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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 27 vom 08.07.2015)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 29, des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Änderungen siehe Neufassung 2015

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6b wird aufgehoben.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel ten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Änderungen siehe Neufassung 2015

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Serotyps 8" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
  1. in
    1. eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
    2. eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder
    3. ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

    2. im Falle

    1. der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
    2. der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
    3. der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

    erfüllt sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1 oder 4" durch die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme

(1) Die Durchführung der Programme

  1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

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