= Klarstellung des Gewollten, Artikel 3 und 4). Diese Änderungen dienen in erster Linie einer besseren und einheitlichen Rechtsanwendung. Damit werden Missverständnisse und sich daraus ergebende eventuelle zeitliche Verzögerungen vermieden. Eine sichere und fehlerfreie Rechtsanwendung im Bereich der Tierseuchenbekämpfung dient der Gesunderhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe und fördert eine nachhaltige, produktive und wettbewerbsfähige Landwirtschaft.
Eine nachhaltige Landwirtschaft mit gesunden Nutztieren ist immer auch dem vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz dienlich (nur ein gesundes Nutztier liefert auch ein gesundes Lebensmittel). Damit tragen die Regelungen der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.
Dies stellt sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit eingehalten werden. Letztlich erfolgt dadurch die Gesunderhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe, was wiederum auch von der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umfasst ist.
Auch die Änderung in Artikel 5 ist in diesem Zusammenhang zu sehen.
Darüber hinaus soll mit der geschaffenen Möglichkeit einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit einer Weiterverbreitung dieser Tierseuche, welche durchaus dramatisch verlaufen kann, entgegengewirkt werden.
Somit werden auch Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden, was wiederum der Managementregel Nummer 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung trägt. Mit der Änderung in Artikel 8 wird u.a. auf eine zweite serologische Untersuchung von Einhufern, deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer länger als 90 Tage zurückliegt, verzichtet. Es hat sich gezeigt, dass durch diese ursprünglich vorgeschriebene Untersuchung keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden. Dies stellt somit eine Erleichterung für die landwirtschaftlichen Betriebe dar, was zugleich deren Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit fördert. Dies ist von der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umfasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Mit der Änderung der BHV1-Verordnung wird redaktionell klargestellt, dass auch Rinder in Beständen, die in einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkanntem Gebiet gelegen sind, zum Nachweis der BHV1-Freiheit regelmäßig auf BHV1 zu untersuchen sind (Nummer 1 und 3). Mit der Erweiterung des § 3 um einen neuen Absatz 1a wird klargestellt, dass eine amtstierärztliche Bescheinigung, unabhängig von der Geltungsdauer der Bescheinigung, dann nicht mehr genutzt werden darf, wenn die betreffenden Rinder im Zeitraum der Geltungsdauer der Bescheinigung mit positivem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1- Infektion (soweit die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft waren) oder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (soweit die Rinder gegen eine Infektion gegen das Virus der BHV1-Infektion geimpft worden sind) untersucht worden sind (Nummer 2).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8, 10 Buchstabe a und Nummer 12 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 des TierGesG
Zu Artikel 2:
Mit der Änderung werden die bisherigen virologischen Nachweisverfahren beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest an neuere Erkenntnisse angepasst. Insoweit ist zukünftig neben dem Virus- oder Antigennachweis auch der Genomnachweis beweisend für das Vorliegen der ASP.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe a, b und d, Nummer 9 bis 18, Nummer 20, 23, 28 und 29 des TierGesG
Zu Artikel 3:
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass sich die Anzeigepflicht bei der Brucellose ausschließlich auf Hausschweine bezieht.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 4 Satz 1 des TierGesG
Zu Artikel 4:
Mit Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 615) wurde die BSE-Untersuchungsverordnung aufgehoben.
Die weiterhin erforderlichen Regelungen bezüglich der Untersuchungen von aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern (ursprünglich § 1 Absatz 1a der BSE-Untersuchungsverordnung) sind in diesem Zusammenhang in die TSE-Überwachungsverordnung überführt worden (§ 1a Absatz 2 der TSE-Überwachungsverordnung). Es bedarf jedoch noch der Klarstellung, dass die von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 abweichende Regelung des Testalters sich auf Rinder aus Mitgliedstaaten beschränkt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 gelistet sind.
Dies ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission, der sich im Hinblick auf die abweichenden Testalterfestlegungen auf Rinder bezieht, die in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedsstaaten gelistet sind. Für notgeschlachtete Rinder, die nicht aus den in diesem Anhang gelisteten Mitgliedsstaaten stammen (Bulgarien, Rumänien und Kroatien), tritt die BSE-Testpflicht auch weiterhin ab einem Alter von 24 Monaten ein.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des TierGesG
Zu Artikel 5:
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 74) kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates beschließen, die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit zu ermöglichen, soweit eine solche Entscheidung auf dem Ergebnis einer von ihr durchgeführten Risikobewertung beruht und die Kommission über die Impfung informiert wurde.
