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Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 27 vom 08.07.2015)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 29, des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Änderungen siehe Neufassung 2015
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6b wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel ten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind." |
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Änderungen siehe Neufassung 2015
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Serotyps 8" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
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c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1 oder 4" durch die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
(1) Die Durchführung der Programme
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(Stand: 06.07.2018)
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