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Regelwerk

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Vom 30. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 27 vom 08.07.2015 S. 1095)
Gl.-Nr.: 7831-1-53-1



Siehe Fn. *; **

Archiv  2002 letzte Änderung

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
    1. virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
    2. serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

    festgestellt ist;

  2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Empfängliche Tiere:
    Wiederkäuer,
  2. Vektor:
    Insekten der Gattung Culicoida,
  3. Epizootiologische Nachforschungen:
    Nachforschungen zur Ermittlung
    1. der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
    2. der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
    3. von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
    4. der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts

(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb

  1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere
    1. die behördliche Beobachtung,
    2. die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologischanatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,
    3. Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,
    4. die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie
  2. epizootiologische Nachforschungen

an.

(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen.

(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.

§ 4 Bekanntmachung des Seuchenausbruches

Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.

§ 5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche

(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte

  1. Anordnungen nach Satz 1 für
    1. ein größeres oder
    2. ein kleineres

    Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder

  2. von einer solchen Anordnung absehen,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2

  1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie
  2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.

§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

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