Die derzeitige Regelung in § 4 Absatz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist im Vergleich zum EG-Recht zu restriktiv gefasst, da danach eine Impfung nur möglich ist, im Falle eines Ausbruches oder aber wenn die Blauzungenkrankheit in einer Entfernung von mindestens 150 km von der DEU-Grenze in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland festgestellt worden ist. Um vor dem Hintergrund der gegebenen Bedrohung (BTV4 Nachweise auf dem Balkan und in Österreich; BTV 8 in Frankreich) die Möglichkeit der Impfung zu eröffnen, ist es geboten, die nationalen Vorschriften an das 2012 liberalisierte EG-Recht (Änderung der Richtlinie 2000/75/EG durch die Richtlinie 2012/5/EU) anzupassen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Blauzungenkrankheit über Vektoren übertragen wird und die Erfahrungen aus den Jahren 2006 bis 2008 gezeigt haben, dass die Blauzungenkrankheit sehr schnell über Landkreis- und Landesgrenzen hinweg übertragen wird, erscheint eine Risikobewertung der zuständigen Behörde wenig zielführend, da insbesondere im Ereignisfall großflächig geimpft werden sollte. Aber auch in "Friedenszeiten" erscheint eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) (und nicht der zuständigen Behörde) angezeigt, da das FLI über die notwendigen Informationen hinsichtlich des Vorkommens der unterschiedlichen BTV-Serotypen in Europa verfügt (Nummer 1 Buchstabe a).
Mit Nummer 1 Buchstabe b (neuer Absatz 3) wird der zuständigen Behörde das Recht eingeräumt, u.a. Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit anzuordnen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es in einem größeren Gebiet zu gehäuften Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit kommt, und nur durch die gleichzeitige Impfung möglichst aller oder doch zumindest der meisten empfänglicher Tiere die Blauzungenkrankheit selbst getilgt bzw. auch deren Verbreitung eingedämmt werden kann. Dies ist mit einer nach Absatz 1 möglichen freiwilligen Impfung nicht möglich.
Mit Nummer 2 werden die Ordnungswidrigkeiten an die geänderten Tatbestände angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des TierGesG
Zu Artikel 6:
Die Änderung der Nummern 1 und 4 bis 9 tragen der ab 1. Januar 2016 anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben w i.d.R. chnung, wobei die Änderungen auf Grund der neuen Fundstellenzitierung überwiegend redaktioneller Natur sind. Mit Nummer 9 wird § 46 neben redaktionellen Anpassungen um einen neuen Absatz 4 erweitert, mit dem unmittelbar geltende Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 Bußgeld bewehrt werden. Mit der Änderung des § 7 (Nummer 2) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass, soweit hochträchtige Kühe geschlachtet werden, zukünftig in einer Schlachtstätte lebend geborene Kälber aus der Schlachtstätte verbracht werden können, und zwar entweder in einen Betrieb im Zuständigkeitsbereich der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde oder aber in den Herkunftsbetrieb des Muttertieres. Die Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 3 (Nummer 3) ist erforderlich, da sich in praxi gezeigt hat, dass "Räume in Flugzeugen", in denen lebendes Vieh transportiert wird, nicht nach Ablauf von 29 Stunden desinfiziert werden können bzw. eine Desinfektion von Räumen in Flugzeugen (Frachtraum) ohnehin praktischen Schwierigkeiten auf Grund der Bauart der Frachträume (z.B. keine ebenen Flächen, zerklüfteter Boden) begegnet. Sichergestellt werden muss aber in jedem Fall, dass Transportbehältnisse und Gerätschaften, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden, nach jedem Transport, spätestens jedoch nach 29 Stunden, gereinigt und desinfiziert werden. Dies wird mit der Neufassung des Satzes 3 sichergestellt.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 10, 11 Buchstabe a und Nummer 12, § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, Nummer 12 jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des TierGesG
Zu Artikel 7:
Mit der Änderung wird die Diskrepanz zwischen § 26 Absatz 1 Satz 2 und Anlage 1 der Fischseuchenverordnung, die keine mykologische Untersuchung der Fischseuchen mehr vorsieht ausgeräumt. Somit wird eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des TierGesG
Zu Artikel 8:
