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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"90/426/EWG"


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Drucksache 33/20

... a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung

§ 44b
Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

§ 44c
Verbot der Übernahme

§ 44d
Anzeige der Kennzeichnung

Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 5
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 6
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Artikel 7
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 103/16

... a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 4
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Artikel 5
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Artikel 7
Änderung der Fischseuchenverordnung

Artikel 8
Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen

Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung

5 Einzelgenehmigung

Anordnung der Impfung durch die Behörde

Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 420/14 (Beschluss)

... zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen zusammengefasst. Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 420/1/14

... zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen zusammengefasst. Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 4 Nummer 20

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 21

Zu Artikel 29

Zu den Artikeln 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 32

Zu Artikel 32

Zu den Artikeln 33

Zu Artikel 38

Zu Artikel 54

Zu Artikel 69

Zu den Artikeln 72

Zu Artikel 73

Zu den Artikeln 82

Zu Artikel 89

Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.

Zu Artikel 93

Zu Artikel 97

Zu Artikel 99

Zu Artikel 100

Zu Artikel 101

Zu Artikel 104

Zu Artikel 104

Zu Artikel 105

Zu Artikel 106

Zu Artikel 107

Zu Artikel 108

Zu Artikel 110

Zu Artikel 111

Zu Artikel 112

Zu Artikel 114

Zu den Artikeln 115

Zu Artikel 116

Zu Artikel 117

Zu Artikel 118

84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.

Zu Artikel 124

Zu Artikel 125

Zu Artikel 146

Zu Anhang II Nummer 1.3.1.

Zur Ergänzung der Vorlage

Zur Übersetzung der Vorlage

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 49/12

... "(5) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 S. 3) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Tierhalters die Kennzeichnung eines Einhufers, der in einem Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder dort vermerkt ist und eingetragen werden kann, durch einen Brandstempel in Verbindung mit einer Desoxyribonukleinsäure-Typisierung des Einhufers (DNA-Test) genehmigen, soweit die Behörde sicherstellt, dass, bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich, die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zum Zeitpunkt der Genehmigung eingehalten sind. Darüber hinaus darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur dann erteilt werden, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

2. Zu Artikel 1 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 479/10 (Beschluss)

... Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden ist. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels eines Transponders für ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden die nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der ab diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149/3) grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode.



Drucksache 479/10

... Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden ist. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels eines Transponders für ab dem 1.7.2009 geborene Equiden die nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der ab diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (Abl. L 149/3) grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode.



Drucksache 504/10

... Es ist erforderlich, alle Einhufer, die im Rahmen der epidemiologischen Nachuntersuchungen ermittelt wurden, serologisch auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer zu untersuchen, um alle potenziell infizierten Tiere zu ermitteln. Im Hinblick auf die maximale Inkubationszeit von drei Monaten ist eine Widerholungsuntersuchung in diesem zeitlichen Abstand vorgeschrieben, dies entspricht im Übrigen auch der Feststellung der Seuchenfreiheit nach der Richtlinie 90/426/EWG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Kosten mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2
Impfungen und Heilversuche

§ 3
Untersuchungen

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 4
Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen

§ 5
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

§ 6
Reinigung und Desinfektion

Unterabschnitt 2
Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 7
Öffentliche Bekanntmachung

§ 8
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

§ 9
Ansteckungsverdacht

§ 10
Sperrbezirk

§ 11
Desinfektion

§ 12
Aufhebung der Schutzmaßnahmen

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Lösung

3 Alternativen

Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 915: Entwurf einer Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer


 
 
 


Drucksache 293/10

... Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden sieht eine Meldung einer Verbringung oder einer Einfuhr/Ausfuhr eines Einhufers (Equide) in oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nicht vor. Auch enthält die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 keine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, weitere über das EU-Recht hinausgehende Regelungen zu erlassen. Daher hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, dem ansonsten nachvollziehbaren Anliegen des Bundesrates nachzukommen, die Regelung zur Anzeige der Kennzeichnung eines Einhufers (§ 44c



Drucksache 582/10

... "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von Lebensmittel dienen und für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II des Equidenpasses im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist, auch verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 59d

§ 83a
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1397: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015


 
 
 


Drucksache 819/09

... - Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) getroffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 44
Kennzeichnung

§ 44a
Equidenpass

§ 44b
Verbot der Übernahme

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 929: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr


 
 
 


Drucksache 409/08 (Beschluss)

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/08 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)

