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Einhufer-Blutarmut-Verordnung - Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
Vom 2. Juli 1975
(BGBl. I S. 1845; 18.04.2000 S. 531; 04.10.2010 S. 1326aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-1-41-11
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
I. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Untersuchung festgestellt ist;
II. Schutzmaßregeln
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
(1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche an seuchenkranken Einhufern sind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdächtigen Einhufern durch nicht tierärztlich ausgebildete Personen verboten; Heilversuche, die mit blutigen Eingriffen verbunden sind, dürfen an diesen Tieren nur von Tierärzten vorgenommen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder verdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanülen und Thermometer, sind nach dem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren oder aber unschädlich zu beseitigen. Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung durchgeführt haben, haben sich danach unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Bei tierärztlichen Eingriffen an seuchenkranken oder verdächtigen Einhufern anfallendes Blut ist, soweit es nicht für Untersuchungen bestimmt ist, restlos unschädlich zu beseitigen. Mit Blut verunreinigte Stellen und Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus Belangen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
2. Besondere Schutzmaßregeln
A. Nach amtlicher Feststellung der ansteckenden Blutarmut
Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen.
(1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt werden.
Die zuständige Behörde kann zulassen, daß ansteckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Gehöfts, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer dürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmittelbare Berührung kommen oder in fremde Ställe eingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere dürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen, Tränken und andere Gerätschaften benutzt werden, mit denen andere Einhufer nicht in Berührung kommen können.
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich zu beseitigen.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
B. Nach amtlicher Feststellung des Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut
Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entsprechend.
C. Bei Ansteckungsverdacht
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut Einhufer in einen anderen Bestand verbracht worden, ist von diesen Tieren durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Die Einhufer sind von den übrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und, bezogen auf den letzten Kontakt im Herkunftsbestand, für die Dauer von 60 Tagen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Aus dem Gehöft oder sonstigen Standort dürfen sie ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht entfernt werden. Pferde, die sich zur Teilnahme an Pferderennen und -turnieren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreiteplatz, dem Vorführring und auf dem Parcours aufgehalten haben, gelten nicht als aus einem Bestand im Sinne des Satzes 1 verbracht.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß vor Abschluß der Beobachtung bei den abgesonderten Einhufern erneut eine Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zur serologischen und hämatologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen ist. Sie kann ferner die Maßnahmen nach Absatz 1 für die übrigen Einhufer des Bestandes anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Liegt bei Einhufern Ansteckungsverdacht auf ansteckende Blutarmut allein auf Grund einer serologischen Untersuchung vor und kommt dies zur amtlichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes sind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die serologische Untersuchung einen oder mehrere positive Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben, wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht festgestellt worden ist.
D. Desinfektion
(1) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die ansteckende Blutarmut erloschen ist oder der Seuchenverdacht auf ansteckende Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die ansteckende Blutarmut gilt als erloschen, wenn
IV. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
V. Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 21.01.2020)
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