Mit der Neufassung des § 5 Absatz 2 (Nummer 1) werden Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 9 Absatz 3 (der nunmehr aufgehoben wird; Nummer 2 Buchstabe b) gelöst, denn einerseits werden über § 9 Absatz 2 u.a. die Regelungen des § 5 Absatz 2 für ansteckungsverdächtige Einhufer für anwendbar erklärt, andererseits regelt § 9 Absatz 3 die Verbringung ansteckungsverdächtiger Einhufer, sodass durch den Verweis in § 9 Absatz 2 auf § 5 die Verbringung doppelt geregelt wird. Durch die Erweiterung des § 5 Absatz 2 bei gleichzeitiger Aufhebung des § 9 Absatz 3 wird diese Doppelregelung aufgehoben. Der neue Absatz 3 entspricht dem bisher schon geltenden § 5 Absatz 2. Nach dem derzeit geltenden § 9 Absatz 1 Satz 2 sind alle Einhufer, die im Rahmen der epidemiologischen Nachforschungen als Kontakttiere ermittelt wurden (unabhängig davon, wann der Kontakt stattgefunden hat), klinisch und serologisch auf Infektiöse Anämie zu untersuchen. Im Falle eines negativen Ergebnisses ist die serologische Untersuchung im Abstand von 90 Tagen zu wiederholen. Diese zweite Untersuchung dient dazu, eine eventuelle Serokonversion (und damit Infektion) zu entdecken. Unberücksichtigt bei dieser Regelung ist allerdings geblieben, dass Einhufer, deren Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer länger als 90 Tage zurückliegt, im Falle einer Infektion serokonvertiert hätten, sodass eine erneute serologische Untersuchung bei Einhufern, die mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und deren Kontakt zum seuchenkranken Einhufer länger als 90 Tage zurückliegt, keinen Erkenntnisgewinn bringt, sodass auf die zweite serologische Untersuchung dieser Einhufer verzichtet werden kann.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 12 des TierGesG
Zu Artikel 9:
Mit der Änderung der Anlage 7 Teil 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung für Samendepots von Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und - Erzeugungseinheiten für diese Tierarten redaktionell an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angepasst (Nummern 2 und 4). Daneben werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung von Besamungsstationen, in denen Samen von Pferden, Schafen und Ziegen gewonnen werden, sowie an die Überwachung von Betrieben, die Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen gewinnen oder behandeln, gleichfalls redaktionell angepasst (Nummern 1 und 3). Anhang D der einschlägigen Richtlinie 92/65/EWG ist durch Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14) geändert worden.
Rechtsgrundlage: § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des TierGesG
Zu Artikel 10:
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein |
Erfüllungsaufwand. | |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | geringfügiger Mehraufwand |
davon Bürokratiekosten: | geringfügiger Mehraufwand |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder | |
(Art.5) | |
Im Fall der Allgemeinverfügung: | rund 170.000 Euro im Einzelfall, |
vss. etwa 3,4 Mio. Euro insgesamt | |
Im Fall der Einzelgenehmigung: | rund 40 Euro im Einzelfall, |
vss. etwa 685.000 Euro insgesamt | |
Im Fall der Anordnung durch die Behörde | rund 10.000 Euro im Einzelfall, |
vss. etwa 400.000 Euro insgesamt | |
Jährliche Entlastung der Länder (Art. 7) | rund 4.550 Euro pro Krankheitsfall |
vss. rund 18.000 Euro insgesamt | |
Ausführungen zur Rechtsund Verwaltungsvereinfachung | Mit dem Regelungsvorhaben werden an einigen Stellen Unklarheiten, die bei der praktischen Anwendung auftreten, beseitigt. Es dient deshalb der Rechtsvereinfachung. |
One in, one out - Regel | Der zusätzliche Aufwand durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft ist geringfügig. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen |
über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. | |
Weitere Kosten der Wirtschaft: | |
Jährlich: | rund 685.000 Euro |
Im Einzelfall: | etwa 40 Euro |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden einzelne Regelungen aus sieben Verordnungen angepasst, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Tierseuchen stehen:
- (1) Zu den Schutzmaßnahmen vor dem Bovinen Herpesvirus (BHV1) werden einige Klarstellungen vorgenommen und die Verpflichtung eingeführt, die Bescheinigung über die Freiheit von der BHV1-Krankheit an die Behörde zurückzusenden, sofern ein Tier im Bestand mit positivem Ergebnis getestet wird.
- (2) Zum Nachweis der afrikanischen Schweinepest ist künftig neben dem Virus- und Antigennachweis auch der Genomnachweis zulässig.
- (3) Betreffend der Anzeigepflicht von bestimmten Tierseuchen wird eine Klarstellung für Hausschweine vorgenommen.
- (4) In der Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird die Liste der Herkunftsländer präzisiert.