1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -

2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -

3. Zu § 4

§ 4
Ausnahmen

4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -

5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

6. Zu § 10

7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a

8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b

9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie


 
 
 


Drucksache 409/08

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Künstliche Besamung

§ 1
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 2
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

§ 3
Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation

§ 4
Ausnahmen

§ 5
Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation

§ 6
Kennzeichnung von Samen

§ 7
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen

§ 8
Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen

Abschnitt 2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 9
Prüfeinsatz

§ 10
Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen

Abschnitt 3
Embryotransfer

§ 11
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 12
Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 13
Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit

§ 14
Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

§ 15
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 16
Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen

Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang

§ 17
Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

§ 20
Inkrafttreten

Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)

Anlage 2
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)

Anlage 3
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)

B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen


 
 
 


Drucksache 409/1/08

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

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Drucksache 409/1/08




1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -In § 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -In § 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

3. Zu § 4

§ 4
Ausnahmen

4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

6. Zu § 10

7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a

8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b

9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie


 
 
 


Drucksache 129/07

... - der Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG (Nr.) L 224 S. 42 und Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie

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Drucksache 129/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen

§ 1
Viehtransportfahrzeuge

§ 2
Viehladestellen

Abschnitt 2
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

§ 3
Viehausstellungen, Viehmärkte

§ 4
Anzeige, Beschränkung und Verbot

§ 5
Auftrieb

§ 6
Amtstierärztliche Untersuchung

§ 7
Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten

Abschnitt 3
Gastställe

§ 8
Gastställe

Abschnitt 4
Viehkastrierer

§ 9
Viehkastrierer

Abschnitt 5
Wanderschafherden

§ 10
Wanderschafherden

Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen

§ 11
Anzeige

§ 12
Viehhandelsunternehmen

§ 13
Transportunternehmen

§ 14
Sammelstellen

§ 15
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen

§ 16
Ruhen der Zulassung

Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion

§ 17
Transportmittel

§ 18
Flächen, Räume und Gerätschaften

§ 19
Dung, Streumaterial und Futterreste

Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher

§ 20
Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse

§ 21
Viehhandels- und Transportkontrollbücher

§ 22
Desinfektionskontrollbuch

§ 23
Kastration- und Klauenpflegekontrollbuch

§ 24
Deckregister

§ 25
Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters

Abschnitt 9
Tierhaltung

§ 26
Anzeige und Registrierung

Abschnitt 10
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

§ 27
Kennzeichnung

§ 28
Anzeige der Kennzeichnung

§ 29
Anzeige von Bestandsveränderungen

§ 30
Rinderpass

§ 31
Bestandsregister

§ 32
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 11
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

§ 33
Kennzeichnung

§ 34
Begleitpapier

§ 35
Bestandsregister

§ 36
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

§ 37
Kennzeichnung

§ 38
Anzeige der Übernahme

§ 39
Begleitpapier

§ 40
Bestandsregister

§ 41
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern

§ 42
Equidenpass

Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen

§ 43
Tierhaltung in besonderen Fällen

Abschnitt 15
Schlussvorschriften

§ 44
Ordnungswidrigkeiten

§ 45
Übergangsvorschriften

§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Anlage 1
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

Anlage 3
(zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher

A. Viehhandelskontrollbuch

B. Transportkontrollbuch

C. Desinfektionskontrollbuch

Anlage 4
(zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung

1. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil

2. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil

1. und 2. Ohrmarke Rückseite/Dornteil

Anlage 5
(zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2

1. Art des Strichcodes

1.1 Kriterien des Strichcodetyps

1.2 Prüfziffernberechnung

2. Strichcode auf der Ohrmarke § 27 Abs. 3 Satz 2

3. Strichcode auf dem Rinderpass § 30 Abs. 2 Satz 2

Anlage 6
(zu§ 28 und§ 31Abs. 1) Rasseschlüssel

Anlage 7
(zu § 30 Abs. 1)

Anlage 8
(zu § 31 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen

Anlage 9
(zu § 33 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Nummer 1

Abschnitt
A (Vorderseite/Dornteil)

Abschnitt
B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung

Abschnitt
C (Rückseite/Lochteil)

Nummer 2

Abschnitt
A (Vorderseite/Dornteil)

Abschnitt
B (Rückseite/Lochteil)

Anlage 10
(zu § 34 Abs. 1)

Anlage 11
(zu § 35 Abs.l)

A. Angaben zum Betrieb

B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen

C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen

D. Angaben im Fall der Überprüfung

Anlage 12
(zu § 41 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen


 
 
 


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