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Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Vom 4. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1326; 17.04.2014 S. 388 14; 03.05.2016 S. 1057 16; 31.03.2020 S. 752 20)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-7
Archiv: 1975
Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 3 Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern 20
(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.
(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
(2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
(Stand: 15.02.2021)
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