- (5) Mit dem Vorhaben wird zudem von der in der zugrunde liegenden EU-Verordnung verankerten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit zuzulassen. Dazu sollen die Tierhalter entweder eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen oder die zuständige Behörde kann über eine Allgemeinverfügung die Impfung für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich genehmigen. Die Allgemeinverfügung ist ortsüblich bekannt zu machen. Zudem kann die zuständige Behörde künftig eine Impfung anordnen, wenn z.B. in einem größeren Gebiet mehrere Krankheitsfälle verzeichnet werden.
- (6) Die Fischseuchen-Verordnung erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung.
- (7) Mit der Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung entfällt das Erfordernis einer zweiten serologischen Untersuchung, wenn der letzte Kontakt zum seuchenkranken Tier mehr als 90 Tage zurückliegt. Bisher war eine solche zweite Untersuchung für alle Kontakttiere des erkrankten Tieres vorgeschrieben.
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben löst Erfüllungsaufwand aus durch
- - die Verpflichtung zur Rücksendung von Bescheinigungen über die Freiheit vom BHV1-Virus, falls ein Tier im Bestand positiv auf den Virus getestet wird (siehe oben (1)),
- - die Änderungen zur Genehmigung und zur Anordnung der Impfung bei der Blauzungenkrankheit (siehe oben (5)) sowie
- - durch die Änderung zur Häufigkeit der Notwendigkeit einer serologischen Untersuchung bei Einhufern (siehe oben (7)).
- Zu (1) Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
Durch die Verpflichtung für die Tierhalter, die BHV1-Freiheitsbescheinigung dann an die Behörde zurückzuschicken, wenn ein Tier im Bestand positiv auf den Virus getestet wurde, entstehen den Tierhaltern, d.h. der Wirtschaft, Portokosten von insgesamt etwa 9 Euro jährlich. Bei der Berechnung geht das Ressort davon aus, dass im Einzelfall 70 Cent Portokosten anfallen und jährlich etwa 17 Fälle auftreten. Der Schätzung der Gesamtzahl liegt dabei die Statistik aus dem Jahr 2014 zugrunde.
- Zu (5) Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
Sofern ein Landratsamt die Genehmigung über eine Allgemeinverfügung erteilt, entstehen für die Verwaltung Sachkosten in Höhe von etwa 170.000 Euro im Einzelfall. Die Kosten werden durch die Verpflichtung, eine Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu machen, ausgelöst. Hierzu ist in der Regel eine Anzeige in Tageszeitungen erforderlich. Die Kostenspanne für eine solche Anzeige schätzt das Ressort im Einzelfall auf etwa 12.000 bis 22.000 Euro. Zudem wird angenommen, dass eine Veröffentlichung in durchschnittlich 10 Tageszeitungen erforderlich ist. Legt man für die einzelne Veröffentlichung den Mittelwert von 17.000 Euro zugrunde, so ergeben sich daraus Kosten in Höhe von 170.000 Euro im Einzelfall. Wie viele Landratsämter von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung Gebrauch machen werden, ist nach Auskunft des Ressorts derzeit nicht abschätzbar.
Anhaltspunkte für einen Näherungswert können beispielsweise die Zahl der Behörden liefern, die potentiell eine Allgemeinverfügung erlassen sowie die Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes. In Deutschland gibt es 295 Landkreise und rund 110 kreisfreie Städte, damit also etwa rund 400 potentiell betroffene Behörden. Aufgrund der Tatsache, dass das Virus vor allem in den Regionen des Balkans weit verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass vor allem Landkreise aus den südöstlichen Grenzregionen Deutschlands stärker betroffen sind und tendenziell häufiger zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen werden. Das Friedrich-Löffler-Institut schlägt in einer Risikobewertung vom 3. Juli 2015 als Präventivmaßnahme die Impfung in den Gebieten vor, die an die potentiellen Einschleppungsgebiete angrenzen. Legt man die Annahme zugrunde, dass etwa 5% der Behörden zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen, so ergibt sich daraus eine mögliche jährliche Gesamtbelastung für die Verwaltung der Länder von etwa 3,4 Mio. Euro.
Einzelgenehmigung
Sofern die Genehmigung für eine Impfung nicht über eine Allgemeinverfügung erteilt wird, entsteht zum einen Aufwand bei den Tierhaltern, also bei der Wirtschaft. Der Tierhalter hat die Genehmigung dann im Einzelfall bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Ressort geht davon aus, dass als Antrag eine formlose E-Mail an die zuständige Behörde ausreichend ist. Der dadurch im Einzelfall entstehende Aufwand für die Tierhalter dürfte nach Einschätzung des Ressorts deshalb geringfügig sein.
Zum andern fällt Aufwand den Verwaltungen der Länder für die Erteilung von Einzelgenehmigungen an. Diesen beziffert das Ressort im Einzelfall auf rund 40 Euro. Der Schätzung liegt die Annahme zugrunde, dass eine vollumfängliche Bearbeitung eines Antrags mit allen notwendigen Vor- und Nacharbeitungen rund 60 Minuten in Anspruch nimmt. Das Ressort geht davon aus, dass etwa 10 % der Tierhalter eine entsprechende Einzelgenehmigung beantragt, sodass im Ergebnis mit einem zusätzlichen Aufwand der Verwaltung von etwa 685.000 Euro zu rechnen ist. Der Aufwand der Verwaltung wird durch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren kompensiert.
Anordnung der Impfung durch die Behörde
Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass die Behörde eine Impfpflicht anordnen kann. Dies wird voraussichtlich dann der Fall sein, wenn in einem größeren
Gebiet mehrere Krankheitsfälle auftreten. Die Kosten der Impfung trägt die Behörde, sodass für die Tierhalter kein zusätzlicher Aufwand durch die Impfung entsteht. Die impfenden Tierärzte haben zwar der Behörde die vollzogene Impfung mitzuteilen; da für diese Mitteilung jedoch keine Formerfordernisse bestehen und davon auszugehen ist, dass dies durch eine formlose E-Mail erledigt wird, dürfte der Aufwand für die Tierärzte geringfügig sein. Für die Wirtschaft entstehen durch die Impfanordnung mithin lediglich geringfügige Kosten.
Für die Verwaltung der Länder entsteht für den Fall, dass in einem Landkreis eine Impfung angeordnet wird, im Einzelfall Erfüllungsaufwand von rund 475 Euro pro Rinder haltendem Betrieb und rund 295 Euro pro Schaf haltendem Betrieb. Für einen Landkreis bedeutet dies durchschnittliche Kosten von etwa 10.000 Euro. Das Ressort hat für die Schätzung Erfahrungswerte aus der Praxis zu den durchschnittlichen Impfkosten und Bestandsgrößen bei Rindern und Schafen eingeholt. Die Schätzung ist daher nachvollziehbar und plausibel.
Das Ressort kann zwar derzeit keine tragfähige Schätzung dazu abgeben, wie viele Landkreise zu eine Impfung anordnen werden. Aufgrund damit verbundenen Kosten für die Verwaltung geht das Ressort jedoch davon aus, dass die Zahl der Anordnungen insgesamt gering sein wird. Sofern 10 % der Landkreise sich zu einer Impfanordnung entschließen, führt dies zu Kosten von insgesamt rund 400.000 Euro jährlich.
Die Ausführungen des Ressorts sind nachvollziehbar und plausibel. Der NKR erkennt an, dass die Prognosen zu den Zahlen von Einzelgenehmigungen, Allgemeinverfügungen und Impfanordnungen mit Unsicherheiten behaftet sind.
- Zu (7) Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
Für die Verwaltung ergibt sich durch den Wegfall der Notwendigkeit einer zweiten serologischen Untersuchung eine Entlastung von etwa 65 Euro im Einzelfall. Die jährliche Fallzahl der zu untersuchenden Tiere ist dabei Schwankungen unterworfen. Im Durchschnitt der letzten 4 Jahre wurden 4 Krankheitsfälle pro Jahr registriert. Pro erkranktem Tier entfallen etwa 70 Untersuchungen von Kontakttieren. Dadurch ergibt sich eine Entlastung für die Verwaltung für 280 entfallene Untersuchungen jährlich von insgesamt rund 18.000 Euro.
2.3. Sonstige Kosten
Die Gebühren, die die Tierhalter für eine Impfgenehmigung bei Blauzungenkrankheit an die Verwaltung zu entrichten haben (vgl. Ausführungen oben zu (5) Einzelgenehmigung), stellen sonstige Kosten dar. Die Höhe dieser Gebühren beträgt im Einzelfall zwischen 30 bis 50 Euro. Das Ressort geht davon aus, dass etwa 10% der Tierhalter eine Genehmigung zur Impfung ihrer Tierherde beantragen. Unter Zugrundelegung des Mittelwertes von 40 Euro ergeben sich daraus sonstige Kosten für die Wirtschaft von etwa 685.000 Euro jährlich.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin